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Mexiko wir kommen?

Mexiko war das einzige Fleckchen Erde, das wir noch nicht bereist hatten. Darum nahmen wir uns vor, so bald wie möglich dorthin zu fliegen. Als ich ein tolles Angebot für Oktober letzten Jahres fand, konnten wir nicht widerstehen und ich buchten 2 Wochen von ITS eine Pauschalreise nach Cancún. Unser Flug mit Eurowings EW170 sollte um 18:05 Uhr in Köln starten und um 22:55 Uhr in Cancún landen. Zurück wären wir ebenfalls mit Eurowings EW171 geflogen. Abflug ab Cancún um 20:05 Uhr und Ankunft in Köln um 13:15 Uhr. Das gebuchte Hotel hatte direkten Zugang zum eigenen Strand mit Sonnenliege und Schirmen. Außerdem besaß es verschiedene Pools und laut Prospekt eine richtig edle Poolbar. Damit wir von keiner Essenszeit abhängig waren, buchten wir all inclusive. So war es uns am liebsten und wir konnten tun und lassen, was wir wollten. Die komplette Reise kostete ca. 3.500€ und für den Fall der Fälle schlossen wir eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Leider konnten wir diese Reise nicht antreten, denn bei meinem Mann wurde im Mai eine mittelgradige Depression festgestellt. Es war nichts mehr mit ihm anzufangen und er sah die tage nur noch in grau. An nichts konnte er sich erfreuen und so wurde er in eine Klinik eingewiesen. Es dauerte seine Zeit, bis er medikamentös so eingestellt war, dass er seine Lebensfreude wiedererlangte. Aus diesem Grund war es uns nicht möglich die Reise anzutreten und wir mussten sie stornieren.

Leider wurde uns nur ein Teil des Reisepreises erstattet. Die anfallenden Stornokosten in Höhe von 2.000€ hatte ich von unserer Reiserücktrittsversicherung zurückverlangt. Doch traurigerweise lehnte die Versicherung die Zahlung ab, da es eine Klausel für einen Leistungsausschluss bei psychischer Erkrankung gibt.

Ist so eine Klausel überhaupt wirksam? Haben wir Anspruch auf die Stornogebühren?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Hallo,

eure Reise musstest du leider stornieren, da bei deinem Mann mittelgradige Depressionen festgestellt worden sind.  Dadurch sind natürlich Stornokosten entstanden, die sich auf 2000€ beliefen.  Da du eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hast, dachtest du, dass diese auch die Stornokosten übernimmt. Allerdings verweigerte diese die Zahlung mit dem Verweis auf eine Klausel, wonach es einen Leistungsausschluss bei psychischer Erkrankung givt. Du stellst dir nun die Frage ob diese Klausel überhaupt wirksam ist und ob dir die Übernahme der Stornokosten überhaupt zusteht. 

Leider ist es heutzutage oft so, dass Reiserücktrittsversixherung Klausel in ihren Verträgen aufnehmen, die sich im Ergebnis negativ für den Reisenden auswirken können. Allerdigs sind solche Klauseln nicht immer wirksam. Inwiefern die Klausel in eurem Fall wirksam ist, soll anhand folgendem Urteil geklärt werden:

AG München, Urteil vom 12.6.2013, Az. 172 C 3451/13 

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine für Oktober 2012 geplante Pauschalreise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Ein paar Monate vor Reiseantritt, wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression festgestellt, durch welche die Reise unmöglich geworden ist und storniert werden musste. Als sie die Erstattung der Stornokosten von der Versicherung verlangten, weigerte sich diese mit dem Verweis auf ihre Vertragsbedingungen, die Kosten zu erstattem.

Das AG München wies die Klage jedoch ab und den Reisenden wurde kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten  zugesprochen.

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Stornokosten nicht erstattet werden, wenn der Grund für die Stornierung eine psychische Erkrankung ist, ist wirksam. 

Das dieser Fall eurem geschilderten Fall meines Erachtens nach sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch ihr leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Stornokosten gegen die Versicherung geltend machen könnt.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Es ist natürlich äußerst ärgerlich, dass Sie ihre Mexiko-Reise nicht antreten konnten, aber Gesundheit geht vor. 

Nicht selten sieht man in den AGB bestimmter Versicherer einen Ausschluss des Leistungsspektrums für bestimmte Umstände. Dazu zählen teilweise „langfristige Krankheiten“ oder aber auch „psychische Erkrankungen“. Es kommt also nun darauf an, ob diese Klausel überraschend war oder besonders unangemessen. Dahingehend möchte ich auf folgende Urteile verweisen: 

LG München, Urt. v. 21.09.2005, Az.: 13 S 10188/05

In diesem Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine mehrwöchige Reise nach Spanien. Die Frau litt bereits seit längerer Zeit unter Panikattacken, die sich kurz vor dem Urlaub so verschlimmerten, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben musste, weshalb der Urlaub storniert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen. 

 

AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02

Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.

AG München, Urt. v. 12.06.2013, Az.: 172 C 3451/13

Auch hier wurde ein Leistungsanspruch aus der Reiserücktrittsversicherung abgelehnt, da psychische Erkrankungen wirksam ausgeschlossen wurden. Insofern sei die Klausel auch nicht überraschend gewesen, da ein solcher Ausschluss schon längere Zeit bekannt ist, weshalb objektiv mit einer solchen Ausschlussklausel gerechnet werden müsse. 

 

Wie Sie sehen, wird es wohl sehr schwer werden den Anspruch auf Rückzahlung der Stornogebühren durchzusetzen, wenn die Klausel unmissverständlich war. Dies müssen Sie nun selbst überprüfen. Allerdings steht es Ihnen offen, sich von eine Anwalt juristisch detailliert beraten zu lassen.


Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie und Ihr Mann buchten eine Reise nach  Mexico. In der Buchung für diese Reise war auch der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung enthalten.

Sie mussten die Reise jedoch leider stornieren, da bei Ihrem Mann im Mai eine mittelgradige Depression festgestellt wurde. Dadurch sind natürlich Stornokosten entstanden, die Sie bei der Reiserücktrittsversicherung einreichten. Allerdings verweigerte diese die Zahlung mit dem Verweis auf eine Klausel, wonach es einen Leistungsausschluss bei psychischer Erkrankung gibt. Sie stellen sich nun die Frage ob diese Klausel überhaupt wirksam ist und ob Ihnen die Übernahme der Stornokosten zusteht. 

Leider ist es heutzutage oft so, dass Reiserücktrittsversixherung Klausel in ihren Verträgen aufnehmen, die sich im Ergebnis negativ für den Reisenden auswirken können. Allerdigs sind solche Klauseln nicht immer wirksam. Inwiefern die Klausel in Ihrem Fall wirksam ist, soll anhand folgenden Urteilen geklärt werden:

LG München, Urt. v. 21.09.2005, Az.: 13 S 10188/05

In diesem Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine mehrwöchige Reise nach Spanien. Die Frau litt bereits seit längerer Zeit unter Panikattacken, die sich kurz vor dem Urlaub so verschlimmerten, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben musste, weshalb der Urlaub storniert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen. 

AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02

Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.

AG München, Urteil vom 12.6.2013, Az. 172 C 3451/13 

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine für Oktober 2012 geplante Pauschalreise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Ein paar Monate vor Reiseantritt, wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression festgestellt, durch welche die Reise unmöglich geworden ist und storniert werden musste. Als sie die Erstattung der Stornokosten von der Versicherung verlangten, weigerte sich diese mit dem Verweis auf ihre Vertragsbedingungen, die Kosten zu erstattem.

Das AG München wies die Klage jedoch ab und den Reisenden wurde kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten  zugesprochen.

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Stornokosten nicht erstattet werden, wenn der Grund für die Stornierung eine psychische Erkrankung ist, ist wirksam. 

Das dieser Fall Ihrem Sachverhalt sehr ähnlich ist, haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Stornokosten gegenüber der Versicherung.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.

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