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 Hallo liebes Forum,

im März des Vorletzten Jahres habe ich mir einen lange gehegten Traum erfüllt und mit meiner Frau eine Rundreise durch die Vereinigten Staaten von Amerika unternommen. Wir starteten von Bremen aus, musste in Paris das Flugzeug wechseln, und flogen dann von Paris weiter nach New York.

 

In new York angekommen, verbachten wir auch erstmal  ein paar Tage dort, ehe wir die Reise antreten wollten, die uns zuerst von Ost nach West durch den nördlichen teil der Usa führte, bis wir an der Westküste angelangten. Von dort ging es über den südlichen Teil zurück nach New York.

Es war insgesamt eine sehr tolle Reise, wir haben sehr viel gesehen, erlebt undviele nette Leute getroffen und kennengelernt.

 

Aber der Grund warum ich schreibe, ist folgender: Als wir von New York wieder nach Bremen fliegen wollten, hätten wir wie auf dem Hinflug in Paris umsteigen müssen, was ja an sich kein Problem gewesen wäre.

Doch der Flug von New York nach Paris wurde annulliert!!

 

Wir konnten unseren Augen nicht trauen als wir diese nachricht auf der Anzeigetafel lesen mussten. Wir begaben uns daher sofort zur Fluglinie, denn irgendwie mussten wir ja nach Hause kommen. Uns wurde angeboten, uns auf einen anderen Flug umzubuchen, der allerdings erst am nächsten tag fliegen sollte.

Uns blieb nichts anderes übrig, als dieses Angebot anzunehmen. Wir erreichten dann Bremen insgesamt mit einer Verspätung von über 24 Stunden.

Jetzt frage ich mich, ob wir die Airline aauf Entschädigung verklagen können.

Die Flüge wurden ja beide einheitliche gebucht, muss ich jetzt in Paris Klage erheben, oder kann ich das auch in bremen tun?

Gefragt in Flugannullierung von
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3 Antworten

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Hallo,

auch wenn Ihr Flug in einem Nicht - Mitgliedsstaats der EU-Fluggastrechteverordnung startet, so kann diese in Ihrem Fall meiner Meinung nach aufgrund Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dennoch angewandt werden, da darin steht, dass die Verordnung auch dann angewandt werden kann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen von einem Flug aus einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, seinen Sitz also innerhalb der EU hat.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen in Ihrem Fall war Air France, ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU, sprich einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Die Bedingung für die Anwendbarkeit der Verordnung wurde in Ihrem Fall also erfüllt.

Können Sie die Airline auf Entschädigung verklagen?

Bei Verspätungen oder Annullierungen von Teilflügen wird auf die letztendliche Verspätung am Zielort abgestellt. Damit für den Fluggast ein Entschädigungsanspruch entstehen kann, muss die Verspätung am Zielort mindestens 3 Stunden betragen.

Siehe dazu:

AG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, Az. 51 C 14016/11 

Wird bei einem Flug mit Zwischenstopp der Zubringerflug annulliert, sodass der Fluggast den planmäßig stattfindenden Anschlussflug verpasst und die Verspätung am letzten Zielort mehr als 3 Stunden beträgt, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zu. 

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google einfach eingeben: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet  sich ein Zubringerflug, sodass die Fluggäste den Anschlussflug verpassen und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichen, steht diesen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu.

Da Sie mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden in Bremen angekommen sind, denke ich, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen Air France haben. 

Ihren Ausführungen kann ich allerdings keinen Grund für die Annullierung entnehmen. Sollte dieser nämlich in einem außergewöhnlichen Umstand liegen, so verfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die von dem Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch zu umgehen. Häufig verweisen Airlines auf technische Defekte als außergewöhnliche Umstände. In dieser Hinsicht kann ich Sie jedoch beruhigen, da technische Defekte keinen außergewöhnlichen Umstand begründen. Es wäre jedoch dennoch wichtig herauszufinden, welchen Grund die Annullierung hatte, da es durchaus auch andere Ursachen haben kann, dass ein Flug annulliert wird. 

Sollte sich aber herausstellen, dass kein außergewöhnlicher Umstand Ursache für die Annullierung war, bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflugort und dem letzten Zielort. 

Aus Artikel 7 Absatz 1 ergeben sich daher folgende Höhen:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Die Entfernung zwischen New York und Bremen beträgt knapp 6.100km. Daher würde sich in meinen Augen aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ ergeben.

Wo muss die Klage eingereicht werden? In Paris oder in Bremen?

Weiterhin stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie die Klage in Paris oder in Bremen einreichen müssen. In der Verordnung wird leider keine Auskunft darüber gegeben, wo in solchen Fällen die Klage einzureichen ist. Daher muss ich mich auf einige Urteile beziehen:

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche des Reisenden gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az. 22 C 1502/15

Fluggäste die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung einklagen wollen, können diese entweder beim Gericht am Sitz der Airline, beim Gericht am Startflughafen oder beim Gericht am Zielflughafen einreichen.

Durch diese Urteile denke ich, dass Sie die Klage in Bremen einreichen können.

 Da ich hier jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung zu Ihrem Thema darlegen kann, könnte sich das zu Rate ziehen eines Fachanwalts für Reiserecht in jedem Fall als vorteilhaft erweisen.

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Kommt ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung an seinem Zielort an, so steht dem Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) ein Ausgleichsanspruch gegen die Airline zu. In den meisten Fällen reisen die Fluggäste von einem Land in das anderen, wobei sich dann die Frage stellt, wo das Luftfahrtunternehmen verklagt werden muss.

Sie sind vom New York über Paris nach Bremen geflogen. Der Flug von New York nach Paris wurde annulliert. Sie fragen sich nun, ob der Gerichtsort Paris oder Bremen ist. 

Um die Frage besser klären zu können, möchte ich an dieser Stelle folgende Urteile anbringen:

AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az. 22 C 1502/15 

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Bogota über Paris nach Nürnberg. Allerdings hat sich der Zubringerflug von Bogota nach Paris verspätet, sodass der Kläger auch den Anschlussflug verpasst hat und den Zielort somit ebenfalls mit einer Verspätung erreicht hat.  Fraglich blieb die Frage nach der Gerichtszuständigkeit. 

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass für Klagen aus der Fluggastrechteverordnung nicht nur das Gericht am Sitz der beklagten Fluggesellschaft, sondern auch das Gericht beim Startflughafen und beim Zielflughafen zuständig ist. 

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 

Bei Klagen auf Ansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts-und Abflugort. 

Sie können das Luftfahrtunternehmen also am Ankunftsort verklagen. Fraglich ist in Ihrem Fall, ob dieser Paris oder Bremen ist, da ja eigentlich der Flug nach Paris annulliert wurde. Ihr Flug wurde jedoch als Gesamtflug gebucht, weshalb der Ankunftsort Bremen ist. Sie können meines Erachtens also die Klage in Bremen erheben. 

Dieses ist jedoch nur eine Rechtseinschätzung.  Es könnte also hilfreich sein, einen Fachanwalt im Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Auf Ihrem Rückflug von New York über Paris nach Bremen kam es auf der Strecke von New York nach Paris zu einer Annullierung, weswegen Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen wollen. 

Ihre Frage ist nun folgende: Wo können Sie Ihre Recht einklagen? Wo ist also der Gerichtsstand? 

Der Gerichtsstand ergibt auch aus den nationalen Regelungen. Deshalb muss man immer den Erfüllungsort der Leistung ermitteln. Dies wäre sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges, als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Ebenso ist es möglich auch am Sitz der Beklagten zu klagen. 

Dazu auch folgende Urteile:

AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015

Klagen müssen nicht ausschließlich beim Gericht am Sitz der Beklagten erfolgen, sondern können auch am Ort des Starts und Ziels erfolgen. 

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012, Az: 452 C 5686/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 452 C 5686/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das AG Hannover hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass für eine Streitigkeit das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Abflugflughafen befindet.

Der Gerichtsstand ist also entweder am Ankunfts- oder am Abflugort. Nun stellt sich die Frage, wie das ganze in Ihrem Fall zu beurteilen ist, da Sie von New York über Paris nach Bremen fliegen wollten. Fraglich ist also, ob nun Paris oder Bremen als Ankunftsort betrachtet wird. 

Da sich die Annullierung auf dem Flug von New York auch Paris ereignete, denke ich, dass in diesem Fall Paris der Ankunftsort ist. Dazu auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen und werden diese von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt, so muss die Verspätung jedes Flugs einzeln gewertet werden. Da der Flug auf dem die Störung auftrat innerhalb Spaniens stattfand, hätte die Klage am Gericht in Melilla oder Madrid eingereicht werden müssen

Ich denke also, dass Sie die Klage entweder in New York oder Paris geltend machen können. Leider scheidet Bremen als Gerichtsstand meines Erachtens wahrscheinlich eher aus. 

Dieses stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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