3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo,

Ich habe letztens im Fernsehen eine Serie geschaut, in der es um ein Reisebüro und Reiserücktrittsversicherungen geht. Dabei hat sich mir eine Frage gestellt.

Aber zunächst zum Sachverhalt.

Die Beschuldigte war Betreiberin eines Reisebüros. Sie wurde von der Versicherung verdächtigt, diese zu betrügen. Von der Versicherung war sie dazu berechtigt, Reiserücktrittsversicherungen an die Kunden zu bringen, also diese Versicherung den Kunden anzubieten.

Doch irgendwann hat sie bei dieser Versicherung Stornierungskosten geltend gemacht, in Höhe von 3500 Euro. Diese Reise war aber nie gebucht worden!

Wenn das Reisebüro eine Reise stornieren muss, so muss sie eine Schadensanzeige schreiben, und der Versicherung vorlegen. Das hat die Betreiberin des Reisebüros auch getan. Da die eingereichte Schadenanzeige aber Ungereimtheiten enthielt, die von den Betreibern des Reisebüros auch nicht schlüssig erklärt werden konnten, beauftragte die Versicherung ein Detektivbüro.

Dieser Detektiv observierte daraufhin das Büro, und stellte seine Nachforschungen an, wie ein Detektiv das halt so macht. Und da fand er halt auch heraus, dass die gemeldete Reise nie stattgefunden hat!

 Die Versicherung erfuhr darauf hin, dass es den Reiseveranstalter gar nicht gab. Bei der angeblichen Firma handelte es sich um einen Betrieb, der früher vom Vater der Betreiberin des Reisebüros betrieben wurde. Diese Firma war jedoch bereits abgemeldet worden. Reisebuchungen in den fraglichen Hotels waren ebenfalls nicht vorhanden, der Ehemann der angeblichen Reisekundin, der mitreisen sollte, hatte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar keinen Urlaub.

Die Versicherung erstattete daraufhin Strafanzeige. Die Betreiberin des Reisebüros wurde auch rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt.

Bis hierhin verstehe ich auch alles, und kann alles nachvollziehen. Die Frage die sich mir stellt, ist allerdings, dass so ein Detektiv ja auch Geld kostet. Und wer muss dann hier die Kosten für den Detektiv übernehmen?

Muss die Versicherung, die den Detektiv beauftragt hat, diesen bezahlen, oder ist dafür das Reisebüro, weswegen der Detektiv ja eingeschaltet wurde, verantwortlich? So ganz blicke ich da nicht durch.

Schließlich hätte die Versicherung die Ermittlungen auch selbst anstellen können. Es hätte auch ausgereicht, die Schadensregulierung einfach abzulehnen. Außerdem hätte eine Strafanzeige genügt, dann wären die Ermittlungsbehörden tätig geworden und die Kosten dort angefallen.

Ich hoffe, jemand kann mir helfen und meine Frage beantworten.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Christine

Gefragt in Reisevertragsrecht von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo Christine,

Betrug kann heute in der unterschiedlichsten Form stattfinden. Auch ein Versicherungsbetrug ist heutzutage leider keine Seltenheit mehr und kommt immer häufiger vor.  Besteht ein Verdacht auf Versicherungsbetrug, erfolgt natürlich durch die Versicherung eine intensivere Überprüfung des Sachverhaltes. 

Nun aber zu deiner Frage, wer die Detektivkosten in einem solchen Fall trägt. 

Dazu habe ich ein Urteil gefunden, das meiner Meinung nach deine Frage auf den Punkt genau beantwortet. Damit meine ich das Urteil, das das Amtsgericht München am 24.3.2009 gefällt hat (Az. 155 C 29902/08).

Auch hier hatte eine Versicherung den Verdacht von der beklagten Reisebüroleiterin betrogen zu werden. Denn auch diese meldete eine Stornierung einer Reise bei der Versicherung die so nie gebucht worden ist. Das Amtsgericht München hat zum Schluss des Prozesses entschieden, das eine Verdacht eines Versicherungsbetruges die Einschaltung einer Detektei durch die Versicherung rechtfertigen würde. Bestätigt sich durch die Ermittlungen des Detektivs der Verdacht, so muss der Betrüger der Versicherung die Kosten des Detektiveinsatzes ersetzen. Weiterhin argumentierte das Gericht, das derjenige der betrogen wird, sich selbstverständlich darum kümmern dürfe, den Betrug abzuwehren.

 Auch hier argumentierte die Beklagte damit, man hätte die Ablehnung der Schadensregulierung einfach ablehnen können oder eine einfache Strafanzeige stellen können, sodass die Ermittlungsbehörden tätig geworden wären. Da die Versicherung selbst ermittelt hat, sollten sie auch die entsprechenden Kosten selbst tragen. Diese Argumente würden laut Gericht jedoch jeder Grundlage entbehren. Das Opfer (in dem Fall die Versicherung) sei berechtigt, sämtliche Aufwendungen vorzunehmen, die es zur Abwehr für erforderlich halte. Die Beauftragung von Detektiven sei sachgerecht. 

Wie du siehst, hat sich die Versicherung vollkommen korrekt verhalten und die Detektivkosten müssen in deinem Sachverhalt ebenfalls von der Reisebüroleiterin getragen werden.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
0 Punkte
...