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Hallo,

Ich war im November mit meiner Frau und unserer Tochter in Abu Dhabi um Urlaub.

Die Reise hatte ich im Internet gebucht, die Reise startete am 30.11. und endete am 06.11. 

Bei der Buchung wurde kurz vor der Bestätigung ein Hinweis vom Anbieter eingeblendet, der ungefähr ausdrückte, dass es zur Zeit im Hotel zu kleineren Bauarbeiten kommen könnte. Ich dachte, wenn da steht, dass es nur kleinere Arbeiten sind, wird das schon nicht so schwer sein, und unseren Urlaub nicht wesentlich beeinträchtigen wird. Ich dachte, die kleinen angekündigten Strandarbeiten seien schnell vorbei, und würden uns nicht wesentlich stören. 

Doch als wir im Urlaub ankamen, sah die ganze Sache schon ziemlich anders aus.

Wie ich feststellen musste, handelte es sich keineswegs um „kleinere“ Arbeiten.

Am Strand standen richtig große, schwere Maschinen. Baukräne und Bagger und Planierraupen!

Damit hatte ich natürlich nicht rechnen können.

 

Die hälfte des gesamten Strandes war gesperrt! Und die andere Hälfte konnte man gar nicht nutzen, weil der Baulärm so immens laut war!

Auch unser Zimmer, was wir extra mit Meerblick gebucht hatten, war nichts mehr wert, weil wir das Meer gar nicht sehen konnten. Stattdessen hatten wir die ganze Woche einen fantastischen Blick auf die Baustelle!! 

Noch nicht einmal an den Pools des Hotels konnte man entspannen, denn von 09:00 bis 22:00 hörte man im gesamten Hotel, sowohl im Zimmer als auch am Pool den Baustellenlärm!

Das war unerträglich und hat unseren ganzen Urlaub ruiniert.

Am 01.11. rief ich bei dem Reiseanbieter an, und schilderte ihm die Situation, der konnte natürlich auch nichts machen, aber ich sagte ihm, dass ich Schadensersatz verlangen werde, wenn ich wieder zu Hause bin!

Meiner Meinung nach wurde ich keineswegs auf die tatsächliche Situation aufmerksam gemacht. Der Hinweis hätte auch leicht übersehen werden können.

Kann ich vom Anbieter nun wirklich eine Preisminderung, und Schadensersatz verlangen, weil der Urlaub ja im Ergebnis nutzlos für uns war?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war das Hotel von Baumaßnahmen betroffen. Sie waren dadurch von ständigem Baulärm umgeben und der Strand war gesperrt.  Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. Sie geben an, dass Sie dieses taten, dieser jedoch nicht reagierte. Ich denke, dass Sie dadurch wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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