Hallo,
dass der Urlaub um einen Tag verkürzt wurde und der Flug zudem auch noch umgebucht wurde, ist sehr ärgerlich. Sie fragen sich jetzt, ob der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft für diese Umbuchung haften muss.
Die Ansprüche einer Pauschalreise leiten sich aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651a – m BGB ab. Der Reiseveranstalter ist dafür verantwortlich, dass der Reisevertrag wie vereinbart stattfindet.
Der BGH hat im Jahr 2013 entschieden (Az. X ZR 24/13), dass die in der Reisebestätigung aufgeführten Flugzeiten/-orte im Wesentlichen eingehalten werden müssen. Eine Verschiebung der Flugzeiten um 3-4- Stunden sind hierbei vom Reisenden als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Eine Ankündigung der Verschiebung muss bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen eingehen.
So auch das AG Kleve:
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95: Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung.
Bei einer Vorverlegung des Fluges wurde unter anderem folgendermaßen geurteilt:
So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (einfach zu finden, wenn Sie "18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ auf Google eingeben): Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Unter gewissen Voraussetzungen jedoch ist eine Flugzeitenänderung unzumutbar, wenn durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Dann hat der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB.
Dazu habe ich zwei Urteile des AG Hamburg gefunden:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google “318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben)
AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995, Az. 9 C 1182/95 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google “9 C 1182/95 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben)
Sie schreiben, dass sich der Flug um einen ganzen Tag nach hinten verschoben hat, außerdem wurde Ihnen nur eine Woche vor Reisebeginn die Änderung zugeschickt. Dadurch ging Ihnen ein ganzer Urlaubstag verloren. In meinen Augen stellt die Verschiebung des Fluges um einen Tag nach hinten eine unzumutbare Flugänderung dar. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus § 651 d BGB. Dort heißt es in Absatz 1:
Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Auch der Abflughafen wurde in Ihrem Fall geändert. Dieser ist ebenfalls Bestandteil des Reisevertrags, weshalb die Änderung meiner Ansicht nach auch einen Reisemangel darstellt. Was ein Reisemangel ist, kannst du hier nachlesen. Aus diesem Reisemangel ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die Sie für die Fahrt zum neuen Abflughafen hinnehmen mussten.
Diese Ansprüche sind meiner Meinung nach beim Reiseveranstalter geltend zu machen, da es sich um einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter handelt, er also dafür verantwortlich ist, dass die Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht werden.
Bei diesem Beitrag handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung. Für die Geltendmachung der Ansprüche und auch, was die Höhe der Ansprüche angeht, empfehle ich den Gang zum Anwalt. Es sind immer wieder Einzelfallentscheidungen, die ein Anwalt besser beurteilen kann.