Rechtliche Bewertung von verpassten Anschlussflügen?
Haben Flugreisende aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges ihren Anschluss nicht rechtzeitig erreichen können, so kommen unter Umständen tatsächlich Ansprüche gegen das jeweilige Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen FluggastrechteVO in Betracht. Dies ist immer dann der Fall, wenn Flugreisende mit einer Verspätung von drei Stunden an ihrem tatsächlichen Endziel landen. Dies ist vorliegend zu bejahen.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
Wer ist verantwortlich?
Ansprüche sind regelmäßig gegen das ausführende Luftfahrunternehmen zu wenden. Dies wäre auf dem ersten Flug Eurowings; auf dem zweiten dann Lufthansa.
Entschädigung?
Sie interessiert anscheinend der Anspruch auf Ausgleichsleistungen am meisten. Dieser ist in Art. 7 der Verordnung normiert. Die Höhe beläuft sich folgendermaßen:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Die Strecke zwischen Florida und Deutschland liegt in jedem Fall über den 3.500 km, weshalb der Anspruch in Höhe von 600 Euro pro Person ausgestaltet sein sollte.
EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16(bei Google zu finden unter: "C-559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Zu beachten ist an dieser Stelle, dass dieser Anspruch seitens der Airline nicht gezahlt werden müsste, wenn ein sog. außergewöhnlicher Umstand vorlag, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle notwendigen Maßnahmen dazu getroffen wurden. Leider erwähnen Sie nicht, was die Gründe der Annullierungen war. Leidglich bezüglich des zweiten Fluges, lässt sich festhalten, dass es eigentlich kein Grund sein darf, wenn ein Flug im Vorumlauf ausfällt. Die Planung der Airline, wie die Flüge rotieren, darf nämlich nicht zu Lasten der Fluggäste gehen.
Zwei Ereignisse?
Diese Frage gestaltet sich äußerst schwierig. Dazu erstmal dieses Urteil:
LG Bremen, Urteil vom 5.6.2015, Az. 3 S 315/14(bei Google zu finden unter: "3 S 315/14 reise-recht-wiki.de")
Im vorliegenden Fall wurde der Flug der Kläger von San Francisco über Paris nach Bremen annulliert. Der Abschnitt San Francisco-Paris wurde auf der Bordkarte unter der Flugnummer AF4097 geführt und der Abschnitt Paris-Bremen wurde auf derselben Bordkarte unter der Flugnummer AF5532 geführt. Die Kläger forderten aufgrund der Annullierung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen vom Gericht zugesprochen, da beide Flüge trotz unterschiedlicher Flugnummern auf einer Bordkarte standen und somit als einheitlicher Flug zu betrachten sind.
Es kommt eben ganz darauf an, ob die Flüge als einheitliche Buchung zu verstehen sind. Allerdings wurden Sie ja immer wieder umgebucht. Ich muss gestehen, dass ich hier etwas überfragt bin und muss diese Frage an einen Fachanwalt weiter verweisen. Leider habe ich zu diesem Fall gerade kein Urteil parat.
Lesen Sie aber gerne noch die weiteren Forenbeiträge. Diese beiden beinhalten ähnliche Themen, wie ihre Fragestellung und könnten ergänzende Hinweise liefern.
http://flugrechte.eu/4099/entschädigung-verpasstem-anschlussflug-verspätung-international?show=4099#q4099
http://flugrechte.eu/9960/berlin-leicht-verspätet-anschluss-verpasst-extreme-verspätung?show=9960#q9960