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Reise musste abgesagt werden

Dieses Mal wollten meine Frau und ich es so richtig im Urlaub krachen lassen und buchten ein etwas außergewöhnliches Hotel in Thailand. Wir hatten uns vorgenommen einmal richtig nobel Urlaub zu verbringen und wollten im Four Seasons Tented Camp Garden Triangle wohnen. Dieses Hotel besitzt lediglich 15 Zimmer, die individuell ausgestattet sind. Jedes besitzt eine Komfortbadewanne und kostenlose Toilettenartikel. In diesem Resort mit all-inklusive-Leitungen sind in den Zimmerpreisen Mahlzeiten und Getränke in den Restaurants und Bars vor Ort enthalten. So sollten wir so gut wie keine zusätzlichen Ausgaben haben. Das komplette Resort war einfach nur ein Traum.

Dies hatte ich also im Vorfeld gebucht und zwar eine 3-wöchige Pauschalreise beim Reiseveranstalter airtours inklusive Reiserücktrittsversicherung nach Chiang Rai-Mae Fah Luang in dieses oben genannte Hotel. Wir wollten um 14:45 Uhr ab Frankfurt mit Thai Airways Flug TG0921 zuerst nach Bangkok und dann weiter nach Chiang Rai-Mae Fah Luang fliegen. In Bangkok sollten wir um 6:25 Uhr zwischenlanden von wo es ebenfalls mit Thai Airways Flug TG2130 um 8:35 Uhr zu unserem Urlaubsort weiter gehen sollte, mit Ankunft um 10:00 Uhr.

3 Wochen vor Reisebeginn begab ich mich zur routinemäßigen Darmspiegelung, bei der ein Polyp entfernt und zur Untersuchung ins Labor geschickt wurde. 1 Woche später lag der Befund bei meinem Hausarzt vor. 3 Tage vor der Reise musste ich einen Spezialisten konsultieren, der aufgrund weiterer Untersuchungen Darmkrebs diagnostizierte und kurzfristig eine OP ansetzte. Mir wurde zur Absage der Reise geraten, die ich also am selben Tag stornierte.

Unverzüglich informierte ich die Versicherung über meinen Gesundheitszustand und teilte ihr mit, dass ich aufgrund des Darmkrebses die Reise nicht antreten konnte. Es fielen dadurch Stornokosten in Höhe von 5.800€ an. Mir wurden lediglich 3.300€ von der Versicherung ausgezahlt, die restlichen 2.500€ wurden mir verweigert. Auf Nachfragen teilte man mir mit, dass die Erkrankung bereits mit dem Befund beim Hausarzt objektiv bekannt war. Die Gewissheit durch einen Spezialisten zu verschaffen, stelle eine grob fahrlässige Nachlässigkeit dar. Deswegen wurden nur die Kosten beglichen, die bei einer rechtzeitigen Anzeige angefallen wären.

Das finde ich unverschämt, denn schließlich kann ich nichts dafür, dass mich mein Hausarzt erst 1 Woche nach Erhalt des Befundes informierte und mir wurde erst von der Reise abgeraten, nachdem ich mit dem Spezialisten gesprochen hatte.

Deshalb meine Frage: Kann ich einen Anspruch über die restlichen 2.500€ geltend machen?
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag lieber Fragesteller, 

 

leider wurde bei Ihnen kurz vor ihrer großen Thailandreise Darmkrebs diagnostiziert. Daraufhin mussten sie natürlich die Reise kurzfristig absagen. Die Reiserücktrittsversicherung bezahlte allerdings nur ca. 2/3 der angefallenen Kosten. Die restlich 2.500 Euro wollte die Versicherung nicht übernehmen, mit der Begründung, dass ihr Hausarzt schon eher von der Diagnose Beschied wusste. Dieser hat Ihnen das allerdings erst kurzfristig mitgeteilt. 

 

Versicherungsfälle sind immer eine sehr heikle Angelegenheit. Ich möchte schon von Beginn an klar stellen, dass dieses Forum lediglich Annahmen weitervermitteln kann. Sollten Sie eine konkrete Rechtsberatung wünschen, so ist es unerlässlich einen Anwalt vom Fach aufzusuchen. Trotzdem habe ich etwas recherchiert und folgendes Urteil auf der Website „reise-recht-wiki“ gefunden. Dort können Sie auch gerne selbst mal recherchieren. 

 

AG München, Urt. v. 15.04.2009, Az.: 142 C 31476/08:

Dieses Urteil dreht sich um den Sachverhalt, dass ein Kläger mit seiner Frau ebenfalls eine Reise nach Süd-Ost-Asien buchte. Dem Kläger wurden ebenfalls kurz vor Antritt der Reise die Diagnose Darmkrebs gestellt. Daraufhin wurde die Reise storniert und verlangte von der Versicherung die Rückzahlung des Reisepreises. Diese zahlte ihm ebenso nicht den kompletten Betrag, weshalb der Kläger die Zahlung des restlichen Reisepreises forderte. Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Begründet wurde dies wie folgt:

Die Anzeige der Erkrankung sei bei der Versicherung in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnisnahme erfolgt. Unverzüglichkeit ist immer dann gegeben, wenn kein schuldhaftes Zögern vorliegt. Ebenso ging es hier bei der Darmspiegelung um eine Routineuntersuchung; die Erkrankung war davor noch nicht bekannt und nicht zu erwarten gewesen. Auch der Umstand, dass der behandelnden Hausarzt die Ergebnisse schon 2 Wochen vorher vorlag, ist kein Verschulden des Klägers. 

Daher musste die Versicherung in diesem Fall zahlen.

 

Zusammenfassung

 

Der oben beschriebene Fall weißt viele Ähnlichkeiten zu ihrem Sachverhalt auf, weshalb Sie sicherlich sehr gute Chancen haben werden, die übrigen Kosten ebenso zurückerstattet zu bekommen. 

Ich werde Ihnen hier noch einmal weitere Beiträge aus dem Forum verlinken, die ebenfalls Probleme mit der Versicherung hatten:

http://flugrechte.eu/11537/versicherung-vollständige-versicherung-selbstbeteiligung?show=11537#q11537

http://flugrechte.eu/11571/gebrochen-mussten-stornieren-versicherung-welcher-anspruch?show=11571#q11571

http://flugrechte.eu/11543/storniert-schmerzen-auftraten-versicherung-rücktrittszeitpunkt?show=11543#q11543

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Sie haben eine Reise inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun mussten Sie diese Reise jedoch leider krankheitsbedingt stornieren.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel. 

Eine Erkrankung ist aber nur ein Leistungsfall, wenn es eine unerwartete Erkrankung ist. Wann eine solche vorliegt, zeigen folgende Urteile: 

OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2010, Az: 10 U 613/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 U 613/09  reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Eine unerwartete Erkrankung im Sinne einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist dann unerwartet, wenn der Versicherte subjektiv nicht mit dem Eintritt der Erkankung rechnen musste.

AG Kusel, Urt. v. 20.11.2013, Az: 2 C 335/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 335/13 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Eine unerwartet schwere Erkrankung im Hinblick auf eine Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht mit einer Erkrankung zu rechnen ist.

Sind die Symptome bereits vorhanden und ist eine Erkrankung absehbar zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses, so ist diese nicht als unerwartet anzusehen.

Nun ist in Ihrem Fall problematisch, dass Sie bereits früher untersucht wurden. Allerdings erfuhren Sie erst 3 Tage vor Abflug bei einer weitergehenden Untersuchung von einem Spezialisten von Ihrer Krankheit. Fraglich ist also, ob trotzdem eine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt bzw. ob Sie die Reise auch rechtzeitig storniert haben. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden, welches Ihrem Sachverhalt sehr ähnlich ist: 

AG München, Urt. v. 15.04.2009, Az: 142 C 31476/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 142 C 31476/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte für sich und seine Frau eine Reise nach Thailand mit Beginn am 12.11.2007. Zudem schloss er beim Beklagten Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittversicherung ab. Vor der Reise unterzog er sich einer Darmspiegelung. Später stellte sich aufgrund dieser Untersuchung heraus, dass er an Darmkrebs erkrankt war. Er stornierte die Reise und verlangte von der Versicherung die Rückzahlung des Reisepreises. Diese zahlte ihm 3.283,62 Euro außergerichtlich aus. Der Kläger verlangte die Zahlung der restlichen 2.516,50 Euro und die Zahlung vorgerichtlicher Kosten.

Das AG München gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte den Beklagten auf Zahlung von 2.516,50 Euro nebst Zinsen.

Hier auch noch ein Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt:

LG Köln, Urt. v. 07.11.2013, Az: 24 S 15/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 24 S 15/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die unter Darmkrebs leidende Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen. Sie buchte für sich und ihren Ehemann eine Reise, da die ärtzliche Prognose positiv ausfiel. Bei der Abschlussuntersuchung wurde eine Verschlechterung festgestellt, die zu einer Stornierung der Reise führte. Die Stornokosten verlangt sie von der Beklagten.

Das Amtsgericht hatte dies mit der Begründung abgewiesen, dass die Erkrankung schon vor der Buchung bekannt gewesen sei und daher nicht unerwartet sei.

Das Landgericht revidierte dieses Urteil und gab der Klage statt.

Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich einen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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