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Hallo,

Wir wollen am 17.5. nach Fuerteventura fliegen ursprünglich von Düsseldorf aus mit Germania. Jetzt hat und der Reiseveranstalter unserer Pauschalreise mitgeteilt dass der Flug seitens der Airline gestrichen wurde und uns auf Münster/Osnabrück umgebucht mit deutlich schlechteren Flugzeiten und einer erheblich längeren Anfahrt (2 1/2 Stunden) im Vergleich zu 45 Minuten bei Düsseldorf. Nach einem 4 1/2 Std Flug finde ich es eine Zumutung dann noch 2 1/2 Std mit dem Auto nach Hause fahren zu müssen bzw zum Flughafen hin, da ich schwanger bin. Es gibt allerdings noch Flüge von Düsseldorf an den gleichen Tagen von Düsseldorf von Condor. Haben wir das Recht, dass der Veranstalter uns auf diese Flüge umbucht oder müssen wir diese Zumutung von höheren Aufwand, die schlechteren Flugzeiten  und höheren Kosten missbilligend  hinnehmend  nehmen für den weiter entfernten Flughafen?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Fuerteventura gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Flughafen von Düsseldorf nach Münster/Osnabrück verlegt wurde.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Damit Ansprüche geltend gemacht werden können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Ihnen steht es daher selbstverständlich frei einen Fachanwalt für eine professionelle Beratung hinzuzuziehen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo,

da es sich um eine Änderung des Flughafens im Rahmen einer Pauschalreise handelt, greifen in erster Linie wohl die Vorschriften des deutschen Pauschalreiserecht, also den §§651 a ff. BGB. Anspruchsgegner ist insoweit auch der Reiseveranstalter.

Man müsste also prüfen, ob diese Verlegung einen Reisemangel im Sinne von §651 c I BGB darstellt. Demnach muss der Reiseveranstalter die Reise frei von erheblichen Mängel erbringen. Ist die Reise mit Fehlern behaftet, so kommen verschiedene Gewährleistungsrechte in Betracht.

Sollten Sie die Reise mit der Änderung antreten, so kommt ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB in Betracht.

Dahingehend einige Beispielsurteile:

AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.1997; Az: 53 C 7069/97
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 53 C 7069/97 reise-recht-wiki.de)
Minderung von 100 % bezogen auf Tagespreis, da die Ortsänderung des Zielflughafens bei der Rückreise eintägigen Transfer erforderte.

AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Gifhorn AZ.: 2 C 655/04 reise-recht-wiki.de)

Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen statt fand.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es kommt im Ergebnis immer darauf an, wie erheblich der Mangel ist bzw. ob er überhaupt als solcher qualifiziert werden kann oder eine bloße Unannehmlichkeit darstellt. In der Regel ist allerdings bei schwangeren Frauen auch besondere Rücksichtnahme geboten, so dass die Chancen dahingehend besser aussehen.

 Ist endgültig von einem Reisemangel auszugehen und der Reiseveranstalter bietet Ihnen keine vernünftige Alternative an, so können Sie theoretisch auch gem. §651 a V BGB kostenlos von der gesamten Reise zurücktreten. Es ist trotzdem immer ratsam im Voraus mit einem Fachanwalt zu sprechen, der nicht nur wie ich laienhafte Ahnung hat.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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