Sie haben eine Reise in die Karibik gebucht, innerhalb derer Sie auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben.
Dann kam es jedoch zu beruflichen Komplikationen. Sie wurden als Geschäftsführer abberufen und haben daraufhin gekündigt. Deshalb haben Sie die Reise storniert, wobei Kosten für Reisestornierung i.H.v. 2000 EUR anfielen. Diese wollten Sie dann natürlich von der Versicherung zurück haben. Diese weigert sich jedoch jetzt zu zahlen, da es sich um keine betriebsbedingte Kündigung handle und eine selbstständige Kündigung nicht die Versicherungsbedinungen erfüllen würde.
Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist. Dazu habe ich ein ganz ähnliches Urteil des AG München gefunden. Dort hat sich folgender Sachverhalt zugetragen:
Im Oktober 2009 buchte ein Ehepaar eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden.
Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wird.
Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise entschloss sich die Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Darauf hin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stornierte er auch die Reise. Die anfallenden Kosten in Höhe von 2304 Euro verlangte er von seiner Versicherung.
Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei es keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer war der Ansicht, dass durch die Versicherung jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit einer Reise infolge Verlustes des Arbeitsplatzes abgedeckt sei. Im Übrigen gelte der Widerruf seiner Bestellung als Geschäftsführer nach seinem Dienstvertrag als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
Das AG München hat dann wie folgt entschieden:
Amtsgericht München, Urteil vom 22.6.11 - 233 C 7220/11
Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, ist keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung und verpflichtet die Versicherung daher nicht, die Reiserücktrittskosten für die stornierte Urlaubsreise zu übernehmen.
Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgebend seien dabei die Ereignisse vor der Stornierung.
Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne.
Im vorliegenden Fall hat das AG München leider zu Ungunsten des Reisenden entschieden und keinen Versicherungsfall angenommen.
Da der Fall sehr ähnlich zu dem Ihren ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch bei Ihnen ein Versicherungsfall nicht anzunehmen ist und Sie somit keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisestornierungskosten haben.
Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt und jeder Einzelfall anders bewertet werden kann. Demnach könnte es für Sie sinnvoll sein, sich einen Rechtsrat bei einem Anwalt für Reiserecht einzuholen.