Ihre Frage betrifft den Fall, was passiert, wenn die Reisenden Ihre Reise nicht antreten konnten, da Sie kein Visum für das Königreich Marokko haben. Sie fragen nun, ob die Reisenden die Kosten von dem Reiseveranstalter zurückverlangen können.
Dafür müsste die Reise mangelbehaftet sein:
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
Ob die Nichtbeförderung wegen eines fehlenden Visums einen Reisemangel darstellt, hat das OLG Frankfurt im folgenden Urteil entschieden:
OLG Frankfurt, Urt. v. 26.02.2015, Az: 16 U 122/14 ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")
Die Kläger haben bei der Beklagten eine Reise zum Urlaubsort X, im Königreich Marokko, gebucht. Bei Reiseantritt wurde den Fluggästen das Betreten des Flugzeugs mit Verweis auf fehlende Reisedokumente verwehrt. Deshalb klagen die Fluggäste auf Erstattung oder Minderung des Reisepreises.
Die Kläger verfügen über die deutsche oder die türkische Staatsbürgerschaft, sowie Flüchtlings-Reisepässe und nahmen an diese würden ihnen das Recht auf Aufenthalt im Königreich Marroko gewähren.
Entgegen dieser Annahme unterliegen Flüchtlinge im Königreich Marroko den Formalitäten für den Visumserhalt. Des Weiteren gilt für Luftfrachtführer, dass der Transit für Flüchtlinge ohne Visum nicht gestattet ist. Somit wurde den Fluggästen bei Reiseantritt das Betreten des Flugzeuges nicht gestattet.
Das Oberlandesgericht (kurz: OLG) Frankfurt hat dem Reiseunternehmen Recht gegeben, da auch bei einer Ankunft am Zielort keinerlei rechtliche Grundlage bestand mit der den Fluggästen ein Aufenthalt im Land genehmigt worden wäre. Das OLG sieht die Fluggäste in der Pflicht für die gültigen Einreise- und Ausreisepapiere vor Reiseantritt zu sorgen.
Da dieser Fall sehr ähnlich zu dem gefragten Fall ist, denke ich, dass das Ehepaar leider keinen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten hat.
Dieses ist aber nur eine Rechtseinschätzung. Für genauere Informationen könnten Sie einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.