Hallo,
deine Freundin hat aufgrund eines Schlaglochs auf einer Safari erhebliche Verletzungen davongetragen, deren Ausmaß erst zurück in Deutschland erkannt wurden. Solch einen Unfall im Urlaub wünscht sich niemand, auch weil dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt ist. Dass ihr Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter haben wollt, ist durchaus nachvollziehbar. Auch, dass euch für die Dauer von 3 Tagen immer wieder die Chipkarte für das Zimmer gesperrt wurde, weil der Reiseveranstalter versäumte die Voucher auszustellen, ist durchaus ärgerlich.
Um zu klären, welche Ansprüche ihr genau habt, werde ich zunächst auf die Situation mit der Chipkarte eingehen:
Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs ist zunächst ein Reisemangel. Dafür lohnt sich ein Blick in den Absatz 1 des § 651 c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Auch hier findest du eine Definition des Reisemangels.
Zusammengefasst handelt es sich also um das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft.
Die Chipkarte wurde über mehrere Tage immer wieder gesperrt, wodurch erreicht werden sollte, dass ihr die Voucher vorlegt, die ihr aber vom Reiseveranstalter nicht erhalten habt. Normalerweise kann ein Reisender erwarten, dass er permanent Zugang zu seinem Zimmer hat, ohne ständig Rücksprache mit dem Hotel zu halten. Dass das sich Hotel und der Reiseveranstalter nicht abgesprochen haben, ist eine Beeinträchtigung der Reise und somit ein Reisemangel.
Der Anspruch, der sich aus einem Reisemangel ergibt, ist in § 651 d Absatz 1 BGB festgehalten:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Meiner Auffassung nach, habt ihr also einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Reisemangels.
Welche Ansprüche stehen euch im Hinblick auf den Unfall zu?
So wie ich das interpretiert habe, war die zweite Safari nicht Teil der gebuchten Reise, sondern ein bloßes Freizeitangebot des Hotels. Ein Reisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter dazu, die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Die Safari war hier allerdings nicht Bestandteil des Vertrags. Auch wurde diese Safari nicht nachträglich in den Reisevertrag aufgenommen, dazu benötigt es nämlich der Zustimmung und Vereinbarung durch euch und den Reiseveranstalter. Deinem Bericht entnehme ich allerdings nicht, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde.
Hierzu habe ich ein passendes Urteil des LG Frankfurt vom 23.07.2015 gefunden (einfach zu finden, wenn du bei Google „LG Frankfurt 2-24 O 135/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
LG Frankfurt, Urt. v. 23.07.2015, Az: 2-24 O 135/14
Die wiederholte Sperrung des Zugangs zum Hotelzimmer aufgrund fehlender Vouchers, sowie daraus entstehende Umstände und Kosten stellen einen Reisemangel dar, der durch den Reiseveranstalter zu entschädigen ist.
Ein Reiseveranstalter muss keinen Ersatz für Schäden leisten, die dem Reisenden während der Teilnahme an touristischen Angeboten entstehen, wenn diese nicht Teil der gebuchten Pauschalreise sind.
Meiner Auffassung nach, habt ihr also einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen der Chipkarte, nicht jedoch einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung wegen des Unfalls.
Allerdings rate ich euch dennoch, einen Anwalt zu fragen, ob und welche Ansprüche ihr habt. Er ist dazu in der Lage, den jeweiligen Einzelfall besser beurteilen zu können.