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Hallo,

ich und meine Frau haben Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Lahore Pakistan mit Uzbekistan airways gebucht (Buchung war online durch Tripsta.de). Zwischenhalt war in Tashkent Uzebikstan. Hin Flüg war ganz in Ordnung. Beim Rückreise am 3. Januar waren wir geschockt. Es war überhaupt kein Flug von Uzbekistan airways da. Fluggesellschaft hat zuerst gesagt, dass am 3. Januar kein Flug geplannt war. Wie habt euch Ticket buchen können. Fluggesellschaft hat auch keine Alternative angeboten. wir müssten Umbuchen. das hat uns viel gekosstet auch habe ich Arbeitstage verlusst und neues Job in Deutschland war im Risiko.

Nachdem wir zurück mit anderen Gesellschaf gekommen sind, habe ich einen Complaint an Uzbekistan airways geschickt. und Sie haben geantwortet, dass Sie nur 25% des nicht genutzten Strecke (Lahore-Tashkent-Frankfurt) erstatten können. das heißt nur 25% von einfacher Flug von Lahore nach Frankfurt. das ist gar nicht. (Buchung agencyTripsta sagt, dass es am 3. Januar Flug geplannt war. Uzbekistan airwys hat Schuld)

meine Frage ist hier. Ob irgendwelche Recht gibt, dass ich neue gebuchte Tickets  geltend mach kann? Macht es Sinn, dass ich im Rechtsanwalt gegen Uzbekistan airways gehe?  Bitte notieren, dass Uzbekistan airways kein Alternative angeboten hattest. wir waren ganz Hilflos damals am Flghafen. Es sind auch 2 andere Leute, die in Deutschland wohnen und gleiche Flug hatten. wir sind in Verbindung. sollen wir gemeinsam klagen? Vielen Dank im Voraus für Antworten

LG

Gast
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Sie haben einen Flug mit Uzbekistan Airways von Frankurt nach Lahore und zurück gebucht. Der Rückflug wurde jedoch nciht wie geplant durchgeführt und Sie mussten selbstständig neu buchen.

Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Uzbekistan Airways ist die staatliche Fluggesellschaft Usbekistans mit Sitz in Taschkent und Basis auf dem Flughafen Taschkent. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Lahore. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

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