Guten Tag,
Sie haben also eine Pauschalreise nach Sri Lanka über das Portal Jahn Reisen gebucht. Hinsichtlich der Flüge verlief die Reise allerdings anders als geplant. Auf dem Hinflug haben Sie einen planmäßigen Stop in Dubai gemacht, allerdings auch nochmal einen zusätzlichen in Male, von dem die meisten Passagiere nichts wussten.
Auch der Rückflug lief anders als geplant, da Sie nun mit FlyDubai geflogen sind anstatt wie geplant mit Emirates. Dahingehend kam es zu einem aus Ihrer Sicht minderwertigen Service.
Sie fragen nach einer möglichen Minderung und an wen solche Ansprüche zu richten wären.
Zunächst einmal ist zu sagen, dass ein Minderungsanspruch bei Pauschalreisen in §651 d BGB geregelt ist. Danach kann eine Minderung des Reisepreises als Gewährleistungsrecht für Reisende in Betracht kommen, wenn die Reise im Sinne von §651 c I BGB mangelhaft war. Nach dieser Vorschrift liegt ein Mangel vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass Sie die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise in Hinsicht auf den Nutzen der Reise aufheben oder mindern.
Insofern müsste dies bei Ihnen auch der Fall sein.
(1) Hinflug
Beim Hinflug kam es lediglich zu einem zusätzlichen Zwischenstopp, der allerdings unerwartet war. Ob ein solcher zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt ist fraglich.
AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)
Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-Stop-Flug ist.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.07.2001, Az.: 29 C 210/01 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „29 C 210/01 reise-recht-wiki“)
Ein unerwarteter Zwischenstopp berechtigt nicht zu einem Minderungsanspruch gem. §651 d I BGB.
AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2004, Az.: 10 C 514/03 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „10 C 514/03 reise-recht-wiki“)
Zwischenlandung und Zwischenstop bei Direktflügen im Gegensatz zu Non-Stop-Flügen zulässig und somit vertraglich geschuldete Leistung. Somit besteht kein Minderungsanspruch.
LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.
All diese Urteile sprechen wohl dafür, dass der zusätzliche Stopp in Male wohl nicht zu einer Reisepreisminderung berechtigen wird.
(2) Rückflug
Anders könnte dies eventuell auf dem Rückflug aussehen, da Sie nicht mit der vorgesehenen Airline zurückgeflogen sind.
AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 51 C 7830/95“)
Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
AG Hamburg, Az.: 4 C 378/02 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 4 C 378/02“)
Bei der Zusicherung einer bestimmten Airline als ausführendes Luftfahrtunternehmen, kann eine Minderung von 5-15 % des Tagespreises in Betracht kommen.
AG Duisburg, Az.: 53 C 4617/09 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „reise-recht-wiki 53 C 4617/09“)
Kein Minderungsanspruch bei fehlender Unterhaltung auf einem Flug, weil dies bei „Billigfliegern“ nicht zum Standard gehört.
Wie Sie sehen, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob Ihnen ein Flug mit Emirates tatsächlich vertraglich zugesichert wurde und ob der Service tatsächlich gravierend schlechter ausgefallen ist.
(3) Ansprechpartner
Bei Pauschalreisen werden die entsprechende Ansprüche immer gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht, da dieser Ihr Vertragspartner ist. Bitte beachten Sie, dass in §651 g I BGB geregelt ist, dass Sie diese Rechte innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Veranstalter geltend machen müssen.
Sie können dies probieren und im Zweifel noch einen Fachanwalt für Reiserecht aufsuchen.