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Guten Tag,

ich wollte mit meinem Mann und unserem kleinen Sohn (2Jahre) Urlaub in Palma machen. Dazu buchten wir eine Flugpauschalreise bei Condor. Zwei Monate vor unserer Reise bekamen wir die Nachricht, dass unser Rückflug DE1503 geändert wurde. Wir sollten ursprünglich um 10:40 Uhr in Palma starten und um 13:00 Uhr in Frankfurt landen. Da wir ein Kleinkind haben, war der Flug um die Mittagszeit bewusst gebucht worden.

Jetzt sollten wir um 19:05 Uhr von Palma mit dem Ryanair-Flug FR4213 starten und um 21:25 Uhr in Frankfurt landen. Viel zu spät! Mein Mann schrieb einen Brief an Condor mit der Forderung Abhilfe zu schaffen, da wir (wie bereits erwähnt) bewusst einen Linienflug um die Mittagszeit wegen unseres Sohnes gebucht hatten. Es kam keine Antwort.

Einen Monat vor der Abreise erhielten wir dann unsere Reiseunterlagen. Immer noch mit dem geänderten Ryanair-Flug um 19:05 Uhr. Wir waren außer uns vor Wut! Mein Mann setzte also ein neues Schreiben auf mit der Forderung die vertragsgerechten Flugzeiten unter Fristsetzung von 1 Woche zu erbringen. Als Antwort bekamen wir lediglich den Hinweis, dass es nicht immer gelinge die Flugzeiten einzuhalten. Außerdem stehe in den Unterlagen der Vermerk: „voraussichtliche Flugzeit“.

Wie bitte?! Begründet diese Phrase wirklich das Recht zur einseitigen Verschiebung der Flugzeit?

Da Condor unserer Forderung nicht nachkam, schafften wir uns selbst Abhilfe und buchten den Lufthansa-Flug LH1153 um 13:15 Uhr von Palma, Landung um 15:30 Uhr in Frankfurt. Waren wir dazu berechtigt selbst Abhilfe zu schaffen?

Der Urlaub war trotz hin und her wunderschön! Als wir nach der Urlaubszeit zurückfliegen wollten, mussten wir uns ein Taxi zum Flughafen nehmen. Wir hatten zwar den Transfer zum Flughafen gebucht, aber aus unerklärlichen Gründen erschien dieser nicht und wir konnten ihn deswegen nicht in Anspruch nehmen.

Können wir von Condor den Preis des Ersatzflugtickets und die Taxikosten zum Flughafen erstattet verlangen?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Palma gebucht.  Ber der Buchung einer Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB, ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. 

Ist dieser Reisevertrag nun mangelbehaftet, ergeben sich für den Flugreisenden Gewährleistungsansprüche aus den §§ 651 c-f BGB.  Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines
Pauschalreisevertrages ausmacht. Ab wann eine Pauschalreise jedoch mangelhaft ist, ist nicht immer ganz leicht zu bewerten.

In Ihrem Fall wurde der Flug um über 8 Stunden nach hinten verlegt. Fraglich ist, ob dieses bereits einen Reisemangel begründet.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Da die Zeitverlegung in Ihrem Fall mehr als 8 Stunden beträgt und Sie außerdem mit Kindern reisen, denke ich, dass durchaus ein Reisemangel vorliegen könnte.

Beim Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende nach § 651 c Absatz 2 Satz 1 BGB vom Reiseveranstalter zunächst Abhilfe verlangen. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter den Reisemangel dadurch beseitigt, dass er den Zustand herbeiführt, der im Reisevertrag vereinbart wurde.

Schafft der Reiseveranstalter jedoch nicht innerhalt einer vom Reisenden bestimmten Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen. Das geht jedoch nur dann, wenn der Reisende bereits einen wirksamen Abhilfeanspruch nach § 651 c Absatz 2 BGB gestellt hat und der Reiseveranstalter diesen innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt hat. Die Fristsetzung soll dem Reiseveranstalter die Gelegenheit geben, zunächst selbst Abhilfe zu schaffen. 

In Ihrem Fall haben Sie den Reiseveranstalter um Abhilfe innerhalb einer Woche gebeten. Condor kam dieser Bitte jedoch nicht nach. Dem Reiseveranstalter muss genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um innerhalb dieser Frist tatsächlich Abhilfe schaffen zu können. Ich denke, dass eine Frist von einer Woche auf jeden Fall ausreichend ist.
Wird die Frist durch den Reiseveranstalter nicht eingehalten, darf der Reisende sich dann selbst helfen.. Die Kosten für die Selbstabhilfe müssen gemäß § 651 c Absatz 3 Satz 1 vom Reiseveranstalter zurückerstattet werden, sobald diese Kosten auch erforderlich waren. Die Erforderlichkeit dieser Kosten ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden zu beurteilen, die Kosten müssen demnach angemessen sein.

Sind die Kosten für die Fluggkosten also angemessen, können Sie diese von der Fluggesellschaft zurückverlangen.

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