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Der folgende Fall liegt nun schon eine ganze Weile zurück, da bereits einiges gelaufen ist, ich aber immer noch oder gerade deswegen ratlos bin...Ich versuche das wesentliche in Kürze wiederzugeben...

Fall: meine Partnerin und ich gegen Eurowngs / Germanwings, Flug 4U2819 CTA/STR, 27.10.2016

Fallbeschreibung-was war passiert?
- Anullierung (Rück-)Flug Catania =>Stuttgart am 27.10.2016, Grund: Streik EW-Personal (26.10.16, ca 19:30h: Flug noch auf Eurowings.com als "Scheduled, operated by GW" verzeichnet gewesen)
- Keinerlei Hilfe am Flughafen CTA vorhanden (durch EW), lediglich 1 Person der Flughafengesellschaft, deren Auftrag war: Abstempeln der Tickets der (insgesamt) 2 anullierten Maschinen (Nachweis der Präsenz am Airport)
- Flug 4U2819 CTA/STR und 4U3813 CTA/HAJ waren betroffen (Nachweis, Screenshots EW-HP vorhanden)
- Angebot Umbuchung: nicht vorhanden. Nach stundenlangem Druck der Menge der Passagiere Pseudo-Angebot verteilt: Rückflug mit Eurowings am 02.11. bzw 08.11. - Angebot jedoch NUR Flug, keine Unterbringung!
- LH-Personal lehnte Hilfe ab mit Begründung: EW-Ticket, nicht LH, somit keine Zuständigkeit
- Auskunft CTA-Personal: Book your flight via Internet, book ANY flight you can find (EW-Hotline Dauerbesetzt, da viele Flüge am 27.10. betroffen waren, Kontakt per Mail: Vielen Dank, kann bis zu 5 Wochen dauern...)
- Nach Resignation (keine Hilfe durch EW) letztendlich via Alitalia Rückflug gefunden für frühestens 28.10.16 (nächster Tag). 27.10. alle Flüge nach Deutschland (nicht nur Stuttgart!) ausgebucht, Palermo (ca 3h von CTA) ebenso durch viele Passagiere geprüft ohne sinnvolle Möglichkeit.
- Übernachtungsmöglichkeit gesucht & gebucht, ebenso auf "eigenen Kappe" da keine Hilfestellung durch EW
- Hotel bezogen, Transport, Verpflegung + Übernachtung auf "eigenen Rechnung" beglichen
- Rückflug am 28.10.16 mit Alitala angetreten um ca 6:00h in der früh (geplant/gebucht war: CTA >> FCO; FCO >> VCE; VCE >> STR via AirBerlin, Ankunft ca. 13h). Bedingt durch ein Erdbeben in Italien Anschluss VCE verpasst (jedoch nun nicht fallentscheidend bezgl. EW-Problem). Hier ein sehr großes Lob über die Alitalia-MA in Venedig, die die ca.10er-Gruppe nach STR extrem kurzfristig noch via Paris CDG nach STR umgebucht hatten, das Boading für CDG noch etwas hinausgezögert haben, uns alle zügig durch die Sicherheitsschleusen brachten und geboardet hatten! Ankunft STR war dann jedoch erst gegen 22:30h in der Nacht, ca. 30h nach geplanter Ankunft durch EW....
- am 28.10.16, noch von Paris CDG den Reiseveranstalter (Pauschalreise) und das Reiseportal telefonisch über Odysee informiert und Fall bekannt gemacht. Beide nahmen Info auf, verwiesen jedoch an EW, da die EW durch ihren Streik die Schuld trägt. Soweit nachvollziehbar für uns.

Nächste Schritte - was lief dann?
Nach Rückkehr via Eurowings-Webpage die Anullierungen via Screenshot festgehalten, Berichte über Streik gesichert und alle angefallenen Unterlagen und Belege kopiert.
- EUROWINGS mittels Einschreiben und zuvor angefertigter Kopien der Rechnungen/Belege in Kenntnis gesetzt und 4 Wochen Frist gesetzt (Dez 2016)
- EUROWINGS (+ Veranstalter + Reiseportal) via E-Mail über Fall in Kenntnis gesetzt (identisch mit Einschreiben), Scans aller Belege/Rechnungen beigefügt.
- Außer "Eingangsbestätigung Mail" und der Info "bis zu 5 Wochen Bearbeitungszeit..." bis zum Ablauf der Frist nichts gehört. Noch 1 Woche abgewartet
- Währenddessen RS-Versicherung kontaktiert, die jedoch wegen Streik und geringer Chance ablehnte. Dennoch nach RA für Reiserecht geschaut, Lokal (in Stadt, Wohnort)
- nach Ablauf der Karrenzzeit (1 Woche) RA aufgesucht, Fall geschildert (wiederum auf eigene Rechnung)

- RA forderte die EUROWINGS noch vor Weihnachten 2016 ebenfalls zur Begleichung der Flug-,Hotel- und Verpflegunsgkosten auf
- 04.01.2017: AW Eurowings auf MEIN Anschreiben von November 16: "Leider wegen Streik und somit außergewöhnlichen Umständen: "nix gibts", jedoch freuen wir uns, sie bald wieder an Bord begrüßen zu dürfen"...
- wenige Tage später: Nachricht an RA, Reaktion auf sein Anschreiben. Inhaltlich FAST identisch, bis auf einen Satz: nix gibts, jedoch "...wurde Entschädigung für ausgefallenen Flug angewiesen..."
- Nach Rücksprache mit RA keinerlei "Entschädigung" auffindbar, Keinerlei Zahlungseingang vermerkt.
- Nach Durchsprache und Empfehlung des RA Fall an SÖP weitereleitet (Feb17)

- Sep 17: SÖP bearbeitet Fall (endlich)
- Rückfrage SÖP über detailiertes Fallhergehen und etwaige Entschädigungen, ggü SÖP schriftlich erläutert
- Info SÖP an unseren RA: EUROWINGS lehnt alles ab. Begründung: Entschädigung bereits erfolgt. Leider sind jedoch weder Buchungsbetrag, noch Buchungszeichen noch Datum der Buchung nennbar!!! ja, klar, nee...?
-Reiseveranstalter (Buchhaltung) kontaktiert und um Hilfe bezgl eventuell eingegangener "Entschädigungs-Erstattung" gebeten
- SÖP-Schlichtungsspruch erhalten: die rund 800EUR Entschädigung der Auslagen steht uns zu, Entschädigung bezgl EU 261/2004 jedoch wegen Streik / außergew.Umstände, nicht. Ebenfalls keinerlei RA-Kostenerstattung eingerechnet. Jedoch steht "die nicht belegbare Aussage der EUROWINGS über offensichtlich getätigter Erstattung" noch der finalen Fallentscheidung gegenüber. Dennoch sind unsere Hotel, Verpflegungs und Flugkosten definitiv zu erstatten.
- Nach Beratung mit dem RA, vor allem wegen fehlender RA-Kosten und der "nicht belegbaren Aussage" dennoch der Schlichtung zugestimmt.
- 1 Tag vor Ablauf der Gültigkeit wurde Schlichtung seitens der EUROWINGS abgesagt. Erneut der Verweiß auf nicht belegbare Entschädigung
- 2 Wochen später seitens Buchhaltung Reiseveranstalter schriftliche Aussage erhalten, das keinerlei Zahlungen bei ihnen eingegangen sind. Schreiben liegt leider zu spät vor, aber liegt vor.

Klageweg beschreiten?
Nach mehreren Gesprächen mit unserem RA über noch offene Möglichkeiten (= Klage) seiner Argumentation gefolgt, das die eingeforderte Summe (nun hochgerechnet auf seine ürsprüngliche Forderung 1.300EUR, ohne Entschädigung nach EU 261/2004 (2x 250EUR) und ohne seine Kosten (immerhin für zwei Personen ebenfalls rund 500EUR)) zu gering sind, um bei einem wahrscheinlichen Vergleich glücklich aus dem Verfahren zu gehen, Beweisrechnung aufgestellt.
Also keine Klage beschritten, Fall zu Akten gelegt.

ZUFRIEDEN? Nee,aber RATLOS, was noch möglich wäre?
Mit nichten. Wie ich jedoch nach ausführlicher Recherche hier erfahren konnte, sind die "vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten" durchaus Teil der Forderung und unseres Anspruchs.
Und da ich mir dachte, das wenn die EUROWINGS eine so glatte Lüge als Ausrede benutzt um sich zu drücken (Erstattung getätigt, jedoch "leider, leider" aus verwaltungs- oder sonst technischen Gründen kein Buchungszeichen ermittelbar..."), dann kann ich auch ...meine bereits geschriebene Mail nehmen (aus 2016), noch die von EUROWINGS wiederholte Lüge addieren, die RA-Kosten, Zinsforderungen und weiteres, und damit die Mailadresse der EW bombardieren, mit dem Hinweis, das mit der nächsten Mailsendung, die dann, nach Ablauf der erneut gesetzten 4-Wochenfrist kommen wird, auch noch zB die Verbraucherzentrale mit angeschrieben werden wird, und ggf Verbraucherprotale. Was kann ich sonst noch tun? EInen weiteren Anwalt konsultieren wird wohl kaum Zielführend sein...?

Gefragt in Flugannullierung von (260 Punkte)
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Du hast einen Flug bei Eurowings von Catania nach Stuttgart gebucht. Dieser wurde jedoch aufgrund eines Streiks vom Eurowingspersonal annulliert.Daraufhin wurde euch ein Flug mehrere tage später angeboten, aber keine Unterkunft bis dahin. 

Daraufhin seid ihr am nächsten tag mit einem selbst gebuchten Flug nach Deutschland geflogen. 

Du fragst sich nun ob, Sie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückerstattet bekommen können.

Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR könnte sich aus § 280 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergeben.

 

Diese Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert, sodass Ansprüche gemäß Art. 5 VO in Betracht kommen.

Art. 5 VO Annullierung

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(...)

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls Sie rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Exkulpation. Demnach ist die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, wenn die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, welchen die Airline auch dann nicht hätte abwenden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Eurowings trifft im Zuge dessen zunächst eine Nachweisepflicht. Die Fluggesellschaft muss also substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

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Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13

Dies dürfte bei einer offiziellen Streikankündigung zunächst kein Problem sein. Es ist mir jedoch nicht ersichtlich um was für einen Streik es sich handelt, denn auch davon ist es abhängig, welche zumutbaren Maßnahmen das jeweilige Luftfahrtunternehmen ergreifen kann.

Der Streik müsste einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. An dieses Tatbestandmerkmal werden hohe Anforderungen gestellt. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist stets einzefallabhängig.

So wurde beispielsweise ein außergewöhnlicher Umstand bei einer Flugannullierung wegen streikbedingter Umorganisation verneint.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (Das Urteil finden Sie im Volltext, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki EuGH C-22/11“ eingeben)

Bei einem Generalstreik wurde ein außergewöhnlicher Umstand hingegen vom Bundesgerichtshof bejaht.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Auch im Falle eines Fluglotsenstreikes wurde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes angenommen.

Vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 03.07.2013 - 7 S 238/12 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Bezüglich des Pilotenstreikes hat sich der EuGH jedoch gegen den BGH durchgesetzt und das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes abgelehnt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Die Auflistung der Urteile soll verdeutlichen, dass das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes davon abhängig zu machen ist, welche Art von Streik vorliegt und inwiefern es dem Luftfahrtunternehmen möglich ist, Maßnahmen zu ergreifen.

Falls in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand abgelehnt wird und Sie weniger als zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, können Sie einen Anspruch gemäß Art. 7 VO geltend machen. Die Höhe der Entschädigungszahlung wäre dann anhand der Entfernung zu berechnen. Zusätzlich steht Ihnen meiner Ansicht nach ein Anspruch gemäß Art. 8 VO zu.

Anspruchsgrundlage gemäß Art. 8 VO

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Ihnen steht folglich ein Wahlrecht zu. Mithin können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich den gezahlten Flugpreis zurückerstatten lassen möchten, oder eine Umbuchung bevorzugen.

Art. 9 VO als Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO kommt genauso in betracht. Demnach haben sie einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Übernachtung und Verpflegung.

Folglich haben Sie die Wahl zwischen Kostenrückerstattung und Umbuchung und können unter Umständen noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen. Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und möchte noch darauf hinweisen, dass die Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen sollen, sondern lediglich meine persönliche Meinung wiederspiegeln sollen.

ich rate ihnen daher, sich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden. Vielleicht werden sie ja hier fündig:

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=10&qa_1=kann-jemand-einen-guten-experten-fluggastrechte-empfehlen

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