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Mein Mann arbeitet in der Bundeswehr. Er ist Berufssoldat. Das bedeutet, dass er einen unbefristeten Dienst in der Bundeswehr leisten muss. Zwar sehe ich meinem Mann an, wie sehr er seinen Job liebt und wie sehr darin aufblüht, allerdings leidet er und auch unsere Ehe erheblich unter den unregelmäßigen Arbeitszeiten. Richtig etwas planen können wir leider auch nicht richtig, wie ihr es nachfolgend lesen werdet.

Nach längeren, vergeblichen Versuchen, endlich wieder gemeinsam Urlaub machen zu können und die Zeit etwas zusammen zu genießen, hatten wir uns dann endlich geneigt, wann wir Urlaub machen wollten und für wann wir uns BEIDE frei nehmen wollen. Wir beschlossen, dass dies im Juni letzten Jahres geschehen soll. Deshalb buchten wir im Februar unseren 2,5 wöchigen Urlaub. Ich kann euch nicht in Worten beschreiben, wie sehr ich mich auf diesen gemeinsamen Urlaub gefreut habe. Leider leider ist aus dem Urlaub erneut ncihts geworden. Mein Mann wurde knapp 2 Wochen vorher zu einem Auslandseinsatz abkommandiert. Wie lange der Auslandseinsatz dauern würde, konnte niemand sagen (es waren es 4,5 Wochen).

Nachdem wir die Reise storniert hatten, wandte ich mich an unsere Reiserücktrittsversicherung. Ich erkläte ihnen, wieso wir die Reise nicht antreten konnten. Ihre Antwort darauf: Die Übernahme der Stornokosten erfolgt in den Fällen
                                          a) wenn nach einem Arbeitsplatzwechsel die Probezeit in die Reisezeit fällt
                                          b) wenn Versicherter unerwartet zum Grundwehrdienst ,zu einer
                                             Wehrübung,oder zum Zivildienst einberufen wird.
→ die Kosten wurden NICHT übernommen!

Wie können/sollten wir nun dagegen vorgehen?
Dass mein Mann kurz vor unserem Urlaub abkommandiert wurde, kam unerwartet und damit müsste das doch unter b) fallen ?!

Wir freuen uns über jede Antwort.
Gefragt in Rechtsberatung von
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3 Antworten

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Guten Tag,

leider ist es so, dass nicht alle Gründe die zu einer Stornierung einer Reise führen, auch von der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung umfasst sind. So verhält es sich leider auch, wenn die Reise storniert werden muss, weil ein Berufssoldat einberufen wurde, wie Sie anhand des folgenden Urteils des Amtsgerichts München entnehmen können. Diese Urteil wurde am 27.6.2013 gefällt und trägt das Aktenzeichen "264 C 7320/13". Sie können dieses Urteil selbstverständlich nachlesen, wenn Sie bei Google einfach eingeben: "264 C 7320/13 reise-recht-wiki.de".

Zunächst zur Ausgangslage in dem vom Amtsgericht München verhandelten Fall:

Ein Berufssoldat buchte im Mai 2012 für sich und eine weitere Person eine Urlaubsreise. Die Reise sollte Ende August stattfinden. Einige Zeit vor Reiseantritt wurde er jedoch zu einem Auslandseinsatz abkommandiert und konnte die Reise somit nicht antreten. Er hatte vorsorglich jedoch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die auch eine Übernahme der Stornokosten vorsah, wenn nach einem Arbeitsplatzwechsel die Probezeit in die Reisezeit fällt oder wenn eine versicherte Person unerwartet zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen wird. Diese Versicherung weigerte sich jedoch die Stornokosten zu übernehmen.

Daraufhin verklagte der Berufssoldat die Versicherung auf die Zahlung der angefallenen Stornokosten. Er argumentierte, dass sein Fall mit den in den Versicherungsbedingungen genannten Stornogründen vergleichbar sei.

Die Klage wurde vom Gericht jedoch leider abgewiesen.

Hier die Begründung des Amtsgerichts:

Ein Berufssoldat, der zu einem Auslandseinsatz abkommandiert wird und deswegen eine Reise stornieren muss, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Selbst wenn man die Abkommandierung des Klägers zum Auslandseinsatz als Arbeitsplatzwechsel ansehen würde, fällt die Reisezeit nicht in die Probezeit einer neuen beruflichen Tätigkeit. Denn der Arbeitgeber, in diesem Fall die Bundeswehr, bleibt der gleiche. Nach Meinung des Gerichts ist außerdem die Abkommandierung eines Berufssoldaten ins Ausland nicht mit einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst vergleichbar. Anders als bei einem Berufssoldaten handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung, welche die Betroffenen vorübergehend aus ihrer bisherigen Tätigkeit herausreißt. Ein Berufssoldat muss dagegen jederzeit mit einem Abkommandierung- oder Versetzungsbefehl rechnen.

Wie Sie sehen, fällt die Einberufung Ihres Mannes zu einem Auslandseinsatzes leider nicht unter einen Versicherungsfall, sodass Sie meiner Meinung nach gegen die Versicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Stornokosten geltend machen können. 

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine Rechtsmeinung wiedergeben. Es steht Ihnen daher selbstverständlich zu, über diesen Beitrag hinaus einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Guten Tag,

leider konnten Sie und ihr Mann ihren lang ersehnten Urlaub nicht wahrnehmen. Grund dafür war, dass ihr Mann als Berufssoldat kurz vor Urlaubsbeginn zu einem Einsatz geschickt wurde. Richtigerweise haben Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, doch diese wollte aufgrund der oben beschriebenen Klauseln nicht zahlen.  

Bei Reiserücktrittsversicherungen muss man immer ganz besonders auf das „Kleingedruckte“ achten. Denn es kommt nicht selten vor, dass in den AGB bestimmte Versicherungsleisten eingeschränkt werden.

Hinsichtlich ihres Problems möchte ich auf eine Entscheidung des AG München verweisen (Urt. v. 27.06.2013; Az.: 264 C 7320/13). Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ebenfalls ein Berufssoldat eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, wobei dieselben Klauseln eingearbeitet waren , wie bei Ihnen. Ebenso musste der Urlaub kurz vorher storniert werden, da der Mann ebenfalls zu einen Auslandseinsatz berufen wurde. Die Stornokosten wollte der Soldat von der Versicherung ersetzt haben. Doch auch dort weigerte sich die Versicherung zu zahlen, da keine der versicherten Stornogründe vorgelegen haben.

Das AG München entschied hier zu Gunsten der Versicherung. Begründet wurde dies damit, dass eine Abkommandierung zu einen Auslandseinsatz nicht mit einer Einberufung zu einem Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst gleichzusetzen sei.

Ebenso könne man darin auch keine Ähnlichkeit zu einem Arbeitsplatzwechsel ansehen, denn die Voraussetzung, dass die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit falle, nicht vorliege. Den der Arbeitgeber Bundeswehr wurde nicht gewechselt. Denn dahingehend kann man die Klausel des Arbeitsplatzwechsels nicht analog auslegen.  Ebenso müsse es einem Mitglied der Bundeswehr bekannt sein, dass er seiner gesetzliche Pflicht, Folge zu leisten hat. Ebenso handelt es sich um die andauernde berufliche Tätigkeit. Daher war ein Versicherungsschutz nicht gegeben.

Ich denke in ihrem Fall wird es ähnlich liegen, weshalb ich denke, dass Ihre Chancen wahrscheinlich nicht so gut sein werden.

Allerdings sollten Sie sich um Zweifel lieber an einem Fachanwalt wenden.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Reise inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun mussten Sie diese Reise stornieren, da Ihr Mann Berufssoldat ist und zu einem Auslandseinsatz abkommandiert wurde.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel. 

In Ihrem Fall wollen Sie die Reise aufgrund der Einberufung Ihres Mannes ins Ausland stornieren. Sie sind der Meinung, dass eine solche einer unerwarteten Einberufung  zum Grundwehrdienst gleichkommt und daher einen Reiserücktritt rechtfertigt. Hier hat das AG München folgendes entschieden:

Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2013 - 264 C 7320/13

Im zugrunde liegenden Streitfall schloss ein Berufssoldat Anfang Mai 2012 eine Reiserücktrittsversicherung ab. In der Versicherung war unter anderem vereinbart, dass eine Übernahme der Stornierungskosten erfolgt, sofern ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen wird und die versicherte Reise in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Darüber hinaus wurde die Bezahlung der Stornokosten vereinbart bei einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst.

Reise aufgrund eines Auslandeinsatzes storniert

Anschließend an die Reiserücktrittsversicherung buchte der Soldat für sich und seine Ehefrau eine dreiwöchige Urlaubsreise. Geplant war der Urlaubsantritt für Ende August 2012. Er konnte die Reise dann aber nicht antreten, da er die Mitteilung erhielt, zu einem Auslandseinsatz abkommandiert zu sein. Er stornierte daher die Reise und musste hierfür Stornokosten in Höhe von 967 Euro zahlen.

Soldat verlangt Stornokosten von Versicherung ersetzt

Diese verlangte er von der Versicherung ersetzt. Sein Fall sei mit den aufgeführten Stornogründen vergleichbar. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da keine der versicherten Stornogründe vorlägen.

Versicherte Rücktrittsgründe liegen nicht vor

Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Dem Reisenden stehe ein Anspruch auf Zahlung von 967 Euro aufgrund der bestehenden Reiserücktrittsversicherung nicht zu, da keiner der versicherten Rücktrittsgründe vorlägen.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Rücktrittsgrund vorliegt und Sie daher keinen Anspruch auf Zahlung haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung. Daher kann es sich durchaus als hilfreich erweisen, zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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