Hallo Jana,
wenn der Flug annulliert wurde, können verschiedene Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden. Sie geben an mit TAP fliegen zu wollen. TAP ist laut Verordnung ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, da sein Hauptsitz innerhalb der EU liegt. Somit ist die EU-Fluggastrechteverordnung auch dann anwendbar, wenn Sie Ihren Flug in einem Drittstaat mit TAP antreten.
Fraglich ist daher nur noch ob in Ihrem Fall eine Annullierung zu sehen ist.
Folgendes Urteil verschafft da meiner Meinung nach Klarheit:
AG Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10
Wird ein Flug erheblich nach vorne gelegt, so ist dies mit einer Annullierung gleichzusetzen. Als erheblich gilt eine Vorverlegung in jedem Fall ab 10 Stunden.
Ihr Flug wurde um 12 Stunden vorverlegt, sodass hier tatsächlich von einer Annullierung ausgegangen werden kann. Ansprüche die der Fluggast in einem solchen Fall geltend mach kann, werden in Artikel 5 der Verordnung geregelt.
Artikel 5
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten,
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden von der Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
.....
Sie schreiben, dass es bei Ihnen noch 3 Monate bis zum Flugantritt sind, sodass eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 meiner Meinung nach leider ausgeschlossen ist, da die Frist von 2 Wochen seitens TAP eingehalten wurde.
Sie können jedoch Ansprüche aus Artikel 8 der Verordnung geltend machen:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
Sie können daher also wählen, ob Sie sich von der Airline auf einen anderen Flug, der Ihren bevorzugten Zeiten gleicht oder ähnelt, umbuchen lassen (dabei dürften für Sie keine Mehrkosten entstehen) oder aber Sie fordern Ihre Flugscheinkosten zurück und buchen selbst neue und für Sie passende Flüge.
In jedem Fall sollten Sie sich nochmal mit TAP in Verbindung setzen und auf Ihre Ansprüche bestehen.