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Hallo,

ich und meine Freundin waren im letzten Urlaub in Venezuela. Wir buchten unsere Reise im Reisebüro aufgrund eines Kataloges, der mit schönen Bildern vom Strand warb. Die Reise ging vom 09.02 bis zum 24.02. Bei der Buchung wurden wir vom veranstalter darauf hingewiesen dass es im Hotel zu kleinen Umbauarbeiten kommen kann. Genauer gesagt auf Bauarbeiten im geringen Umfang. Wir vertrauten darauf, dass die wirklich nur im kleinen Bereich liegen würden.

Doch als wir vor Ort ankamen, mussten wir feststellen, dass das ganze Hotel eine einzige Baustelle war. Bei dem Hotel handelte es sich nämlich um eine nicht fertiggestelle Hotelanlage!

Überall auf dem gesamten Gelände waren mehrere Baustellen, nichts war richtig fertig, außer halt dem haus in welchem wir waren. Aber auch da gab es Probleme. Das größte Problem war die Wasserversorgung. Wegen der Bauarbeiten gab es grundsätzlich kein Wasser zwischen 23 und 6 Uhr, und auch tagsüber kam nie wirklich wasser aus der Leitung. Duschen, waschen, und alles andere war damit nur sehr schwer durchzuführen.  Auf so einen umstand wurden wir nicht vorher vom veranstalter hingewiesen!

Auch unser Bett, das ausdrücklich als Doppelbett ausgewiesen war, war lediglich 1,40 meter breit, und damit viel zu eng und unbequem. Aber da anscheinend im ganzen Hotel die Betten so aussahen, hatten wir auch keine Möglichkeit ein anderes zu bekommen!

Vom Reiseveranstalter war ein Ansprechpartner vor Ort, dem wir diese Mängel auch aufzeigten. Wir haben jetzt überlegt, vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für diese Mängel zu verlangen.

Dieser  ist aber der Meinung, dass man eine funktionierende Wasserleitung in venezuela nicht erwarten kann. Aber das ist doch totaler Schwachsinn! Nur weil Venezuela nicht so wirtschaftlich fortgeschritten ist, wie  wir, kann man doch davon ausgehen, dass überall genug Wasser durch die Leitung läuft.

Kann ich nun vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser den Reisepreis mindert, oder nicht?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo, 

es ist natürlich schade zu hören, dass das Hotel in ihrem Urlaub nicht ihren Vorstellungen entsprach. 
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, ist das deutsche Pauschalreiserecht der §§651 a ff. BGB anzuwenden. 

Da die Reise bereits stattgefunden hat, könnten Sie probieren die Reise im Nachhinein zu mindern. Ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung ist in §651 d BGB normiert: „Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. III. (...) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.“

Insofern muss die Reise also mit einem Mangel behaftet sein. Sie schildern Baulärm, welcher nicht angeben war sowie nicht richtig funktionierende Wasserleitungen. Dazu folgende Beispielsurteile: 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.01.2009, Az.: 2/24 S 243/06 (Google: „2-24 S 243/06 reise-recht-wiki“)

Eine Reisepreisminderung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn auf den Baulärm nicht im Reiseprospekt hingewiesen wurde. Auch Hinweise im Reisekatalog an anderen Stellen, wie z.B. unter "Einleitung zum Reiseziel" oder "Wissenswertes" führen zu keiner Haftungsbefreiung.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.07.2009, Az.: 2-24 S 16/09(Google: „2-24 S 16/09 reise-recht-wiki“)

Bei einer eingeschränktenWasserversorgung im Zimmer wurde eine Minderung von 20-25% bejaht. Der Umstand, dass sich ein Hotel in einem Entwicklungsland befindet, rechtfertigt keine nicht ausreichend funktionierende Wasserversorgung. Die Unterbringung in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage, berechtigt lässt Preisminderung von 15% zu.

 

Ich denke, bei Ihnen könnte eine solche Minderung ebenfalls in Betracht kommen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Mangel auch rechtzeitig anzuzeigen ist und sonstig die Fristen einzuhalten sind, vgl. §651 g BGB: 

§ 651g
Ausschlussfrist, Verjährung

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 Zuletzt möchte ich sie noch darauf hinweisen, dass das Fragen in diesem Forum nicht den professionellen Rat eines Fachanwalts ersetzen kann.

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war das Hotel von Baumaßnahmen betroffen und die Wasserversorgung war defekt. Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Zunächst einmal zu den Bauarbeiten:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen.

Nun noch einige Urteile zur Wasserversorgung: 

AG Duisburg, Urt. v. 30.12.2005, Az: 51 C 3908/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 51 C 3908/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Fehlt in einem Hotel die Warmwasserversorgung, ist dies ein Reisemangel.

Bei der Einschätzung der Essensversorgung sind örtliche Gewohnheiten der Zubereitung und des Servierens zu berücksichtigen.

LG Frankfurt, Urt. v. 16.07.2009, Az: 2-24 S 16/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 16/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Umstand, dass sich ein Hotel in einem Entwicklungsland befindet, rechtfertigt keine nicht ausreichend funktionierende Wasserversorgung.

Eine unzureichende Wasserversorgung ist ein Reisemangel, wenn vorher nicht klar darauf aufmerksam gemacht wurde, und rechtfertigt eine Preisminderung um 20%.

Werden Reisende nachweislich in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage untergebracht, so steht ihnen eine Preisminderung von 15% zu.

Sowohl der Baulärm, als auch die fehlerhafte Wasserversorgung rechtfertigen daher meines Erachtens einen Reisemangel. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. Sie geben an, dass Sie dieses taten, dieser jedoch nicht reagierte. Ich denke, dass Sie dadurch wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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