Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun mussten Sie diese Krankheitsbedingt absagen. Die Stornierungsgebühren haben Sie nun bei Ihrer Reiserücktrittsversicherung eingereicht. Diese führt nun jedoch an, dass Sie einen solche überhaupt nicht abgeschlossen haben. Fraglich ist also, ob eine Reiserücktrittsversicherung tatsächlich zustande gekommen ist.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.
Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein.
In Ihrem Fall mussten Sie die Reise aufgrund einer Erkrankung, welche einen Versicherungsfall begründen würde.
Nun sagt die Versicherung jedoch, dass gar keine Versicherung abgeschlossen wurde, da diese nur dann gilt, wenn der Reisende den Reisepreis per Kreditkarte bezahlt und Sie jedoch nur einen Teil per Kreditkarte bezahlt haben.
Hierzu hat das AG München folgendes entschieden:
Amtsgericht München, Urteil vom 14.8.2013 (Az.: 242 C 14853/13)
Gilt eine Reiserücktrittsversicherung über einen Kreditkartenanbieter nur dann, wenn der Reisepreis mit der Karte bezahlt wird, ist damit der Gesamtpreis gemeint. Wird ein Teil der Rechnung überwiesen - zum Beispiel die Anzahlung - tritt die Versicherung nicht in Kraft.
Es scheint also tatsächlich so, als hätten Sie tatsächlich keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Dieses kann natürlich je nach Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.