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 Hallo, ich hatte letztens in der Zeitung einen interessanten Artikel gelesen, und frage mich nun, wie das rechtlich einzuordnen ist.

 

Es ging nämlich um ein Paar, welches die deutsche und die türkische Staatsbürgerschaft und Flüchtlingsreisepässe hat.

Diese Personen wollten einen Urlaub in  Marokko machen.

 

Die Reisenden dachten, mit diesen Pässen könnten sie in Marokko Urlaub machen.

Entgegen dieser Annahme unterliegen Flüchtlinge im Königreich Marokko jedoch den Formalitäten für den Visumserhalt. Des Weiteren gilt laut dem Artikel für Luftfrachtführer, dass der Transit für Flüchtlinge ohne Visum nicht gestattet ist. Somit wurde den Fluggästen bei Reiseantritt das Betreten des Flugzeuges nicht gestattet.

Soweit der Sachverhalt. Sie konnten also den Urlaub gar nicht antreten, weil sie nicht in das Flugzeug hereingelassen wurden.

Auch konnten sie nicht das Visum erst am Flughafen beantragen, weil dies jedoch nur für israelische Staatsbürger die in Marokko geboren sind gilt. Weitere mitreisende Personen müssen in diesem Fall ebenfalls unter die Ausnahmeregelung fallen um ein Visum erhalten zu können.

Jetzt Frage ich mich, ob diese Reisenden den Preis für die Reise, die sie ja immerhin bezahlt hatten, wieder vom Anbieter zurückerlangen können, oder ob es ihre Schuld war, weil sie nicht alle Dokumente mitgebracht hatten?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, stellt sich Ihnen die Frage, ob die Reisenden denen die Beförderung verweigert wurde, die Rückzahlung des Reisepreises zusteht oder ob es die Schuld der Reisenden war, da sie nicht die nötigen Reisedokumente bei sich hatten.

Bei meiner Recherche zu dieser Problematik bin ich auf folgendes Urteil gestoßen:

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.2.2015, Az. 16 U 122/14 (bei Google kann der Volltext nachgelesen werden, wenn Sie eingeben: "16 U 122/14 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger hat bei der Beklagten eine Reise nach Marokko gebucht. Bei Reiseantritt wurde den Fluggästen das Betreten des Flugzeugs mit dem Verweis auf fehlende Reisedokumente verwehrt. Daher verlangen die Fluggäste die Erstattung des Reisepreises oder eine Minderung des Reisepreises. 

Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden die türkische und deutsche Staatsangehörigkeit, sowie Flüchtlingsreisepässe. Sie dachten diese Dokumente würden ausreichen, um in Marokko einreisen zu dürfen. Allerdings unterliegen Flüchtlinge in Marokko den Formalitäten des Visumserhalt. Des Weiteren gilt für Luftfrachtführer, dass der Transit für Flüchtlinge ohne Visum nicht gestattet ist.

Die Klage wurde abgewiesen und den Klägern wurde kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises eingeräumt. 

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass der Fluggast dafür Sorge zu tragen hat, dass beim Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere vorhanden sind, die vom Einreisestaat gefordert werden. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, denke ich, dass die Reisenden in diesem Sachverhalt ebenfalls keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen können.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ihre Frage betrifft den Fall, was passiert, wenn die Reisenden Ihre Reise nicht antreten konnten, da Sie kein Visum für das Königreich Marokko haben. Sie fragen nun, ob die Reisenden die Kosten von dem Reiseveranstalter zurückverlangen können. 

Dafür müsste die Reise mangelbehaftet sein: 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Ob die Nichtbeförderung wegen eines fehlenden Visums einen Reisemangel darstellt, hat das OLG Frankfurt im folgenden Urteil entschieden: 

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.02.2015, Az: 16 U 122/14 ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger haben bei der Beklagten eine Reise zum Urlaubsort X, im Königreich Marokko, gebucht. Bei Reiseantritt wurde den Fluggästen das Betreten des Flugzeugs mit Verweis auf fehlende Reisedokumente verwehrt. Deshalb klagen die Fluggäste auf Erstattung oder Minderung des Reisepreises.

Die Kläger verfügen über die deutsche oder die türkische Staatsbürgerschaft, sowie Flüchtlings-Reisepässe und nahmen an diese würden ihnen das Recht auf Aufenthalt im Königreich Marroko gewähren.

Entgegen dieser Annahme unterliegen Flüchtlinge im Königreich Marroko den Formalitäten für den Visumserhalt. Des Weiteren gilt für Luftfrachtführer, dass der Transit für Flüchtlinge ohne Visum nicht gestattet ist. Somit wurde den Fluggästen bei Reiseantritt das Betreten des Flugzeuges nicht gestattet.

Das Oberlandesgericht (kurz: OLG) Frankfurt hat dem Reiseunternehmen Recht gegeben, da auch bei einer Ankunft am Zielort keinerlei rechtliche Grundlage bestand mit der den Fluggästen ein Aufenthalt im Land genehmigt worden wäre. Das OLG sieht die Fluggäste in der Pflicht für die gültigen Einreise- und Ausreisepapiere vor Reiseantritt zu sorgen.

Da dieser Fall sehr ähnlich zu dem gefragten Fall ist, denke ich, dass das Ehepaar leider keinen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten hat. 

Dieses ist aber nur eine Rechtseinschätzung. Für genauere Informationen könnten Sie einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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