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Liebes Forum, mir ist letztes Jahr etwas unglaubliches passiert.

Ich buchte über ein Reisebüro in Köln einen pauschalurlaub in die Türkei zu einem Reisepreis von 3000 Euro, und schloss gleichzeitig noch eine Reiserücktrittsversicherung für 100 Euro ab.

Im gegenzug erhielt ich auch einen Sicherungsschein der Versicherung als Kundengeldabsicherer.

Doch ungefähr einen Monat bevor die Reise starten sollte, erhielt ich einen Brief von der GmbH, bei der ich die Reise gebucht hatte.

In diesem stand, dass die GmbH zahlungsunfähig, also insolvent geworden ist, und deswegen sämtliche gebuchte Reisen nicht durchgeführt werden können. So fand auch unsere Reise in die Türkei nicht statt. Natürlich waren wir sehr überrascht und enttäuscht, dass diese Reise nicht stattfinden wird, aber zum Glück hatten wir ja eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die solche Schäden eigentlich abdecken sollte. Es war aber trotzdem enttäuschend, dass wir nicht in den Urlaub geflogen sind, denn natürlich hatten wir uns lange auf diese Reise gefreut, denn wir sind immer sehr gern dorthin in den Urlaub geflogen.

Ich meldete ein paar Tage später diesen Vorfall bei der Reiserücktrittsversicherung und bat um die angemessene Zahlung einer Entschädigung gemäß des Versicherungsvertrages.

Doch die Reiseversicherung weigert sich zu zahlen.

Die Versicherung teilte mir mit, die GmbH habe keine Buchungen von Hotels oder Flügen bei den jeweiligen Leistungsträgen zugunsten der Kunden vorgenommen.

Der Reisepreis sei nach Eingang auf Konten der GmbH in bar abgehoben worden. Die Geschäftsführung habe gegenüber den Kunden als auch gegenüber der Versicherung in betrügerischer Absicht gehandelt und auf dieser Grundlage ihr Geschäftsmodell betrieben.

Das würde bedeuten, dass uns die Versicherung nicht auszahlen will. Immerhin haben wir doch einen Versicherungsschein, und auf dessen Grundlage haben wir doch einen Anspruch auf eine Zahlung.

Oder entfällt dieser Anspruch, wegen des Verhaltens der GmbH? Immerhin haben wir ja auch einen Vertrag mit der Versicherung!

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Guten Tag,

ich möchte meinen Beitrag gerne mit einem Urteil beginnen, da ich denke, deine Frage so besser zu beantworten können.

BGH, Urteil vom 2.11.2011, Az. X ZR 44/11 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "X ZR 44/11")

Ein Urlauber buchte eine Pauschalreise samt Sicherungsschein und bezahlte diese im Voraus. Noch vor Reiseantritt sagt der Veranstalter die Reise wegen zu geringer Nachfrage ab und meldet Insolvenz an. Der Urlauber verlangt sein Geld zurück, die Versicherung verweigert jedoch die Zahlung. 

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Bei Vorliegen eines Sicherungsscheins, kann der Begünstigte diesen, unabhängig vom Grund des Reiseausfalls, einlösen.

Den Klägern wurde die Rückerstattung gewährt.

Wie du siehst steht dem Reisenden im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters die Rückzahlung des Reisepreises, sofern er einen Sicherungsschein vorlegen kann, zunächst einmal zu.

Jetzt muss also nur noch die Frage geklärt werden, ob die Rückzahlung des Reisepreises trotz Sicherungsscheins auch dann ermöglicht werden muss, wenn die Insolvenz aufgrund von einem betrügerischen Geschäftsmodell angemeldet wurde.

Dazu möchte ich folgendes Urteil anführen:

EuGH, Urteil vom 16.2.2012, Az. C-134/11 (bei Google einfach eingeben: "C-134/11 reise-recht-wiki.de") 

Im vorliegenden Fall buchte der Reisende eine Reise, welche er bezahlte und dafür einen Sicherungsschein erhielt. Der Reiseveranstalter führte die Reise allerdings nicht durch, da dieser in der Zwischenzeit insolvent gibt. Nach Anmeldung der Insolvenz wurde festgestellt, dass der Reiseveranstalter niemals vor hatte die gebuchte Reise durchzuführen. 

Der EuGH muss nun entscheiden, wie der Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen auszulegen ist, da hier ein betrügerisches Verhalten von seitens des Reiseveranstalters vorliegt.

Das Gericht entschied, dass diese Richtlinie, welche den Reisenden in einem solchen Fall absichert auch in so einem Fall greifen muss, da den Reisenden selbst keine Schuld trifft. Es wird dem Reisenden gewährleistet, dass er sein bezahltes Geld erstattet bekommt.

Der Europäische Gerichtshof hat also entschieden, dass der Reisende auch im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund von betrügerischem Verhalten, sein Geld mit Hilfe des Sicherungsscheins von der Versicherung zurückbekommt.

Daher bin ich der Auffassung das auch du deinen Reisepreis erstattet bekommen solltest. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls die professionelle Rechtsberatung die nur ein Experte für Reiserecht geben kann.

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Guten Tag lieber Fragensteller, 

was Ihnen da passiert ist, klingt natürlich nicht sehr erfreulich.

 

Wie es sich mit einem Sicherungsschein im Insolvenzfall verhält, hat allerdings bereits der BGH geklärt.

BGH, Urt. v. 02.11.2011, Az.: X ZR 44/11 (siehe bei reise-recht-wiki)

„Hat ein Reisender einen Sicherungsschein von der Versicherung des Reiseveranstalters erhalten, so kann er diesen im Insolvenzfall des Reiseveranstalters einlösen unabhängig davon, aus welchem Grund die Reise nicht stattfindet.“

 

In diesem Fall hatte ebenfalls ein Urlauber eine Pauschalreise gebucht und im Voraus bezahlt und einen Sicherungsschein erhalten. In dieser Fallkonstellation sagte der Reiseveranstalter die Reise aufgrund geringer Nachfrage ab und meldete ebenso Insolvenz an. 
Der betroffene Urlauber wendete sich dahingehend ebenfalls an seine Rücktrittsversicherung und verlangte die Kosten zurück, welche dies allerdings verweigerte. 

 

Eine wichtige Norm in dieser Konstellation stellt §651 k BGB dar. Dies insbesondere in Verbindung mit Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie Nr. 90/314/EWG. Maßgeblicher Schutzzweck sei also der Schutz von Verbraucher vor Risiken, die sich aus Zahlungsunfähigkeit oder Konkurseines Reiseveranstalters ergeben. Daher sei es bedeutungslos, welcher Grund für das Nichtstattfinden der Reise vorliege. Ein Sicherungsschein greife jedenfalls in beiden Situationen ein. Ebenso sei für die Absage der Reise keine Kausalität zur Insolvenz erforderlich.

Ein Reiseveranstalter sei daher verpflichtet, ebenso die Ansprüche eines Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen die Reise bereits davor in zulässigerweise wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt wurde. Es entsteht eine Verpflichtung aus §651 k I BGB.

 

Ebenso hat sich der EuGH dieser Meinung im Großen und Ganzen angeschlossen.


EuGH, Urt. v. 16.02.2012, Az.: C- 134/11 (siehe bei reise-recht-wiki)

„Die Richtlinie 90/314/EWG sichert den Reisenden auch im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters ab, wenn die Insolvenz auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist.“

 

In diesem Fall kam es zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation, wie oben beschrieben, nur hat man festgestellt, dass der Reiseveranstalter niemals vorhatte diese Reise durchzuführen.

 

Der EuGH urteilte, dass die Versicherung auch in einem solche Fall greifen muss, da den Reisenden selbst kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei. Ein fahrlässiges Verhalten eines Veranstalters oder der Eintritt außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse darf nicht zulasten der Verbraucher gehen. Ebenso kann nur so eine richtlinienkonforme Auslegung mit Art. 7 der RL 90/314 vorgenommen werden, weshalb auch betrügerisches Verhalten des Veranstalters unter den Geltungsbereich fallen muss.

Wie Sie sehen, sind die Urteile sehr verbraucherfreundlich ausgefallen. Trotzdem scheint dies mir eine sehr schwierige Sachlage zu sein, weshalb es in solchen Fällen immer ratsam ist, sich professionelle Hilfe bei einem Rechtsanwalt vom Fach zu holen.

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Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei mit einem Reisebüro gebucht. Sie schlossen dabei auch eine Reiserücktrittsversicherung ab und erhielten auch einen Sicherungsschein der Versicherung als Kundengeldabsicherer. 

Nun ist das Reisebüro leider insolvent und Ihre Reise konnte daher nicht stattfinden. 

Sie wollen nun das Geld von der Versicherung zurückhaben. Diese weigert sich jedoch, da sie der Meinung ist, dass das Reisebüro in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Dazu folgende Urteile:

AG Köln, Urt. v. 08.06.2010, Az: 147 C 323/09 (Dieses Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "147 C 323/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein Kundengeldabsicherer verpflichtet sich durch einen Sicherungsschein, den gezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reisveranstalters ausfallen.

BGH, Urt. v. 16.04.2002, Az: X ZR 17/01 (Dieses Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "X ZR 17/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.

Eine Reiseversicherung ist bei Insolvenz demjenigen zur Zahlung verpflichtet, wer Inhaber des Sicherungsscheins ist.

BGH, Urt. v. 02.11.2011, Az: X ZR 44/11 (Dieses Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "X ZR 44/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.

Hat ein Reisender einen Sicherungsschein von der Versicherung des Reiseveranstalters erhalten, so kann er diesen im Insolvenzfall des Reiseveranstalters einlösen unabhängig davon, aus welchem Grund die Reise nicht stattfindet.

EuGH, Urt. v. 16.02.2012, Az: C-134/11 (Dieses Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "C-134/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.

Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen sichert den Reisenden auch im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters ab, wenn die Insolvenz auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist.

Nach diesen Urteilen ist es unerheblich, dass das Reisebüro insolvent gegangen ist und auch, dass diese Insolvenz auf betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. 

Demnach denke ich, dass Sie einen Anspruch gegen die Versicherung haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei über diesen Beitrag hinaus einen Fachanwalt zu konsultieren.

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