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Hallo,

in ihrem Fall kam es zu einer Änderung der Flugzeiten bei einer 5-tägigen Reise. Denn der Hinflug wurde von 6.00 Uhr auf 18.00 Uhr verschoben und der Rückflug auf 23.05 Uhr auf 16.00 Uhr vorverlegt.

Es kommt nun in erster Linie darauf an, ob es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt oder um eine Pauschalreise. Da Ihre Informationen sehr knapp sind werde ich auf beides im Groben eingehen: 

1. Nur-Flug-Verbindung

 Für den Fall, dass eine Alternativverbindung gebucht wurde, greift in erster Linie die Verordnung Nr. 261/2004, sollte diese aus anwendbar sein. Daher kommt bei Annullierungen oder Verspätungen ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Art. 7 der Verordnung in Betracht. Dieser Betrag ist eine Pauschale je nach Flugstrecke:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Es gibt allerdings eine große Ausnahme. Denn gem. Art. 5 I c) i) müssen diese Zahlungen gerade dann nicht geleistet werden, wenn der betroffene Fluggast mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurde.

2. Pauschalreise

 Bei einer Pauschalreise richten sich die Ansprüche hingegen gegen den Reiseveranstalter und es sind insoweit auf die Normen des deutschen Pauschalreiserechts zurück zu greifen, siehe §§ 651 a ff. BGB. Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

Eine Entschädigung kommt hier nicht gleich in Betracht, allerdings könnte ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung bestehen. Dafür müsste in der Flugzeitenverschiebung allerdings ein Reisemangel i.S.v. 651 d BGB gesehen werden und nicht nur eine bloße Unannehmlichkeit sein. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies die Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Daher muss auf einige Urteile zurückgegriffen werden:

AG Hamburg, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 920 C 378/12 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 920 C 378/12)

Bei einer 19-stündigen Verzögerung wird ab der 5. Stunde eine 5-prozentige Minderung zugesprochen. Pro weitere Stunde erhöht sich dies um je 5% des Tagespreises. Zusätzlich kann ein weiterer Abschlag in Betracht kommen, da es sich um den Verlust eines ganzen Urlaubstages bei einer 6tägigen Kurzreise handelte.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: "reise-recht-wiki.de C 672/96“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 Daher könnte eine Minderung durchaus bei einer so kurzen Reisezeit in Betracht kommen. Eine solche müsste beim jeweiligen Reiseveranstalter allerdings auch angezeigt werden. Alternativ könnte nach einer anderweitigen Beförderung gefragt werden.

Viel Erfolg.

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Bei Ihrer fünftätiger Reise wurde der Hinflug von 06.00 Uhr auf 18.00 Uhr verschoben und der Rückflug von 23.05 Uhr auf 16.00 Uhr verschoben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch eine Entschädigung zusteht.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde die Abflugzeit um 12 bzw. 7 Stunden verschoben. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 12 oder 7 Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 10 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrecheverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Sie kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie geben leider nicht an, wann Sie über die Annullierung informiert wurden. Wurden Sie jedoch mindestens 2 Wochen im Vorraus infomiert, hätten Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

In einem solchen Fall hätten Sie aber wenigstens einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könntet also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Ihr würdet denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Alternativ könntet ihr euch bei eurer Airline melden und dort anfragen, ob nicht eine alternative Flugroute möglich wäre.

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