Guten Tag,
ich möchte meinen Beitrag gerne mit einem Urteil beginnen, da ich denke, deine Frage so besser zu beantworten können.
BGH, Urteil vom 2.11.2011, Az. X ZR 44/11 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "X ZR 44/11")
Ein Urlauber buchte eine Pauschalreise samt Sicherungsschein und bezahlte diese im Voraus. Noch vor Reiseantritt sagt der Veranstalter die Reise wegen zu geringer Nachfrage ab und meldet Insolvenz an. Der Urlauber verlangt sein Geld zurück, die Versicherung verweigert jedoch die Zahlung.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Bei Vorliegen eines Sicherungsscheins, kann der Begünstigte diesen, unabhängig vom Grund des Reiseausfalls, einlösen.
Den Klägern wurde die Rückerstattung gewährt.
Wie du siehst steht dem Reisenden im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters die Rückzahlung des Reisepreises, sofern er einen Sicherungsschein vorlegen kann, zunächst einmal zu.
Jetzt muss also nur noch die Frage geklärt werden, ob die Rückzahlung des Reisepreises trotz Sicherungsscheins auch dann ermöglicht werden muss, wenn die Insolvenz aufgrund von einem betrügerischen Geschäftsmodell angemeldet wurde.
Dazu möchte ich folgendes Urteil anführen:
EuGH, Urteil vom 16.2.2012, Az. C-134/11 (bei Google einfach eingeben: "C-134/11 reise-recht-wiki.de")
Im vorliegenden Fall buchte der Reisende eine Reise, welche er bezahlte und dafür einen Sicherungsschein erhielt. Der Reiseveranstalter führte die Reise allerdings nicht durch, da dieser in der Zwischenzeit insolvent gibt. Nach Anmeldung der Insolvenz wurde festgestellt, dass der Reiseveranstalter niemals vor hatte die gebuchte Reise durchzuführen.
Der EuGH muss nun entscheiden, wie der Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen auszulegen ist, da hier ein betrügerisches Verhalten von seitens des Reiseveranstalters vorliegt.
Das Gericht entschied, dass diese Richtlinie, welche den Reisenden in einem solchen Fall absichert auch in so einem Fall greifen muss, da den Reisenden selbst keine Schuld trifft. Es wird dem Reisenden gewährleistet, dass er sein bezahltes Geld erstattet bekommt.
Der Europäische Gerichtshof hat also entschieden, dass der Reisende auch im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund von betrügerischem Verhalten, sein Geld mit Hilfe des Sicherungsscheins von der Versicherung zurückbekommt.
Daher bin ich der Auffassung das auch du deinen Reisepreis erstattet bekommen solltest.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls die professionelle Rechtsberatung die nur ein Experte für Reiserecht geben kann.