Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.
Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
In Ihrem Fall wurden Ihnen statt einem Familienzimmer zwei Zimmer mit Doppelbett gegeben. Dieses könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu hat das OLG Celle folgendes entschieden:
OLG Celle, Urt. v. 16.07.2003, Az: 11 U 84/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")
Ein Ehepaar buchte für sich und seine zwei Kinder einen Hotelaufenthalt in einem Familienzimmer. Im Hotel angekommen wurden ihnen jedoch zwei seperate Doppelzimmer zugewiesen. Aus diesem Grund verlangen die Kläger eine Schadensersatzzahlung wegen eines Reisemangels.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Klägerbegehren entsprochen. Bei expliziter Buchung eines Familienzimmers, seien die Aufteilung auf zwei Doppelzimmer und die damit einhergehenden Folgen für die Urlauber als Reisemangel einzustufen.
Es lag in Ihrem Fall also wahrscheinlich ein Reisemangel vor.
Nun ist jedoch zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss und ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Das haben Sie getan und Ihnen wurde auch nach einer Nacht ein passendes Zimmer gewährleistet. Deshalb könnten Sie meines Erachtens nur einen Reisepreismangel für die erste Nacht verlangen.
Die Forderung des Reiseveranstalters an Sie, das Hotelzimmer auch noch zu bezahlen, erscheint mir hingegen völlig unangemessen. Sie sollten also den Reiseveranstalter kontaktieren und angeben, dass Sie die Kosten für das Hotelzimmer nicht tragen werden, vielmehr könnten Sie sogar einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die erste Nacht geltend machen.