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Hallo,

meine vierköpfige Familie wollte von München über Köln bis nach Palma de Mallorca fliegen. Der Flug nach Köln wurde 2h zuvor aus technischen Problemen annulliert, so dass wir über Düsseldorf fliegen mussten. Der Anschlussflug ging von Düsseldorf aus dann erst einen Tag später. Um Übernachtung etc. mussten wir uns selbst kümmern, da die Fluggesellschaft völlig überlastet war.

Dass die Fluggesellschaft Hotel, Transfer und Mahlzeiten übernimmt, weiß ich. Ich bin mir nur unsicher, welche Ausgleichszahlung ich fodern kann. Sind es 250, 400 oder 600 Euro?

Die Flugstrecke nach Mallorca beträgt knapp über 3500 km, aber es ist ein Flug innerhalb der EU. Welche Ausgleichszahlung steht uns also zu?
Herzlichen Dank für eine kurze Rückmeldung!

Viele Grüße
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Hallo Sabine,

bei einer Annullierung seines Fluges hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Von dieser Zahlung kann eine Airline unter Umständen aber auch befreit werden. Damit sind sogenannte außergewöhnliche Umstände gemeint. Das sind Ereignisse, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind.

In eurem Fall waren der Grund für die Annullierung technische Probleme. Ob dieser Annullierungsgrund einen außergewöhnlichen Umstand begründet, soll durch folgende Urteil geklärt werden:

EuGH, Urteil vom 17.9.2015, Az. C-257/14 (bei Google zu finden unter: "C-257/14 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich der Abflug aufgrund von technischen Problemen ist dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu zahlen. 

Technische Probleme sind keine außergewöhnlichen Umstände.

LG Darmstadt, Urteil vom 1.12.2012, Az. 7 S 66/10 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: "7 S 66/10")

Ein technischer Defekt stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. 

AG Bremen, Urteil vom 3.7.2007, Az. 4 C 393/06 (bei Google einfach eingeben: "4 C 393/06 reise-recht-wiki.de")

Ein technischer Defekt an der Maschine stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Wie du siehst begründen technische Probleme keine außergewöhnlichen Umstände, sodass Eurowings meiner Meinung nach verpflichtet ist, dir eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu zahlen.

Jetzt muss also nur noch die Höhe geklärt werden. Diese ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung, wird die unmittelbare Distanz zwischen Ausgangsflughafen und letztem Zielort herangezogen.

Siehe dazu folgendes Urteil:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

In eurem Fall ist daher meiner Meinung nach die Entfernung zwischen München und Palma de Mallorca  ausschlaggebend. Diese beträgt ca. 1190 km, sodass euch Eurowings meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person zahlen muss. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar. Es könnte sich daher durchaus als vorteilhaft erweisen zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.

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