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Sehr geehrte Forums-Mitglieder, hoffentlich können Sie mir bei folgenden Problem weiterhelfen.

Wir haben eine Tochter, Ella.
Ihre Schule bietet einmal im Jahr ein spezielles Auslandsprogramm an, für welches sie sich auch beworben hatte. Dabei konnte man entscheiden, ob man ein halbes oder ein ganzes Jahr im Ausland verbringen möchte.
Sie wollte im Jahr 2016/2017 in die USA und dort die Sprache lernen und natürlich auch etwas Neues entdecken. Deshalb bewarb sie sich rechtzeitig, dh. im Jahr 2015 um diese Stelle. Zu dem Zeitpunkt ist unsere Tochter 15 Jahre alt gewesen.
Ende 2015 erhielt sie leider eine Absage. Sie war wahnsinnig enttäuscht und traurig. Sie war fest entschlossen das durchzuziehen und dachte auch, dass sie genommen werden würde, weil die Jahre zuvor die Nachfrage nicht groß war. Anscheinend war das in dem besagten Jahr nicht der Fall.
Um sie wieder aufzumuntern und ihr wieder ein Lächeln ins Gesicht zu zaubern, dachten wir, wir fliegen als Familie in die USA und verbringen eben dort unseren Urlaub. Mein Mann buchte deshalb einen Flug von Dresden (DRS) nach San Francisco (SFO) für den 23.09.2016. Am 09.10.2016 sollte unser Rückflug stattfinden. Da wir 1 Jahr im Voraus diese Reise buchten und man nie sicher sein kann, dass auch wirklich alles bis dahin klappt, schlossen wir eine Reiserücktrittsversicherung! Das war uns sehr wichtig! Ella war sehr dankbar und freute sich auf die Reise. Zwar konnte man ihr immer noch ansehen, dass sie immer noch nicht ganz hinweg über die Absage war, aber wir konnten sie mit der Reise aufmuntern und das war uns wichtig.
Am 10.02.2016 sollte sich das Blatt wieder für sie wenden; sie erhielt eine Nachricht von der Schule, dass sie im Nachrückverfahren nun doch an dem Auslandsprogramm teilnehmen kann! Das ganze Abenteuer sollte am 12.08.2016 beginnen. Die Freude die sie ausstrahlte, kann man nicht in Worte fassen!! Und wir freuten uns für sie mit! Damit hatte sich aber auch unser gemeinsamer Familienurlaub nach San Francisco zerschlagen.
Aufgrund dessen stornierten wir natürlich den Flug für unsere Tochter und zahlten ca. 900 € an Stornogebühren. Diese stellten wir sodann unserer Reiserücktrittsversicherung in Rechnung. Doch diese wollte die Kosten nicht übernehmen.
„Die Teilnahme ihrer Tochter Ella M. Und der damit verbundene Schulwechsel, stellt keinen Versicherungsfall dar. Aus diesem Grund können und werden die Stornogebühren für Ihre Reise von Dresden nach San Francisco nicht von der Versicherung übernommen. [...]“.
In den Vertragsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung steht: „Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson...“.

Ist der Schulwechsel unserer Tochter nicht wie ein Arbeitsplatzwechsel im Sinne dieser Vertragsbedingungen, zu behandeln (schließlich ist der Schulbesuch genauso wie der Arbeitsplatz, auch verpflichtend!) ?
Die Reiserücktrittsversicherung muss doch auch in solchen Fällen greifen oder nicht?


Wir bedanken uns bei Ihnen.

Mit freundliche Grüßen Familie M.

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie haben eine Reise in die USA inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Da Ihre Tochter aufgrund des Nachrückverfahrens nun doch an dem Auslandsprogramm teilnehmen konnte, stornierten Sie den Flug für Ihre Tochter, da dieser ja nun sinnlos geworden ist. 

Die entsprechenden Stornogebühren in Höhe von 900€ zahlten Sie. Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, verlangten Sie diese von der Versicherung erstattet. 

Eine Reiserücktrittsversicherung dient vor allem dazu, Stornierungskosten abzuwenden, für den Fall das die Reise kurzfristig abgesagt werden muss. 

Der Grundkatalog für Fälle bei denen die Versicherung die Kosten übernimmt umfasst z.B. eine unerwartete Erkrankung, einen Todesfall oder aber einen Arbeitsplatzwechsel.

Die Reise wurde in Ihrem Fall durch einen Schulwechsel storniert. Ihrer Ansicht nach handelt es sich hierbei um einen Arbeitsplatzwechsel, der einen Reiserücktritt rechtfertigt. Die Versicherung war jedoch anderer Ansicht und weigerte sich daher zur Zahlung. 

Aber wer hat nun recht?

Hier könnte dieses Urteil weiterhelfen:

AG München, Urteil vom 29.3.2017, Az. 273 C 2376/17 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "273 C 2376/17 reise-recht-wiki.de")

Ein Schuldwechsel oder der Beginn eines Stipendiums stellt keinen Wechsel des Arbeitsplatzes dar. Es handelt sich daher nicht um einen versicherten Grund im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung.

Es sieht also so aus, als wäre in Ihrem Fall die Versicherung im Recht, womit sie die Stornokosten in eurem Fall meiner Meinung nach nicht erstatten muss.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Es könnte sich also auch durchaus lohnen, zusätzlich einen Rat beim Anwalt für Reiserecht einzuholen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Reise in die USA inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun wollen Sie diese Reise stornieren, da Ihre Tochter auf einer Schule im Ausland angenommen wurde und die Reise somit sinnlos wird.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel. 

In Ihrem Fall wollen Sie die Reise aufgrund eines Schulwechsels stornieren. Sie sind der Meinung, dass eine solche einem Arbeitsplatzwechsel gleichkommt und daher einen Reiserücktritt rechtfertigt. Hier hat das AG München folgendes entschieden:

Amtsgericht München, Urteil vom 29.3.2017 (Az.: 273 C 2376/17)

Ein Schulwechsel oder der Beginn eines Stipendiums stellt keinen Wechsel des Arbeitsplatzes dar. Es handelt sich daher nicht um einen versicherten Grund im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung.

Es scheint also tatsächlich so, als würde bei einem Wechsel der Schule ein solcher Versicherungsfall nicht eintreten und die Reiserücktrittsversicherung würde nicht eingreifen. 

Da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten jedoch relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.
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