Hallo Sabine,
bei einer Annullierung seines Fluges hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.
Von dieser Zahlung kann eine Airline unter Umständen aber auch befreit werden. Damit sind sogenannte außergewöhnliche Umstände gemeint. Das sind Ereignisse, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind.
In eurem Fall waren der Grund für die Annullierung technische Probleme. Ob dieser Annullierungsgrund einen außergewöhnlichen Umstand begründet, soll durch folgende Urteil geklärt werden:
EuGH, Urteil vom 17.9.2015, Az. C-257/14 (bei Google zu finden unter: "C-257/14 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich der Abflug aufgrund von technischen Problemen ist dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu zahlen.
Technische Probleme sind keine außergewöhnlichen Umstände.
LG Darmstadt, Urteil vom 1.12.2012, Az. 7 S 66/10 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: "7 S 66/10")
Ein technischer Defekt stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Bremen, Urteil vom 3.7.2007, Az. 4 C 393/06 (bei Google einfach eingeben: "4 C 393/06 reise-recht-wiki.de")
Ein technischer Defekt an der Maschine stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Wie du siehst begründen technische Probleme keine außergewöhnlichen Umstände, sodass Eurowings meiner Meinung nach verpflichtet ist, dir eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu zahlen.
Jetzt muss also nur noch die Höhe geklärt werden. Diese ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung, wird die unmittelbare Distanz zwischen Ausgangsflughafen und letztem Zielort herangezogen.
Siehe dazu folgendes Urteil:
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
In eurem Fall ist daher meiner Meinung nach die Entfernung zwischen München und Palma de Mallorca ausschlaggebend. Diese beträgt ca. 1190 km, sodass euch Eurowings meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person zahlen muss.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar. Es könnte sich daher durchaus als vorteilhaft erweisen zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.