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EU FLUGGASTRECHTE

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Meine Ehefrau und ich und ein befreundetes Ehepaar sind vom Flughafen Düsseldorf (Flughafen Weeze) mit Ryanair nach Malaga (Spanien) geflogen. Für den Rückflug kamen wir pünktlich am Flughafen Malaga an. Der check-in war nicht im modernen neuen Terminal, sondern im alten Terminal nebenan. Ryanair hatte drei Schalter nebeneinander für alle Flüge geöffnet. Die Schlange zog sich bis fast aus dem Terminal heraus. Als wir endlich an der Reihe waren, sagte uns die Dame am Checkin, dass unser Flug storniert wäre. Uns war nichts mitgeteilt worden. Sie ließ uns die Möglichkeit, uns auf einen Flug eine Woche später zu buchen. Da wir alle zur Arbeit musste, war dies keine Option. Ryanair weigerte sich, uns irgendwie weiterzuhelfen. Wir musste dann notgedrungen selbst einen neuen Flug bei Air Berlin buchen, der einen Tag später ging. Wir mussten mit dem Taxi nach Malaga und uns ein Hotel suchen. Außerdem hatten wir für den Tag noch Kosten für Essen und Trinken. Insgesamt hatten wir Kosten von 1365,34 Euro für den Flug von Malaga nach Düsseldorf mit Air Berlin, 342,22 Euro für das Hotel, 41,50 und 23,00 für Taxi und 58,00 Euro für Essen und Getränke. Ich habe Ryanair schon angeschrieben. Zuerst kam überhaupt keine Antwort. Jetzt antwortet eine Frau Sotikova, dass Ryanair nichts zahlen werde.

Ist das rechtens?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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12 Antworten

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Lieber Fragesteller,

bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges stehen Ihnen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Annullierung des ursprünglichen Fluges ist in Art. 5 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt. Danach stehen Ihnen zunächst im Falle der Annullierung - Unterstützungsleistungen nach Art. 8 zu. Darunter ist der Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung zu verstehen. Damit hätten SIe grundsätzlich das Recht auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt gehabt. Jedoch wurde Ihnen im vorliegenden Fall eine anderweitige Beförderung zu einem viel zu späten Zeitpunkt angeboten. Nach Art. 8 können Sie sich jedoch auch die vollständigen Flugscheinkosten binnen 7 Tagen erstatten lassen. Weiterhin stehen Ihnen nach Art. 9 Betreuungsleistungen zu. Diese beinhalten: Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung falls nötig und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Damit wären die von Ihnen geleisteten Zahlungen für Mahlzeiten, Getränke, das Hotel und das Taxi abgedeckt. Beachten Sie jedoch, dass Sie nur die von Ihnen für diesen Flug bezahlten Kosten zurückerstatten bekommen können, nicht die Kosten für den von Ihnen selbstständig gebuchten Flug von Malaga nach Düsseldorf mit Air Berlin.

 Des Weiteren stehen Ihnen Ausgleichszahlungen nach Art. 7 zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung von Malaga  nach Düsseldorf bemisst sich ca. auf 1.840,19 km. Damit könnte Ihnen ein Anspruch auf 400 Euro je Fluggast zustehen.

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Bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Ryanair aus der Europäischen Gastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach googeln mit Az C-83/10 "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Annulierung des Fluges gemäß Artikel 2l) der Europäischen Gastrechteverordnung und Sie könnten grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Fluggesellschaft nicht leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Das wäre der Fall, wenn es sich um Umstände handeln würde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, wie zum Beispiel ein Streik des Bodenpersonals oder das Vorliegen schlechter Wetterbedingungen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ihren Angaben ist nicht zu entnehmen, warum der Flug annulliert wurde. Zwar ist nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen, dieses sollte aber unbedingt mit der Fluggesellschaft geklärt werden.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

Die Höhe der Ausgleichsleistungen ist durch Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung bestimmt.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Malaga beträgt 1840 km. Sie haben also einen Anspruch auf 400 EUR pro Reisenden.

 

Sie haben außerdem noch Anspruch auf Unterstützungsrechte gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Gastrechte Verordnung.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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