Guten Tag,
es ist leider nicht schön zu hören, dass Sie ihren geplanten Urlaub aufgrund der Krankheit ihrer Frau stornieren mussten. In letzter Zeit hört man auch immer öfter, dass sich die Reiserücktrittsversicherung weigert die Kosten zu übernehmen.
Grund dafür ist oftmals, dass die Versicherung in ihren AGB festlegen, dass eine Versicherungsleistung dann nicht gilt, wenn die Reise aufgrund einer Erkrankung storniert wird, die bereits vor Vertragsschluss bekannt war. Denn versichert wird lediglich der Nichtantritt einer Reise, aus solchen Gründen, die in den Versicherungsbedingungen benannt sind. Beschrieben wird deshalb regelmäßig, dass nur unerwartete Erkrankungen versichert seien.
Deshalb stellt sich immer öfter die Frage, was man unter dem Terminus „unerwartete schwere Erkrankung“ verstehen darf.
Laut ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass eine Krankheit oder Verletzung dann „schwer“ verläuft, wenn diese aufgrund der Symptome den Reiseantritt nicht möglich machen bzw. dieser nicht zumutbar ist. Deshalb kommt es auch immer auf die Art der Reise an. Dass bei mehrfachen Wirbelkörperfrakturen eine lange Flugreise unzumutbar ist, muss an dieser Stelle wohl nicht diskutiert werden. Dazu kommt, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt ebenso erforderlich geworden ist.
Oftmals wird aber auch aus Seiten der Rechtsprechung das Vorliegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung“ verneint, wenn die Personen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in ärztlicher Behandlung stehen und genau diese Krankheit dann zum Anlass der Stornierung wird. Dazu folgender Beispielsfall:
AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02
Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt, ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.
Allerdings geben manche Versicherungen auch bei chronischen Erkrankungen einen gewissen Deckungsschutz, wenn erst nach einer anhaltenden stabilen Phase ein gesundheitlicher Rückfall zur Reiseunfähigkeit führt.
Zudem stellt sich dieses neuere Urteil ebenso auf die Seite der Verbraucher:
AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az.: 159 C 5087/16
Hier entschied der Richter, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Die Phrase „unerwartete Erkrankung“ muss nicht zwingend bedeuten, dass es sich um eine komplett neu entstanden Krankheit handeln muss.
Ebenso gibt dieses Urteil Hoffnung:
LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2017, Az.: 9 S 42/17
Erkrankungen sind dann unerwartet, wenn sie aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht vorhersehbar sind. Als vorhersehbar können nur Fälle angenommen werden, in denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Krankheit kommt. Daher muss es bei einer bestehenden Krankheit darauf ankommen, wie hoch die Wahrscheinlich hinsichtlich einer Verschlechterung bis zum Reiseantritt ist.
Dies bedeutet für Sie, dass wenn die bestehenden Osteoporose-Erkrankung bereits jahrelang bestand und lange keine Zwischenfälle mehr aufgetreten sind, so kann auch eine kurzzeitige Verschlechterung als unerwartet gelten.
Insofern lässt sich zusammenfassend sagen, dass meiner Meinung nach hier gute Chancen bestehen. Sollten Sie sich überlegen rechtliche Schritte einzuleiten, ist es sehr ratsam, dass sie vorher einen Anwalt kontaktieren, der sich mit solchen Themen auch auskennt.
Deshalb der Verweis auf folgenden Beitrag: https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-für-reiserecht&show=18#q18