Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen.
Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein.
Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
In Ihrem Fall war das Hotel von Baumaßnahmen betroffen und die Wasserversorgung war defekt. Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.
Zunächst einmal zu den Bauarbeiten:
LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)
Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.
LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)
Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.
LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)
Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.
LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06 reise-recht-wiki" eingeben)
Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.
Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.
Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen.
Nun noch einige Urteile zur Wasserversorgung:
AG Duisburg, Urt. v. 30.12.2005, Az: 51 C 3908/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 51 C 3908/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Fehlt in einem Hotel die Warmwasserversorgung, ist dies ein Reisemangel.
Bei der Einschätzung der Essensversorgung sind örtliche Gewohnheiten der Zubereitung und des Servierens zu berücksichtigen.
LG Frankfurt, Urt. v. 16.07.2009, Az: 2-24 S 16/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 16/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Umstand, dass sich ein Hotel in einem Entwicklungsland befindet, rechtfertigt keine nicht ausreichend funktionierende Wasserversorgung.
Eine unzureichende Wasserversorgung ist ein Reisemangel, wenn vorher nicht klar darauf aufmerksam gemacht wurde, und rechtfertigt eine Preisminderung um 20%.
Werden Reisende nachweislich in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage untergebracht, so steht ihnen eine Preisminderung von 15% zu.
Sowohl der Baulärm, als auch die fehlerhafte Wasserversorgung rechtfertigen daher meines Erachtens einen Reisemangel. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. Sie geben an, dass Sie dieses taten, dieser jedoch nicht reagierte. Ich denke, dass Sie dadurch wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.