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Guten Tag, mein Name ist Martin und ich wohnhaft in Bremen.

2015 wollte ich eine Reise antreten, musste sie allerdings aus bestimmten Gründen stornieren. Nachfolgend schildere ich Ihnen kurz was damals vorgefallen ist.

Bevor ich die Reise gebucht hatte, war ich als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Ende 2014 buchte ich eine Reise in die Karibik. Vorsorglich schloss ich -wie immer- eine Reiserücktrittsversicherung ab. Bis dahin lief sowohl privat aus auch geschäftlich alles bestens!

Ich war mit meinem Job und meiner Position äußerst zufrieden, auch wenn es natürlich nicht immer sehr leicht war! Geschäftsführung verlangt eben auch viel Verantwortung. In den letzten Monaten vor Reisebeginn musste ich leider öfters einige geschäftliche Probleme verbuchen. Es war mehr das Arbeitsklima, welches sich nicht mehr so schön gestaltete wie zu Beginn meiner Karriere.
Die Arbeit mit meinen Kollegen wurde leider immer anstrengender und der Druck und der ganze Konkurrenzkampf nahm immer mehr und mehr zu.
Knapp 1 Monat vor Reisebeginn wurde die Grenze erreicht: die Gesellschaftsversammlung entschloss sich dazu, mich als Geschäftsführer abzuberufen.
Damit war für mich das Maß endgültig voll, weshalb ich mich dazu entschied, meinen Anstellungsvertrag zu kündigen. Natürlich war danach nicht mehr an eine Reise zu denken. Nicht aus finanziellen Gründen, sondern weil ich mir Gedanken machen musste, wie mein weiterer beruflicher Werdegang fortgehen sollte. Für die Reisestornierung musste ich Kosten i.H.v. ca. 2000€ tragen.
Natürlich leitete ich dies umgehend an die Versicherung weiter. „Da es sich in Ihrem Fall um keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber handelte, sehen Wir von einer Kostenübernahme Ihrer Reisestornokosten ab, da Sie mit Ihrer selbstständigen Kündigung nicht die Versicherungsbedingungen erfüllt haben. Damit ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Zudem handelt es sich in Ihrem Fall um eine Kündigung eines Dienstvertrages. Unsere Klauseln finden jedoch nur auf Arbeitsverträge Anwendung („...unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber...“). […]. Wir bedauern daher, eine Schadensregulierung ablehnen zu müssen. […] „

Meines Erachtens nach, muss doch die Versicherung jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit einer Reise infolge des Arbeitsplatzverlustes abdecken?! Außerdem wurde ich durch die Abberufung förmlich dazu gezwungen, zu kündigen, insofern kann kaum die Rede von einer „freiwilligen, selbstständigen Kündigung“ die Rede sein!

Wie ist hier die rechtliche Lage? Muss die Versicherung meine Reisestornokosten übernehmen? Ich bedanke mich recht herzlich bei Ihnen für Ihre Antworten.

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Ihnen stellt sich die Frage, ob die Versicherung in Ihrem Fall die Stornokosten übernehmen muss oder ob Sie auf diesen Sitzen bleiben.

Ich konnte einen ähnlichen Fall ausfindig machen, der meines Erachtens nach auf Ihre Situation angewandt werden kann. Diesen möchte ich Ihnen an dieser Stelle zusammenfassen.

Es handelt sich hierbei um das Urteil des Amtsgerichts in München vom 22.6.2011. Dieses Urteil können Sie bei Interesse selbstverständlich einsehen, wenn Sie bei Google einfach eingeben: "233 C 7220/11 reise-recht-wiki.de".

In dem hier verhandelten Fall hatte ein Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Frau im Oktober 2009 eine zehntägige Karibik-Kreuzfahrt gebucht. Die Reise sollte im Mai 2010 stattfinden. Für den Fall der Fälle hatte er bei der Buchung ebenfalls eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Zwei Monate vor der Reise wurde der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung abberufen. Als Konsequenz kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. Zwei Wochen später stornierte er die Kreuzfahrt. Die Kosten wollte die Versicherung allerdings nicht zahlen und berief sich darauf, dass der Versicherungsschutz nur bestehe, wenn eine "unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber" vorliegt. 

Daraufhin verklagte der Geschäftsführung die Versicherung auf die Übernahme der Stornokosten. Diese Klage wurde durch das Gericht jedoch abgewiesen.

Voraussetzung für eine Übernahme der Stornokosten ist die "unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber". Diese Voraussetzung lag aber bei dem ehemaligen Geschäftsführer laut Gericht nicht vor. Der Geschäftsführer einer GmbH habe aber keinen Arbeits-, sondern einen Dienstvertrag. Außerdem habe der Kläger selbst gekündigt. Folglich braucht die Versicherung nicht zu zahlen, denn nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen muss eine betriebsbedingte Kündigung vorausgegangen sein.

Durch die Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu Ihrem Fall, denke ich dass auch in Ihrem Fall die Versicherung die Stornokosten leider nicht übernehmen muss. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls eine professionelle juristische Beratung durch einen Anwalt.

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Sie haben eine Reise in die Karibik gebucht, innerhalb derer Sie auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben. 

Dann kam es jedoch zu beruflichen Komplikationen. Sie wurden als Geschäftsführer abberufen und haben daraufhin gekündigt. Deshalb haben Sie die Reise storniert, wobei Kosten für Reisestornierung i.H.v. 2000 EUR anfielen. Diese wollten Sie dann natürlich von der Versicherung zurück haben. Diese weigert sich jedoch jetzt zu zahlen, da es sich um keine betriebsbedingte Kündigung handle und eine selbstständige Kündigung nicht die Versicherungsbedinungen erfüllen würde. 

Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist. Dazu habe ich ein ganz ähnliches Urteil des AG München gefunden. Dort hat sich folgender Sachverhalt zugetragen:

Im Oktober 2009 buchte ein Ehepaar eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden.

Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wird.

Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise entschloss sich die Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Darauf hin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stornierte er auch die Reise. Die anfallenden Kosten in Höhe von 2304 Euro verlangte er von seiner Versicherung.

Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei es keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer war der Ansicht, dass durch die Versicherung jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit einer Reise infolge Verlustes des Arbeitsplatzes abgedeckt sei. Im Übrigen gelte der Widerruf seiner Bestellung als Geschäftsführer nach seinem Dienstvertrag als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Das AG München hat dann wie folgt entschieden: 

Amtsgericht München, Urteil vom 22.6.11 - 233 C 7220/11

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, ist keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung und verpflichtet die Versicherung daher nicht, die Reiserücktrittskosten für die stornierte Urlaubsreise zu übernehmen.

Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgebend seien dabei die Ereignisse vor der Stornierung.

Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne.

Im vorliegenden Fall hat das AG München leider zu Ungunsten des Reisenden entschieden und keinen Versicherungsfall angenommen. 

Da der Fall sehr ähnlich zu dem Ihren ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch bei Ihnen ein Versicherungsfall nicht anzunehmen ist und Sie somit keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisestornierungskosten haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt und jeder Einzelfall anders bewertet werden kann. Demnach könnte es für Sie sinnvoll sein, sich einen Rechtsrat bei einem Anwalt für Reiserecht einzuholen.

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