Hallo,
als ich mir euren Sachverhalt so durch den Kopf gehen lassen habe, musste ich sofort an ein Urteil denken, wo es um einen ähnlichen Sachverhalt ging.
Da dieser Fall in meinen Augen bestens dafür geeignet ist, deine Frage zu beantworten, möchte ich dir diesen Fall selbstverständlich nicht vorenthalten:
AG München, Urteil vom 3.4.2012, Az. 224 C 32365/11 (den Volltext dieses Urteils können Sie bei Interesse selbstverständlich nachlesen unter: "224 C 32365/11 reise-recht-wiki.de")
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab.
Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535€ von Reiserücktrittsversicherung.
Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei der Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem AG München.
Die zuständige Richterin gab den Reisenden Recht. Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, so dass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden habe. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation.
Aufgrund dieses Urteils bin ich der Auffassung, dass ihr sehr wohl einen Anspruch auf die Übernahme der Stornokosten durch die Versicherung habt, da von der Richterin die vorzeitigen Wehen als unerwartete schwere Komplikation eingestuft worden sind, womit ein Versicherungsfall begründet wurde.
Ihr solltet euch daher meiner Meinung nach nochmals an die Versicherung wenden und auf euren Anspruch bestehen.
Zum Schluss möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat. Diesen kann euch wohl nur ein Rechtsanwalt geben.