Lieber Fragesteller,
Sie haben eine Reise mit Eurowings mit der Route Köln<>Boston gebucht. Nun mussten Sie erfahren, dass Ihre Flüge annulliert wurden. Bezüglich des Hinfluges wurde Ihnen nur ein unpassender Alternativflug angeboten, sodass Sie nun selbstständig eine Buchung bei einer anderen Airline getätigt haben. Hinsichtlich des Rückfluges erhielten Sie ein Alternativangebot. Der angedachte Lufthansa Flug endet jedoch in Frankfurt, anstatt in Köln. Sie fragen sich nun, ob Sie sich die Fahrtkosen Frankfurt-Köln zurückerstatten lassen können. Des Weiteren möchten Sie wissen, ob Sie die Kosten für den selbstständig gebuchten Flug zurückverlangen können.
Da es sich bei Ihrem Anliegen um eine reine Flugbuchung handelt, ist die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Diese gemeinsame Verordnung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments regelt die Ansprüche der Fluggäste gegenüber der Airline in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung.
Zunächst müsste der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 VO eröffnet sein. Dies ist hier zu bejahen. Der Hinflug ist vom Anwendungsbereich gedeckt, da er in einem Mitgliedsstaat beginnt. Für den Rückflug ist der Anwendungsbereich eröffnet, da er von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat von einer europäischen Airline ausgeführt wird.
Zudem wurde dein Flug zweifelsohne annulliert. Eine Annullierung liegt vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung vollständig aufgibt. (Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“). Hier hat Eurowings die Strecke aufgegeben und somit den Flug annulliert.
Aus der in Art. 5 VO geregelten Annullierung können sich nun verschiedene Anspruchsgrundlagen ergeben. In Ihrem Fall ist Art. 8 VO die passendste.
Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“
Gemäß Art. Abs. 1 a) VO können Sie die Rückerstattung der Flugscheinkosten fordern. Zudem ist auch eine Erstattung der Fahrkosten von Frankfurt nach Köln gemäß Art. 8 Abs. 3 VO möglich. Bitte beachten Sie, dass ich hier lediglich meine persönliche Meinung dargelegt habe und dies keinen Rechtsrat darstellt.