Guten Tag,
heutzutage befinden sich in den AGB verschiedenster Unternehmer Klauseln die als unwirksam gelten.
Dazu gehören z.B. Stornokostenpauschalen, Verkürzungen verschiedener Fristen oder aber verschiedenste Bearbeitungsgebühren.
Ich habe ein Urteil gefunden, das Ihrem Fall meiner Meinung nach ähnelt:
BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. XI ZR 5/97 (bei Google zu finden unter: "XI ZR 5/97 reise-recht-wiki.de")
Die Bank hatte eine Gebührenklausel in ihren AGB´s, wonach eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird, wenn der Kunde eine Fehlbuchung tätigen würde. Der BGH hat entschieden, das Bearbeitungsgebühren nur für erbrachte Leistungen erhoben werden können, aber nicht für Ereignisse die im normalen Aufgabenbereich zu finden sind.
In Ihrem Fall wurde der Flug seitens American Airlines gestriche. Damit wurde keine Leistung erbracht. Eine Umbuchung liegt daher meiner Meinung nach im normalen Aufgabenbereich des Reisebüros, womit die Klausel meiner Meinung nach unwirksam ist und die Bearbeitungsgebühr meiner Meinung nach auch nicht erhoben werden darf.