Hallo Tobias,
Sie haben Flüge mit Air Seychelles gebucht. Diese wurden jedoch storniert, ohne, dass Sie darüber informiert wurden.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft durchsetzen können. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Dafür müsste zunächst eine große Verspätung oder Annullierung vorliegen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Da Ihr Flug komplett storniert wurde, liegt in Ihrem Fall auf jeden Fall eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.
Sie können demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch, wenn der Fluggast gem. Art. 5c)i) mindestens 14 Tage vor dem Abflug von der über die Flugverlegung informiert wird.
Art. 5 c)i) VO Nr. 261/2004:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Sie wurden überhaupt nicht informiert und fragen sich nun, wer denn eigentlich dafür verantwortlich gewesen wäre, Sie über die Annullierung zu informieren. Die Fluggesellschaft oder Seat24, bei der Sie die Flüge gebucht haben. Hier hilft ein Blick in die Verordnung, denn mögliche Ansprüche richten sich immer gegen die Fluggesellschaft und guckt man auf Art. 5 lässt sich auch diesem entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dafür verantwortlich ist, den Fluggast zu unterrichten. Air Seychelles hätte Sie also über die Annullierung informieren müssen. Da Sie dieses versäumt haben, steht Ihnen meines Erachtens schonmal ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.
Zudem haben Sie im Falle einer Annullierung auch einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:
Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:
- der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie hatten also die Möglichkeit gehabt, den Flug zu stornieren und die Flugkosten zurückzubekommen. Diese sollten Sie auf jeden Fall von Ihrer Fluggesellschaft zurückfordern. Denn Air Seychelles hätte Ihnen anderweitig eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen anbieten müssen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Dieses wurde Ihnen nicht gewährleistet. Die zusätzlichen Kosten die Ihnen dadurch entstanden sind, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes geltend machen. Denn Sie können sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.
Ich denke also, dass Sie sowohl einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft als auch einen Ersatz der Kosten für die neu gebuchten Flugtickets und alle anderen Mehrkosten haben.
Da Ihr Fall jedoch relativ komplex ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt im Reiserecht zu Rate zu ziehen.