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Liebes Forum,

ich stelle heute eine Frage, die mich nur indirekt betrifft, vielmehr hatte meine Mutter dieses Problem.

Meine Eltern wollten anlässlich ihrer Goldenen Hochzeit eine Kreuzfahrt unternehmen.

Es handelte sich dabei um eine zehn tägige Kreuzfahrt im Mittelmeer, zu einem Gesamtpreis von 5.800 Euro. Die Reise sollte vom 07.06 bis zum 17.06 stattfinden.

Da das für meine Eltern viel Geld war, und sie an sich schon immer recht vorsichtig waren, schlossen sie sicherheitshalber am 30.04 eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Doch dann geschah leider etwas Schreckliches. Völlig unvorhergesehen und plötzlich verstarb mein Vater in der Nacht des darauffolgenden Tages. Es war wohl wahrscheinlich ein Herzinfakt, als er allein zu Hause war.

Wir waren natürlich alle geschockt und tief traurig, und brauchten eine Weile um das alles zu verarbeiten. Gerade meine Mutter hatte es verständlicherweise besonders schwer getroffen. Die Reise konnte daher erst am 20.05 storniert werden, die Versicherung hatte übrigens den Antrag schon am 07.05 angekommen und bestätigt.

Meine Mutter hatte infolge des Todes ihres Mannes eine psychosoziale Belastungsstörung erlitten. Sie war nur noch Traurig,  hatte Erinnerungslücken, zog sich zurück und war nur noch schwer für uns zu erreichen. Ich meine, es ist ja auch nur mehr als verständlich, dass man bei und nach einem solchen Ereignis nicht mehr an eine Kreuzfahrt denken kann.

Nach einiger Zeit ging es ihr jedoch auch wieder besser, was uns alle enorm erfreute. Wie gesagt stornierte sie am 20.05 die Reise, teilte dies sowohl dem Kreuzfahrtunternehmen, als auch der Versicherung mit. Der Reiseveranstalter machte daraufhin Stornogebühren von 3.500 Euro geltend.

Zum Glück hatte meine Mutter diese Reiserücktrittsversicherung gebucht, und machte den Anspruch jetzt bei der Versicherung geltend. Aber diese wollte nicht zahlen!!

Die Versicherung behauptet,  nach den Versicherungsbedingungen sei meine Mutter verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren.

Aber es ist doch nur allzu verständlich, dass man eine gewisse Zeit zum trauern braucht, oder liege ich da etwa falsch? Die Versicherung meinte daraufhin, dass die Trauer keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen sei.

Ich bin fassungslos. Hat die Versicherung richtig gehandelt, oder verstoßen sie gegen das Gesetz?

Ich hoffe, jemand kann mir dabei helfen!

Liebe Grüße.

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

nachdem hier schon ein paar Fälle bezüglich der Stornokostenübernahme durch eine Reiserücktrittsversicherung dargelegt wurden, stößt man bei der Recherche zu dieser Thematik auch auf eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu den verschiedensten Themen. Dabei bin ich auch auf ein Urteil gestoßen, was wie ich finde,  auf deine Frage angewendet werden kann:

Nämlich das Urteil des Amtsgerichts in München vom 20.8.2015 (Az. 233 C 26770/14). In dem verhandelten Fall starb der Ehemann der Klägerin unerwartet nach Abschluss der Versicherung. Vom Tod des Mannes wusste die Versicherung zunächst nichts. Einige Wochen nach dem Todesfall, stornierte die Witwe die Reise mit der Begründung sie habe infolge dessen an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten. Die Stornokosten beliefen sich auf eine Höhe von 3.441,60€. Die Klägerin wandte sich daher an die Versicherung und verlangte die Übernahme der Kosten. Diese wurde jedoch verweigert, da die Reise unverzüglich nach dem Tod ihres Mannes hätte storniert und die Versicherung hätte informiert werden müssen.

Die Klage wurde abgewiesen.

Das Gericht war der Ansicht, das nach den Versicherungsbedingungen die Klägerin verpflichtet gewesen sei, den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise zu stornieren. Da dies jedoch nicht geschah, hat die Klägerin ihre Obliegenheit verletzt und die Versicherung war nach den Vertragsbedingungen von der  Leistungspflicht befreit. Die Trauer wurde nicht als unerwartete, schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen angesehen. Sie sei laut Gericht lediglich eine normale Reaktion auf den Verlust des nahen Angehörigen.

Durch dieses Urteil sehe ich leider keine Möglichkeit die Stornokostenübernahme von der Versicherung verlangen zu können und die Versicherung hat auch nicht gegen das Gesetz verstoßen.
Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Ihre Eltern haben eine Kreuzfahrt gebucht. Dann ist Ihr Vater leider sehr plötzlich verstorben, weshalb Ihre Mutter natürlich in tiefer Trauer und unter Schock stand. Nachdem sich der Schock ein wenig gelegt hatte, sollte die Reise storniert werden. Es wurde zwar eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, jedoch will der Reiseveranstalter Ihnen nicht den gesamten Reisepreis erstatten, da die Reise zu spät storniert wurde.

Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. Hierzu gibt es ein sehr interessantes Urteil des AG Münchens:

Amtsgericht München, Urteil vom 20. 8. 2015 (Az.: 233 C 26770/14)

Wird beim Tod des Lebenspartners eine gemeinsame Reisebuchung nicht unverzüglich storniert, ist die Reiserücktrittsversicherung nicht zur Übernahme der Stornokosten verpflichtet.

Sachverhalt:

Eine Frau buchte im Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von rund 5.700 Euro. Am 30.04.2014 beantragte sie zusätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. In der darauf folgenden Nacht starb ihr Ehemann überraschend. Die Versicherung nahm den Antrag am 07.05. an, ohne Kenntnis davon, dass der Ehemann mittlerweile verstorben war.

Am 20.05. stornierte die Frau die Reise. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro, die die Frau von der Versicherung ersetzt haben wollte.

Das AG wies die Klage ab. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Witwe verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.5.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Frau dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden sei.

Im Übrigen sei die Trauer der Witwe keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. "Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies ist jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer ist vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen", so das Gericht.

Das AG München hat die Klage im vorliegenden Fall also abgewiesen. Da dieser Sachverhalt dem Ihren sehr ähnelt, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall die Reiserücktrittsversicherung nicht greift. Natürlich kann jeder Einzelfall auch anders entschieden werden.

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