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EU FLUGGASTRECHTE

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Guten Abend!

Ich habe einen Flug von Köln nach Miami mit Eurowings sehr frühzeitig gebucht. Ca. 7 Monate vor dem Abflug wurde der Flug annuliert. Obwohl eine zeitnahe Umbuchung in Aussicht gestellt wurde, ist zwei Monate später noch keine Umbuchung erfolgt. Besteht für die Fluggesellschaft bei einer solchen frühen Annalierung die gesetzliche Pflicht, mich trotzdem zu befördern? Besteht eine gesetzliche Frist, innerhalb der die Umbuchung erfolgt? Oder kann die Gesellschaft bis kurz vor Abflug warten und darauf spekulieren, dass ich die Reise kostenlos storniere, was mir bei Hotline-Anfragen von den Mitarbeitern als erstes "empfohlen" wird.

Eine frühzeitige Klarheit über den Flug wäre für mich wichtig, da ich meine Florida Reise sonst nicht planen bzw. z.B. die Unterkünfte nicht buchen kann.

Danke für die Rückmeldungen im Voraus!
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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Dein Flug mit Eurowings von Köln nach Miami wurde annuliert, und dir bis heute 2 Monate vor Abflug noch keine Alternativverbindung übermittelt.

Nach Artikel 5 Absatz 2 gilt folgendes:

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Du hast also Angaben zu einer anderweitigen Beförderung gleich bei der Information zu der Annulierung zu bekommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug wurde faktisch annuliert, so informierte dich die Fluggesellschaft. Ich würde das deshalb unproblematisch annehmen, und auf die weiteren Ansprüche, die sich über die Verweisungen aus Artikel 5 ergeben können eingehen.

Nach Artikel 8 EU-VO kannst du beispielsweise denke ich auch nach anderweitigen Verbindungen verlangen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Oder, wie dir ja bereits gesagt wurde, auch die Erstattung deines Tickets verlangen.

Insofern denke ich also das es einmal so ist, dass dir Eurowings gleich mit Mitteilung der Annulierung eine Alternativverbindung hätte mitteilen müssen, so die EU-Fluggastrechteverordnung, und dass du aber außerdem, weil sich die Airline ja leider nicht meldet, selbst tätig werden und nachfragen kannst, so Artikel 8.

Bei einer Benachrichtigung 7 Monate vor einem Abflug denke ich, dass es nicht möglich ist eine Entschädigungszahlung, wie in Artikel 7 EU-VO niedergeschrieben, zu verlangen. Es gibt, laut Artikel 5, nämlich eine Grenze von 14 Tagen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Ja bezüglich Ausgleichszahlung mag das stimmen, es gibt aber noch viele viele andere Ansprüche und rechtliche Optionen...
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung noch die Flugänderung als solche akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen durch Eurowings wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Eurowings den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Konkret bedeutet die Nichtreaktion von Eurowings auf Ihre Bemühungen, dass Sie ein Schreiben mit Ihren Forderungen auf Alternativbeförderung an Eurowings per Einschreiben Rückschein senden sollten. Erfüllungsfrist 14 Tage, bei fruchtlosem Ablauf Selbstbuchung eines Ersatzfluges und Rechnung an Eurowings. Sie werden sehen: Das hilft!

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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