Sie haben eine Reise nach Irland inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Leider konnten Sie die Reise wegen den Auswirkungen Ihrer Alkoholerkrankung nicht wahrnehmen. Sie wollen nun gerne die Kosten für die Stornierung von der Reiserücktrittsversicherung erstattet bekommen.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.
Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. In der Regel gilt das für alle Familienmitglieder, die die Reise dann nicht antreten können. Das gilt zumindest dann, wenn die Reise zusammen gebucht wurde.
Nun fragen Sie sich, wie dieses sich im Falle einer Alkoholerkrankung verhält und ob dieses eine Erkrankung begründet, welche zum Rücktritt berechtigt. Dazu konnte ich folgende Urteile finden:
AG Mannheim · Urteil vom 9. November 2011 · Az. 10 C 322/11
Ein Rückfall aufgrund einer Alkoholerkrankung ist keine unerwartet schwere Erkrankung, da mit seinem Eintritt und Folgen jederzeit zu rechnen ist.
Eine alkoholkranke Person, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung eine Entziehungsbehandlung hinter sich gebracht hatte, aber Alkohol zu sich nimmt, trifft das Rückfallrisiko in subjektiver Hinsicht nicht unerwartet.
LG München, Urteil vom 15.02.2007, Az. 34 S 1077/06
Die Klägerin ist alkoholkrank und stornierte die Reise, weil sie eine dringende Entgiftungstherapie antreten muss.
Der Versicherer wollte nicht zahlen. Das Gericht gab dem Versicherer Recht. Bei einer solchen Krankheit müsse man damit rechnen, dass es zu psychischen oder physischen Folgebeschwerden kommen kann. Dies sei nicht unerwartet.
AG München, Urteil vom 12.5.2006, Az. 133 C 5888/06
Die Versicherte war seit zehn Jahren alkoholkrank.
Sie stornierte die Reise, nachdem ihr Arzt sie vor Krampfanfällen warnte.
Das AG sah den Anspruch aus der Versicherung nicht gegeben. Die Alkoholerkrankung als solche stelle keine unerwartet schwere Erkrankung dar. Zudem seien die Krampfanfälle auch nicht unerwartet. Mit diesen müsse als Folge aus der Alkoholkrankheit gerechnet werden.
Es scheint also tatsächlich so, als würde bei einem Rückfall einer Alkoholerkrankten ein solcher Versicherungsfall nicht eintreten würde und die Reiserücktrittsversicherung würde nicht eingreifen. Dieses kann natürlich je nach Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.