Sie fragen sich, ob Sie bei Terrorgefahr von Ihrer Reise zurücktreten können und die Kosten von Ihrer Versicherung wieder erstattet bekommen.
Dazu folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2007, Az: 22 S 23/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 23/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reisestornierung wegen erheblicher Gefährdung durch Terroranschläge ist nicht möglich.
Die Kläger begehrt von dem Reiseveranstalter die komplette Rückzahlung der Reisekosten, da er die Reise wegen erhöhter Terrorgefahr nicht angetreten ist.
Die Klage wird abgewiesen.
LG Arnsberg, Urt. v. 11.03.2004, Az: 12 S 470/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 470/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Ehepaar tritt wegen eines terroristischen Anschlags im Urlaubsland vom Reisevertrag zurück. Der klagende Reiseunternehmer verlangt von ihnen nun die Gebühren für den Reiserücktritt. Die Beklagten weigern sich der Zahlung, da in dem Terroranschlag ein zulässiger und gebührenfreier Kündigungsgrund zu sehen sei.
Das Landgericht Arnsberg hat der Klage stattgegeben. In einem Terroranschlag sei keine höhere Gewalt, sondern vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko zu sehen, das keinen wirksamen Kündigungsgrund darstelle.
AG Bruchsal, Urt. v. 18.10.2006, Az: 3 C 125/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 125/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wegen eines Terroranschlags stornierte eine Urlauberin ihren Ägyptenurlaub und verlangt vom Veranstalter eine Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter sieht in dem Anschlag keinen ausreichenden Kündigungsgrund und verweigert die Zahlung.
Das Amtsgericht Bruchsal hat die Klage abgewiesen. Da der Ort des Anschlags und der geplante Urlaubsort der Klägerin weit auseinander lägen, bestehe keine Gefährdungswahrscheinlichkeit, die eine kurzfristige Stornierung rechtfertigen würde.
LG Bonn, Urt. v. 23.07.2003, Az: 5 S 76/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 S 76/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wegen der Terroranschläge am 11. September 2001 tritt die Klägerin 2 Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurück. Der Veranstalter verlangt nun die fälligen Stornogebühren. Die Klägerin weigert sich der Zahlung, weil sie in den Anschlägen einen wirksamen Kündigungsgrund sieht.
Das Landgericht Bonn hat dem beklagten Veranstalter Recht zugesprochen. Weil das Reiseziel in keiner Verbindung zu den Anschlägen stand, habe die Klägerin den Reisevertrag nicht gekündigt, sondern sei lediglich davon zurückgetreten.
AG München, Urteil vom 12.8.2015, Az. 231 C 9637/15 (bei Google einfach eingeben: "231 C 9637/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Ehepaar ist von einer Marokkoreise zurückgetreten. Diesen Rücktritt begründeten sie mit der gesamtpolitischen Lage und einem möglichen Übergriff der in westafrikanischen Ländern grassierenden Ebola-Epidemie auf Marokko. Die daraufhin vom Veranstalter einbehaltene Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises verlangten sie zurück.
Ihre daraufhin erhobene Klage wies das Münchner Amtsgericht jedoch ab. Das Vorbringen sei zu pauschal und genüge nicht, eine konkrete Gefahr zu begründen.
Diese Urteile zeigen, dass in den meisten Fällen bei einer Terrorgefahr tatsächlich keine höhere Gewalt und damit keinen Kündigugnsgrund darstellt.
Das bedeutet für Sie, dass Ihnen wahrscheinlich wirklich kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.