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Hallo Melanie,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, bei der nun die Flugzeiten am Rückreisetag von 18:45 auf 7:00 morgens verlegt worden sind. Damit würde Ihnen ein Urlaubstag fehlen. Jetzt fragen Sie sich ob Sie das Verhalten des Reiseveranstalter hinnehmen müssen oder nicht. 

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie von verschiedenen Ansprüchen aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m BGB niedergeschrieben wurde, Gebrauch machen. Einzige Bedingung dabei ist, das die Vorverlegung des Rückflugs einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 begründet.

Danach liegt ein solcher vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Urteile, die die Vorverlegung als Reisemangel bejahen

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.7.2000, Az. 318c C 128/00 (bei Google einfach eingeben: "318c C 128/00 reise-recht-wiki.de")

Wird der Rückflug einer Pauschalreise vorverlegt, so stellt dies einen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google zu finden unter: " 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de")

Auch wenn sich der Reiseveranstalter in seiner Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, rechtfertigt dies keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer. Eine Flugvorverlegung um 10 Stunden ist jedenfalls nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen und führt zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises. Außerdem steht de Reisenden ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB zu. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.8.2008, Az. 10 C 1621/08 

Im verhandelten Fall wurde der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt. Dadurch konnte der Kläger gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Das Gericht legte daher fest, das die Vorverlegung des Rückfluges um 11 Stunden einen Reisemangel begründet, da sie den Reisenden einen ganzen Reisetag kostet und gleichzeitig die Nutzung gebuchter Leistungen unmöglich macht. 

Urteile, die die Vorverlegung als Reisemangel verneinen

BGH, Urteil vom 17.4.2012, Az. X ZR 76/11 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 76/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Reisender nimmt einen Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Anspruch, da dieser seinen Rückflug um 10 Stunden nach vorne verlegt hat. Da dem Reisenden die neuen Flugzeiten nicht zugesagt haben, buchte er neue Flüge. Der BGH hat entschieden, dass die Vorverlegung des Rückflugs keinen erheblichen Reisemangel darstellt. Sie begründet jedoch die Erstattung der Flugkosten, wenn der Reisende auf eigene Kosten einen Rückflug zur vorher geplanten Reisezeit bucht.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08 

Flugzeitenänderungen können bei einer Flugpauschalreise erst dann als Reisemangel angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind.

Wie Sie sehen wird die Frage, ob die Vorverlegung der Rückflugzeit einen Reisemangel begründet, sehr differenziert betrachtet. Meiner Meinung nach liegt bei Ihnen allerdings wirklich ein Reisemangel vor, da auch bei Ihnen die Vorverlegung mehr als 10 Stunden beträgt. Unter dieser Voraussetzung wurde eine solche Vorverlegung vom Amtsgericht Ludwigsburg und Hannover als Reisemangel deklariert. Weiterhin denke ich, dass durch die Vorverlegung euch ein ganzer Reisetag verloren geht und ihr wie der Kläger im Fall des Amtsgericht Ludwigsburg eventuell gebuchte Leistungen nicht nutzen könnt. Damit wäre ebenfalls ein Reisemangel gegeben.

Meiner Meinung nach stehen euch daher Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht zu. In den Urteilen ist meistens die Rede von einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB, aber auch von einem Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB. Sollten Sie sich also dazu entscheiden die Reise mit den neuen Rückflugzeiten trotzdem anzutreten, so könnten Sie diese Ansprüche meines Erachtens nach mit sehr guten Chancen dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen. 

Sie fragen sich aber primär ob Sie die Flüge des Reiseveranstalters stornieren und neu buchen können. Da könnte das Urteil des BGH weiterhelfen. Danach würde Ihnen zwar kein Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zustehen. Der Reiseveranstalter wäre laut BGH allerdings dazu verpflichtet, Ihnen die Kosten für die neuen Flüge zu erstatten.

Sollten Sie jedoch keine passenden Flüge finden, so könnten Sie meiner Meinung nach (unter Verwendung der Urteile die den Reisemangel bejahen) auch gemäß §651 i BGB von der Reise zurücktreten, wodurch Ihnen der gesamte Reisepreis erstattet werden muss. Damit könnten Sie dann eine neue, ähnliche Reise buchen, die Ihre gewünschten Rückflugzeiten beinhaltet.

Aufgrund der Komplexität Ihres Falles denke ich jedoch, dass die Rücksprache mit einem Anwalt, der die rechtliche Situation vielleicht besser einschätzen kann, in jedem Fall von Vorteil sein könnte. 

Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit diesem Beitrag weiterhelfen konnte.

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Sehr geehrte Melanie,

Sie haben eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Am Rückreisetag haben Sie erfahren, dass es zu einer Vorverlegung bis zu 11:45 Stunden kommen wird. In dieser Hinsicht fragen Sie sich, wann bzw ggf.welche Ansprüche Sie geltend machen können.

In diesem Zusammenhang ist es notwendig zu verdeutlichen, dass der Reiseveranstalter gem. § 651 c Abs.1 BGB verpflichtet ist, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Für Sie heißt dies, dass Sie Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Um Ansprüche gem. §§ 651 a-m BGB geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs.1 BGB vorliegen.


Reisemangel

Nach der Rechtsprechung liegt ein Mangel vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : 

AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)


In Ihrem Fall kam es zu einer Vorverlegung des Rückflugs von 11:45 Stunden. Fraglich ist es, ob dies einen Reisemangel darstellt.

Zur Präzisierung können Sie sich folgende Urteile durchlesen:

AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02 (bei Google einfach suchen mit: „ 3 C 4908/02 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Duisburg ist es allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.


AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az.: 30 C 14061/01 (bei Google einfach suchen mit: „ 30 C 14061/01 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Düsseldorf haben Reisende  bei einem Verlust der Hälfte eines Urlaubstages einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens, da ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen ist.


AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit: ,, 10 C 1621/08 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Ludwigsburg handelt es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel, sodass der Fluggast in diesem Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung hatte. 

In Ihrem Fall kam es zu einer Flugzeitvorverlegung bis zu ca.12 Stunden. Demzufolge bin ich der Meinung, dass ein Reisemangel anzunehmen ist, sodass eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 Satz 1 BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e Abs.1 BGB als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen können.


Minderungsanspruch & Kündigung wegen Mangels

Besonders wichtig hierbei ist es, dass Sie Ihre Ansprüche gem. § 651 g Abs.1 Satz 1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen müssen. Gemäß § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB können Sie nach Ablauf der Frist die Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Zudem ist es von großer Bedeutung zu verdeutlichen, dass die Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.2 BGB nicht eintritt, soweit Sie schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.


Jedoch möchte ich hiermit verdeutlichen, dass es sich dabei um eine Rechtsmeinung handelt und keinen Rechtsrat. Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Reise.

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Sie haben eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Rückflug von 18:45 auf 7:00 früh vorverlegt wurde.

Durch diese Flugzeitenverlegungen verlieren Sie ziemlich viel Zeit am Urlaubsort. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Fluges Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651 e am sinnvollsten. Damit einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder der Kündigung nach § 651 e BGB berechtigt.

Berechnung des Minderungsanspruches

Fall Sie die Reise trotzdem wahrnehmen wollen, können Sie wie gesagt eine Reisepreisminderung geltend machen. In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle"eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %.

Kündigung 

Falls Sie die Reise aber nicht wahrnehmen wollen, haben Sie das Recht vom Vertag aufgrund eines Mangels zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung steht dem Reisenden jedoch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu. Kündigt der Reisende den Vertrag, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Das gilt auch dann, wenn er die Reise schon teilweise durchgeführt hat. Eine solche zu einer Kündigung berechtigende Beeinträchtigung infolge eines erheblichen Reisemangels im Sinne von § 651 e BGB ist dann gegeben, wenn Mängel vorliegen, die einen Minderungssatz von 20 % erreichen.  

Der Reisende kann den Vertag jedoch nur dann kündigen, wenn

- er dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt und 

- Abhilfe des Mangels verlangt hat und 

- dem Reiseveranstalter diese Frist hat verstreichen lassen, ohne für Abhilfe gesorgt zu
haben.  

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Ihnen steht es daher selbstverständlich frei einen Fachanwalt für eine professionelle Beratung hinzuzuziehen.

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