Ihr Flug mit TuiFly wurde aufgrund eines Streiks annulliert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber der TuiFly wegen dieser Annulierung.
Es kam zu einer Annullierung Ihres Fluges. In einem solchen Fall können ergeben sich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie könnten wegen der Annullierung also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben:
Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO.
TuiFLy führte Ihnen gegenüber an, dass das Kabinenpersonal wegen eines Streiks nicht vollständig war. Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.
> Streik als außergewöhnlicher Umstand
Dazu folgende Urteile für Sie:
AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 31 C 117/17 (16) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.
LG Köln, Urt. v. 27.10.2011, Az: 6 S 282/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 282/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin verlangt von der beklagten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, weil ihr Flug, wegen eines Personalstreiks, annulliert wurde.
Das LG Köln hat der Klägerin die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass ein Personalstreik keinen außergewöhnlichen Umstand Sinne der VO(EG) 261/2004 darstellt.
Meines Erachtens spricht daher sehr viel dafür, dass kein außergewöhnlicher Umstand auf Ihrem Flug vorliegt. Ihnen steht daher meines Erachtens wahrscheinlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.
Es könnte wegen des komplexen und nicht ganz eindeutigen Sachverhalt außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.