Hallo,
es war mir möglich im Internet ein Urteil zu finden, welches meiner Meinung nach auf Ihren Fall angewandt werden kann. Nämlich das Urteil des BGH vom 14.6.2017 (Az. IV ZR 161/16).
Zunächst möchte ich Ihnen den Sachverhalt des verhandelten Falls kurz erläutern:
Ein Ehepaar wollte im September 2014 einige Tage in einer Ferienwohnung verbringen, die zu einer Ferienanlage einer Aktiengesellschaft gehörte. Der Mann hielt Aktien an dem Unternehmen und hatte dadurch ein Anrecht auf die Nutzung der Ferienanlagen (sog. Time-Sharing oder Ferienwohnrecht). Weil der Mann erkrankte, musste das Ehepaar die Reise im August stornieren. Die Stornogebühren verlangte er von seiner Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass nur "Mietleistungen (z.B. Ferienwohnungen)" als versicherte Reiseleistungen gelten. Für die Ferienwohnung habe kein Mietvertrag bestanden.
Zunächst wurde die Klage in den Vorinstanzen abgelehnt. Erst die Revision beim Bundesgerichtshof war erfolgreich. Der BGH verurteilte die Reiserücktrittsversicherung zur Erstattung der Stornierungskosten.
Hier die Begründung des BGH:
Die verwendete Klausel hinsichtlich der Mietleistungen als versicherte Reise sei unklar und geht daher gemäß §305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers. Auch wenn für eine Time-Share-Ferienwohnung kein Mietvertrag besteht, kann eine Reiserücktrittsversicherung gelten. Dies ist dann der Fall, wenn zwar Mietleistungen als versicherte Reise genannt werden, aber gleichzeitig das Beispiel eine Ferienwohnung gebracht wird. Zwei setzt der Begriff "Mietleistungen" einen Mietvertrag voraus. Durch den Zusatz "Ferienwohnung" sei die Regelung aber unklar geworden. Man könnte verstehen, dass der Aufenthalt in einer Ferienwohnung von der Versicherung abgedeckt ist, egal auf welcher vertraglichen Grundlage. Andererseits könnte die Klausel auch so verstanden werden, dass der Versicherungsschutz nur dann gilt, wenn ein miet- oder reiserechtlicher Vertrag vorläge. Die Unklarheit dieser Klausel geht zu Lasten des Versicherers.
Sollte die Versicherung in Ihrem Fall eine ähnliche Klausel in ihren Versicherungsbedingungen aufgenommen haben und sich auf diese bezogen haben als sie die Übernahme der Stornokosten ablehnte, so denke ich, dass auch in Ihrem Fall die Klausel als unklar eingestuft werden kann und Sie somit gute Chancen hätten, die Stornokosten von der Versicherung zurückzubekommen.
Bei solchen schwierigen Fällen lohnt sich meines Erachtens nach auf jeden Fall das Hinzuziehen eines Experten, zumal ich in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung niederschreiben kann.