Hallo Pia,
Deine Hin und Rückflüge in die Türkei haben sich im Rahmen einer Pauschalreise geändert.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a ff BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a ff BGB geregelt und sind gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zuerst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651 i Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist beziehungsweise nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
Eine Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen kann. Das liegt daran, dass der Transport einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung der Flüge einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen einen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. . Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
jetzt muss zwischen Hin-und Rückflug unterschieden werden. Der Hinflug hat nur eine verzögerung von 4 Stunden, der Rückflug dagegen 12. Daher denke ich, dass nur der Rückflug einen Mangel darstellt. Ich könnte mir daher vorstellen, dass die Änderung nicht mehr zulässig ist und daher einen Anspruch auf eine Entschädigung begründet.
Es könnte allerdings auch sein, dass ihr gegen die Fluggesellschaft einen Ausgleichsanspruch nach der europäischen Flugrechteverordnung habt. Es kommt für diese Zahlung darauf an, wie weit ihr im Voraus von der Annullierung informiert wurdet. solltet ihr mehr als zwei Wochen im Voraus informiert wurden sein, entfällt leider der Anspruch. Sollte er bestehen, kann er aber auch unter Umständen mit der Leistung des Reiseanbieters angerechnet werden.
Im Übrigen habt ihr gegen die Airline keinen Anspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung, da ihr mehr als 2 Wochen vorher von der Änderung informiert wurdet.
Das ist allerdings nur meine Einschätzung, und keinesfalls rechtsverbindlich. Ich rate daher, sich mit einem Fachanwalt für Reiserecht auseinanderzusetzen, weil diese in der Regel ein tiefergehendes Wissen über die Materie aufweisen können:
http://flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574