Sie und Ihr Mann buchten eine Reise nach Mexico. In der Buchung für diese Reise war auch der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung enthalten.
Sie mussten die Reise jedoch leider stornieren, da bei Ihrem Mann im Mai eine mittelgradige Depression festgestellt wurde. Dadurch sind natürlich Stornokosten entstanden, die Sie bei der Reiserücktrittsversicherung einreichten. Allerdings verweigerte diese die Zahlung mit dem Verweis auf eine Klausel, wonach es einen Leistungsausschluss bei psychischer Erkrankung gibt. Sie stellen sich nun die Frage ob diese Klausel überhaupt wirksam ist und ob Ihnen die Übernahme der Stornokosten zusteht.
Leider ist es heutzutage oft so, dass Reiserücktrittsversixherung Klausel in ihren Verträgen aufnehmen, die sich im Ergebnis negativ für den Reisenden auswirken können. Allerdigs sind solche Klauseln nicht immer wirksam. Inwiefern die Klausel in Ihrem Fall wirksam ist, soll anhand folgenden Urteilen geklärt werden:
LG München, Urt. v. 21.09.2005, Az.: 13 S 10188/05
In diesem Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine mehrwöchige Reise nach Spanien. Die Frau litt bereits seit längerer Zeit unter Panikattacken, die sich kurz vor dem Urlaub so verschlimmerten, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben musste, weshalb der Urlaub storniert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen.
AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02
Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.
AG München, Urteil vom 12.6.2013, Az. 172 C 3451/13
Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine für Oktober 2012 geplante Pauschalreise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Ein paar Monate vor Reiseantritt, wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression festgestellt, durch welche die Reise unmöglich geworden ist und storniert werden musste. Als sie die Erstattung der Stornokosten von der Versicherung verlangten, weigerte sich diese mit dem Verweis auf ihre Vertragsbedingungen, die Kosten zu erstattem.
Das AG München wies die Klage jedoch ab und den Reisenden wurde kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten zugesprochen.
Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Stornokosten nicht erstattet werden, wenn der Grund für die Stornierung eine psychische Erkrankung ist, ist wirksam.
Das dieser Fall Ihrem Sachverhalt sehr ähnlich ist, haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Stornokosten gegenüber der Versicherung.
Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.