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Hallo alle zusammen,

wir haben eine Frage bezüglich der Stornogebühren.

Meine Frau ist schwanger und wir freuen uns schon sehr auf unser Baby. Da sich unser Familienleben aber bald stark verändert, wollten wir doch noch einmal einen Urlaub alleine genießen. Wir hatten uns vorgenommen nach Griechenland zu fliegen und zwar genau in den Ort und in das Hotel, indem wir unsere Flitterwochen verbrachten. Uns war klar, dass es so schnell nichts mehr mit einem entspannten und ruhigen Urlaub werden würde. Trotzdem muss ich erwähnen, dass wir unser absolutes Wunschkind erwarten.

Ich buchte also von Weeze einen Flug mit Ryanair FR5714 nach Thessaloniki. Wir sollten um 16:50 Uhr starten und um 20:35 Uhr landen. Zurück wollten wir dem Ryanair-Flug FR5715 um 21:00 Uhr von Thessaloniki und in Weeze wären wir dann um 22:55 Uhr gelandet. Bei unserem Reiseveranstalter alltours hatte ich eine Woche all inclusive im Ikos Olivia Hotel gebucht. Um diese doch kurze Woche in vollen Zügen genießen zu können, besaß das Hotel, das ein Strandhotel war, eine sehr erholsame Gartenanlage mit Pools, eine einladende Terrasse, ein Hallenbad, Fitness, Sauna und besonders wichtig war mir die Massage für meine Frau. Das alles hatten wir inklusive einer Reiserücktrittsversicherung online gebucht.

Im April sollte es losgehen, doch leider bekam meine Frau Ende März vorzeitige Wehen und musste ins Krankenhaus. Auf Rat der Ärzte stornierte ich die Reise schweren Herzens. Das Leben meiner Frau und meines ungeborenen Kindes waren mir wichtiger als 1 Woche Urlaub.

Daraufhin verlangte ich die anfallenden Stornogebühren von unserer Versicherung zurück, doch diese lehnet alles ab, mit der Begründung, dass meine Frau zum Zeitpunkt der Buchung schon schwanger war und dass nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall sei.

Die Komplikationen, also die Vorwehen meiner Frau, waren aber völlig unerwartet und konnten nicht vorhergesehen werden. Zumal die Schwangerschaft bis zu diesem Zeitpunkt völlig ohne Komplikationen verlief!

Haben wir einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

als ich mir euren Sachverhalt so durch den Kopf gehen lassen habe, musste ich sofort an ein Urteil denken, wo es um einen ähnlichen Sachverhalt ging.

Da dieser Fall in meinen Augen bestens dafür geeignet ist, deine Frage zu beantworten, möchte ich dir diesen Fall selbstverständlich nicht vorenthalten:

AG München, Urteil vom 3.4.2012, Az. 224 C 32365/11 (den Volltext dieses Urteils können Sie bei Interesse selbstverständlich nachlesen unter: "224 C 32365/11 reise-recht-wiki.de")

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535€ von Reiserücktrittsversicherung.

Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei der Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin gab den Reisenden Recht. Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, so dass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden habe. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation.

Aufgrund dieses Urteils bin ich der Auffassung, dass ihr sehr wohl einen Anspruch auf die Übernahme der Stornokosten durch die Versicherung habt, da von der Richterin die vorzeitigen Wehen als unerwartete schwere Komplikation eingestuft worden sind, womit ein Versicherungsfall begründet wurde.

Ihr solltet euch daher meiner Meinung nach nochmals an die Versicherung wenden und auf euren Anspruch bestehen.

Zum Schluss möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat. Diesen kann euch wohl nur ein Rechtsanwalt geben.

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Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. In der Regel gilt das für alle Familienmitglieder, die die Reise dann nicht antreten können. Das gilt zumindest dann, wenn die Reise zusammen gebucht wurde.

Nun fragen Sie sich, wie dieses sich im Falle einer Komplikation bei einer Schwangerschaft verhält und ob dieses eine Erkrankung begründet, welche zum Rücktritt berechtigt. Hier hat das AG München folgendes entschieden:

Amtsgericht MünchenUrteil vom 03.04.2012 - 224 C 32365/11 - 

Schwangerschaft kann „unerwartete schwere Erkrankung“ sein

Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

Ich denke also, dass bei einer Komplikation in der Schwangerschaft tatsächlich von einer unerwarteten Erkrankung auszugehen ist, die einen Versicherungsfall darstellt. Sie haben meines Erachtens also tatsächlich einen Anspruch auf die Erstattung der Kost

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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