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Hallo,

 

ich habe einen Flug bei Tuifly gebucht. Nur den Flug, kein Hotel. Habe jetzt eine Mail bekommen, inder steht, dass dieser Flug nicht stattfindet und ich umgebucht wurde. An sich kein Problem, wäre es nicht, dass ich nun anstatt um 07.40 Uhr flige, jetzt um 06.00Uhr morgens fliegen soll und zusätzlichen noch ein Stop hinzu kommt. Ich fliege mit Hund und dieser soll jetzt anstatt 4,5 Stunden ganze 6 Stunden in dem Korb sitzen ????? Mir wurde am Telefon gesagt, dass alles was umgebucht wird, ich bezahlen müsste. Es wird auf deren Seite noch ein Flug angeboten, welcher keinen Stop hat, aber da dieser angeblich durch eine andere Airline bedient würde, könnte man mich nicht auf diesen Flug umbuchen ( gleicher Tag, ohne Stop nur paar Stunden später). Das kann doch nicht sein ?! Ich meine, ich kann es nicht verantworten dass mein Hund 6 Stunden in dem Körbchen verbringen soll, nur weil die Leute ihre Arbeit nicht richtig machen. Sauer bin ich. Ufff....
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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Sie haben einen Flug bei Tuifly gebucht. Jetzt haben Sie jetzt eine Mail bekommen, in der steht, dass dieser Flug nicht stattfindet und Sie umgebucht wurden.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Sie wurden darüber infromiert, dass der Flug nicht stattfindet. Man kann also von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Sie geben leider nicht genau an, wann der Flug stattfinden soll und wann Sie über die Flugverlegung informiert wurden. Falls Sie mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderung informiert wurden, steht Ihnen leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verorodnung zu.

 

Sie haben jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie den Ersatzflug wahrnehmen wollen oder ob Sie den Flug stornieren wollen. Sie haben damit auf jeden Fall die Möglichkeit den Flug kostenfrei zu annullieren.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo,

du hast einen Flug bei TuiFly gebucht, und wurdest umgebucht. Ansatt um 7:40 fliegst du nun um 6:00 Uhr, und bekamst einen Zwischenstopp hinzugefügt. Deshalb bist du unzufrieden, auch weil du mit einem Hund reist, und fragst dich, ob du Ansprüche gegenüber Tuifly hast.

Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest umgebucht, und es wurde ein zusätzlicher Zwischenstopp eingefügt. Dein ursprünglicher Flug wurde ersetzt. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Von außergewöhnlichen Umständen ist deiner Nachricht nichts zu entnehmen.

Aber, Artikel 5 Absatz 3 EU-VO:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend. Falls du früher als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug von dieser Annulierung unterrichtet wurdest entfällt dein Anspruch nach Artikel 7 EU-VO.

> Außerdem interessant für dich könnte ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO sein, der ebenfalls in Betracht kommt, und zwar ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du wegen dieser Annulierung die Entscheidung treffen, ob du dich mit Tuifly in Verbindung setzen und eine Alternativroute vereinbaren möchtest, oder aber, ob du eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten möchtest.

Diese beiden Ansprüche, also je aus Artikel 7 und 8 EU-VO, kommen für dich meiner Meinung nach in Frage.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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