Bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Ryanair aus der Europäischen Gastrechte Verordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach googeln mit Az C-83/10 "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Annulierung des Fluges gemäß Artikel 2l) der Europäischen Gastrechteverordnung und Sie könnten grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Fluggesellschaft nicht leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Das wäre der Fall, wenn es sich um Umstände handeln würde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, wie zum Beispiel ein Streik des Bodenpersonals oder das Vorliegen schlechter Wetterbedingungen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ihren Angaben ist nicht zu entnehmen, warum der Flug annulliert wurde. Zwar ist nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen, dieses sollte aber unbedingt mit der Fluggesellschaft geklärt werden.
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen ist durch Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung bestimmt.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Malaga beträgt 1840 km. Sie haben also einen Anspruch auf 400 EUR pro Reisenden.
Sie haben außerdem noch Anspruch auf Unterstützungsrechte gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Gastrechte Verordnung.