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Hallo,
eigentlich wollte ich nur einen kurzen Wochenendtrip nach Spanien machen.
Dafür buchte ich einen Flug über TUIfly. Leider hatte ich das Pech, dass ausgerechnet am Tag meiner Abreise, es anscheinend zu personellen Schwierigkeiten bei TUIfly gekommen ist

Es hieß, dass das Kabinenpersonal nicht vollständig ist, weil sie sich in diesem Zeitraum wohl in einem Streik befunden haben...zu meinem Pech. Und weil eben dieses Personal gefehlt hat, konnte angeblich nicht der Flug durchgeführt werden. Was ich allerdings TUIfly nicht glaube. Denn merkwürdiger Weise sind „nur“ die Flüge ausgefallen, die innerhalb Europas statt finden sollten.

Das ist mir schon vor Ort direkt aufgefallen und auch nachdem ich die Frau am Schalter darauf ansprach, hatte diese mir das bestätigt.

Sie meinte allerdings zu mir, dass das allein wegen dem Streik passiert ist. Denn TUIfly musste umdisponieren und eine Entscheidung treffen, wie und welche Flüge mit dem ihr noch zuständigen Personal stattfinden können. So entschied sie sich dafür, die Langstreckenflüge nicht ausfallen zu lassen, sondern eben nur die Kurzstreckenflüge.


Nun würde ich gerne in Erfahrung bringen wollen, ob und wie ich gegen TUIfly in dieser Sache vorgehen kann?!frown

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

leider war ihr Flug nach Spanien von einer Annullierung betroffen. Grund dafür war Streik des Personals. TuiFly entschied sich dabei mit dem vorhandenen Personal anderen Flüge durchzuführen.

Anspruch auf Ausgleichsleistung?

Eine Art Schadensersatz lässt sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Form von Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung entnehmen. 

Die Höhe bemisst sich je nach Strecke, die zwischen den Abflugs- und Ankunftsort liegt.

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor? 

Sie haben geschrieben, dass dieser Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde. Deshalb müsste überprüft werden, ob in diesem Streik des Personals eventuell ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden kann. Dies ergibt sich aus Art. 5 III der VO.

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer-gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Streiks können unter bestimmten Umständen tatsächlich einen solchen darstellen. Allerdings muss differenziert werden, welche Art Streik vorliegt. Zum Thema Personalstreik habe ich folgendes Urteil gefunden:

LG Köln, Urt. v. 27.11, Az.: 6 S 282/10 (siehe auf reise-recht-wiki.de)

Die Klägerin buchte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Miami nach Düsseldorf. Wegen eines Personalstreiks wurde der Flug jedoch annulliert, sodass die Klägerin erst zwei Tage später in Düsseldorf angekommen ist. Die Klägerin verlangt deshalb von der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Sinne der VO(EG) 261/2004. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, es handelt sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs.3 der VO.

Das Landgericht Köln hat der Klägerin die Ausgleichszahlung zugesprochen und entschieden, dass im Falle eines Personalstreiks eines Luftfahrtunternehmens kein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand gegeben ist. Die Beklagte stand mit der streikenden Gewerkschaft in Tarifverhandlungen. Mit einem Streik, und den damit verbundenen Annullierungen von Flügen, muss grundsätzlich bei jeder Tarifverhandlung gerechnet werden. Bei einem Streik handelt es sich also um ein typisches, in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes und nicht außergewöhnliches Ereignis.

Dies bedeutet, dass nach Ansicht dieses Gerichts ein Personalstreik stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO(EG) 261/2004 dar stellt. 

Letztlich kann dies bei Ihnen möglicherweise genau so sein. Allerdings müssen wie bereits erwähnt immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. 

Deshalb ist es für eine konkrete rechtliche Beratung meines Erachtens nach sinnvoll, einen Fachanwalt einzuschalten. 

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Ihr Flug mit TuiFly wurde aufgrund eines Streiks annulliert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber der TuiFly wegen dieser Annulierung.  

Es kam zu einer Annullierung Ihres Fluges. In einem solchen Fall können ergeben sich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten wegen der Annullierung also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben: 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

TuiFLy führte Ihnen gegenüber an, dass das Kabinenpersonal wegen eines Streiks nicht vollständig war.  Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Streik als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 31 C 117/17 (16) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

LG Köln, Urt. v. 27.10.2011, Az: 6 S 282/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 282/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von der beklagten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, weil ihr Flug, wegen eines Personalstreiks, annulliert wurde.

Das LG Köln hat der Klägerin die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass ein Personalstreik keinen außergewöhnlichen Umstand Sinne der VO(EG) 261/2004 darstellt.

Meines Erachtens spricht daher sehr viel dafür, dass kein außergewöhnlicher Umstand auf Ihrem Flug vorliegt. Ihnen steht daher meines Erachtens wahrscheinlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.  

Es könnte wegen des komplexen und nicht ganz eindeutigen Sachverhalt außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

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