Sie haben eine Reise inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun mussten Sie diese Reise jedoch leider krankheitsbedingt stornieren.
Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.
Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel.
Eine Erkrankung ist aber nur ein Leistungsfall, wenn es eine unerwartete Erkrankung ist. Wann eine solche vorliegt, zeigen folgende Urteile:
OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2010, Az: 10 U 613/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 U 613/09 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Eine unerwartete Erkrankung im Sinne einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist dann unerwartet, wenn der Versicherte subjektiv nicht mit dem Eintritt der Erkankung rechnen musste.
AG Kusel, Urt. v. 20.11.2013, Az: 2 C 335/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 335/13 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Eine unerwartet schwere Erkrankung im Hinblick auf eine Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht mit einer Erkrankung zu rechnen ist.
Sind die Symptome bereits vorhanden und ist eine Erkrankung absehbar zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses, so ist diese nicht als unerwartet anzusehen.
Nun ist in Ihrem Fall problematisch, dass Sie bereits früher untersucht wurden. Allerdings erfuhren Sie erst 3 Tage vor Abflug bei einer weitergehenden Untersuchung von einem Spezialisten von Ihrer Krankheit. Fraglich ist also, ob trotzdem eine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt bzw. ob Sie die Reise auch rechtzeitig storniert haben. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden, welches Ihrem Sachverhalt sehr ähnlich ist:
AG München, Urt. v. 15.04.2009, Az: 142 C 31476/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 142 C 31476/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte für sich und seine Frau eine Reise nach Thailand mit Beginn am 12.11.2007. Zudem schloss er beim Beklagten Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittversicherung ab. Vor der Reise unterzog er sich einer Darmspiegelung. Später stellte sich aufgrund dieser Untersuchung heraus, dass er an Darmkrebs erkrankt war. Er stornierte die Reise und verlangte von der Versicherung die Rückzahlung des Reisepreises. Diese zahlte ihm 3.283,62 Euro außergerichtlich aus. Der Kläger verlangte die Zahlung der restlichen 2.516,50 Euro und die Zahlung vorgerichtlicher Kosten.
Das AG München gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte den Beklagten auf Zahlung von 2.516,50 Euro nebst Zinsen.
Hier auch noch ein Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt:
LG Köln, Urt. v. 07.11.2013, Az: 24 S 15/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 24 S 15/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die unter Darmkrebs leidende Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen. Sie buchte für sich und ihren Ehemann eine Reise, da die ärtzliche Prognose positiv ausfiel. Bei der Abschlussuntersuchung wurde eine Verschlechterung festgestellt, die zu einer Stornierung der Reise führte. Die Stornokosten verlangt sie von der Beklagten.
Das Amtsgericht hatte dies mit der Begründung abgewiesen, dass die Erkrankung schon vor der Buchung bekannt gewesen sei und daher nicht unerwartet sei.
Das Landgericht revidierte dieses Urteil und gab der Klage statt.
Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich einen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.