Guten Tag,
ich möchte meinen Beitrag mit 2 Urteilen beginnen, auf die ich mich in diesem Beitrag stützen möchte:
OLG Celle, Urteil vom 30.1.2018, 13 U 106/17 (bei Google einfach eingeben: "13 U 106/17 reise-recht-wiki.de")
Die Beklagte betreibt ein Hotel. Sie hatte im Januar 2017 im Internet für das Hotel geworben. Dabei war mit reihenförmig angeordneten, sternunähnlichen Symbolen zwischen dem fett gedruckten Namen des Hotels und dem Familiennamen geworben worden. Die klagende Wettbewerbszentrale sah darin einen Wettbewerbsverstoß, denn über eine aktuelle gültige Hotelklassifizierung des DEHOGA, der bis zu 5 goldfarbene, fünfzackige Sterne vergibt, oder einer anderen neutralen Stelle, verfügte die Beklagte damals nicht. Die Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei den Symbolen um Blüten handeln würde.
Nachdem die Klage vor dem LG abgelehnt wurde, hatte sie in der Berufung am OLG erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 UWG, §§3,5 Absatz 1 S.2 Nr. 1 UWG sowie ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten aus §12 Absatz 1 S.2 UWG gegenüber der Beklagten zu.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2016, Az. 4 U 112/16 (bei Google zu finden unter: "4 U 112/16 reise-recht-wiki.de")
Wirbt ein Hotel mit seinem Namen und einem Wappen, der vier fünfzackige Sterne enthält, ist dies als irreführend im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstehen. Denn eine Vielzahl der Verbraucher wird diese Darstellung als eine offizielle Klassifizierung ansehen.
Auch wenn es in dem von dir geschilderten Sachverhalt um den Namen des Hotels geht und in den von mir dargelegten Urteilen um die Sterne auf dem Wappen, denke ich, dass die Urteile trotzdem im Prinzip auch auf deinen Sachverhalt angewendet werden können.
Denn auch durch die Bezeichnung "Parkhotel" werden einige Verbraucher meines Erachtens nach dies als eine Klassifizierung ansehen, die viel Ruhe und Natur verspricht und keine lauten Straßen. Dadurch stellt die Bezeichnung wie im 2. Fall meiner Meinung nach irreführende Werbung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG dar.
Die Klage der Besitzerin des tatsächlichen Parkhotels könnte daher meiner Meinung nach tatsächlich Erfolg haben. Und ich könnte mir vorstellen, dass sie gegen das andere Parkhotel unter Umständen auch einen Unterlassungsanspruch wie im 1. Fall geltend machen könnte.
Diese Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann dir wohl nur ein Experte geben.