Sie haben eine Reise inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun mussten Sie diese Reise stornieren, da Ihr Mann Berufssoldat ist und zu einem Auslandseinsatz abkommandiert wurde.
Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.
Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel.
In Ihrem Fall wollen Sie die Reise aufgrund der Einberufung Ihres Mannes ins Ausland stornieren. Sie sind der Meinung, dass eine solche einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst gleichkommt und daher einen Reiserücktritt rechtfertigt. Hier hat das AG München folgendes entschieden:
Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2013 - 264 C 7320/13
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss ein Berufssoldat Anfang Mai 2012 eine Reiserücktrittsversicherung ab. In der Versicherung war unter anderem vereinbart, dass eine Übernahme der Stornierungskosten erfolgt, sofern ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen wird und die versicherte Reise in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Darüber hinaus wurde die Bezahlung der Stornokosten vereinbart bei einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst.
Reise aufgrund eines Auslandeinsatzes storniert
Anschließend an die Reiserücktrittsversicherung buchte der Soldat für sich und seine Ehefrau eine dreiwöchige Urlaubsreise. Geplant war der Urlaubsantritt für Ende August 2012. Er konnte die Reise dann aber nicht antreten, da er die Mitteilung erhielt, zu einem Auslandseinsatz abkommandiert zu sein. Er stornierte daher die Reise und musste hierfür Stornokosten in Höhe von 967 Euro zahlen.
Soldat verlangt Stornokosten von Versicherung ersetzt
Diese verlangte er von der Versicherung ersetzt. Sein Fall sei mit den aufgeführten Stornogründen vergleichbar. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da keine der versicherten Stornogründe vorlägen.
Versicherte Rücktrittsgründe liegen nicht vor
Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Dem Reisenden stehe ein Anspruch auf Zahlung von 967 Euro aufgrund der bestehenden Reiserücktrittsversicherung nicht zu, da keiner der versicherten Rücktrittsgründe vorlägen.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Rücktrittsgrund vorliegt und Sie daher keinen Anspruch auf Zahlung haben.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung. Daher kann es sich durchaus als hilfreich erweisen, zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.