3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo allerseits,

meine Frau und ich hatten vor, eine 15-tägige Kreuzfahrt über die Seychellen und Madagaskar zu unternehmen. Die Kreuzfahrt versprach angenehm zu werden, da die Lufttemperatur um die Seychellen und Madagaskar angenehme 25°C betragen sollte. Für mich war dies von besonderem Vorteil, da ich seit vielen Jahren mit Osteoporose zu kämpfen hatte. Außerdem wurde uns mitgeteilt, dass die Wassertemperatur ganzjährig um die 26°C lag und somit das Schwimmen im Meer angenehm machte.

Die Seychellen besitzen eine der artenreichsten Vogelwelt der Erde und haben die weltgrößte Kolonie von Riesenschildkröten. Madagaskar hingegen besitzt Säugetiere, die fast nur auf dieser Insel vorkommen. Das machte es für meine Frau und mich interessant und aus diesen Gründen buchten wir diese spezielle Kreuzfahrt. Es sollte mit einem Flug nach Frankfurt nach Port Louis (Mauritius) losgehen. In Port Louis wechselten wir auf das Schiff über, auf dem wir eine Balkonkabine gebucht hatten. Die ganze Reise kostete ca. 6.500€. Eine Anzahlung hatte ich mit Kreditkarte geleistet, bei der eine Reiserücktrittsversicherung in den Leistungen enthalten war. Bedenken bezüglich dieser Reise hatte ich nicht, denn obwohl ich an Osteoporose erkrankt bin, war ich schon jahrelang stabil.

2 Monate vor Reiseantritt jedoch, wurden leider frische mehrfache Wirbelkörperfrakturen festgestellt. Aufgrund dieser Diagnose musste ich mehrere Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden und konnte die Reise nicht antreten. So wurde die Reise schweren Herzens storniert werden und die anfallenden Stornogebühren gegenüber der Versicherung geltend gemacht. Die Versicherung weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen, da im Leistungsumfang zwar ein Versicherungsschutz bezüglich unerwartet schwerer Erkrankungen vorhanden war, nicht aber die Erkrankung als Folge einer schon bestehenden Krankheit. Kann das sein?

Meine Erkrankung kam doch unerwartet, weil ich zuvor mehrere Jahre stabil war!

Habe ich Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren? Ist die Fraktur eine unerwartet schwere Erkrankung?

Gefragt in Rechtsberatung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Guten Tag,

es ist leider nicht schön zu hören, dass Sie ihren geplanten Urlaub aufgrund der Krankheit ihrer Frau stornieren mussten. In letzter Zeit hört man auch immer öfter, dass sich die Reiserücktrittsversicherung weigert die Kosten zu übernehmen.

Grund dafür ist oftmals, dass die Versicherung in ihren AGB festlegen, dass eine Versicherungsleistung dann nicht gilt, wenn die Reise aufgrund einer Erkrankung storniert wird, die bereits vor Vertragsschluss bekannt war. Denn versichert wird lediglich der Nichtantritt einer Reise, aus solchen Gründen, die in den Versicherungsbedingungen benannt sind. Beschrieben wird deshalb regelmäßig, dass nur unerwartete Erkrankungen versichert seien.

Deshalb stellt sich immer öfter die Frage, was man unter dem Terminus „unerwartete schwere Erkrankung“ verstehen darf.

Laut ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass eine Krankheit oder Verletzung dann „schwer“ verläuft, wenn diese aufgrund der Symptome den Reiseantritt nicht möglich machen bzw. dieser nicht zumutbar ist. Deshalb kommt es auch immer auf die Art der Reise an. Dass bei mehrfachen Wirbelkörperfrakturen eine lange Flugreise unzumutbar ist, muss an dieser Stelle wohl nicht diskutiert werden. Dazu kommt, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt ebenso erforderlich geworden ist.

Oftmals wird aber auch aus Seiten der Rechtsprechung das Vorliegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung“ verneint, wenn die Personen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in ärztlicher Behandlung stehen und genau diese Krankheit dann zum Anlass der Stornierung wird. Dazu folgender Beispielsfall:

AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02

Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt, ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.

Allerdings geben manche Versicherungen auch bei chronischen Erkrankungen einen gewissen Deckungsschutz, wenn erst nach einer anhaltenden stabilen Phase ein gesundheitlicher Rückfall zur Reiseunfähigkeit führt.

Zudem stellt sich dieses neuere Urteil ebenso auf die Seite der Verbraucher:

AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az.: 159 C 5087/16

Hier entschied der Richter, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Die Phrase „unerwartete Erkrankung“ muss nicht zwingend bedeuten, dass es sich um eine komplett neu entstanden Krankheit handeln muss.

Ebenso gibt dieses Urteil Hoffnung:

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2017, Az.: 9 S 42/17

Erkrankungen sind dann unerwartet, wenn sie aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht vorhersehbar sind. Als vorhersehbar können nur Fälle angenommen werden, in denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Krankheit kommt. Daher muss es bei einer bestehenden Krankheit darauf ankommen, wie hoch die Wahrscheinlich hinsichtlich einer Verschlechterung bis zum Reiseantritt ist.

 Dies bedeutet für Sie, dass wenn die bestehenden Osteoporose-Erkrankung bereits jahrelang bestand und lange keine Zwischenfälle mehr aufgetreten sind, so kann auch eine kurzzeitige Verschlechterung als unerwartet gelten.

Insofern lässt sich zusammenfassend sagen, dass meiner Meinung nach hier gute Chancen bestehen. Sollten Sie sich überlegen rechtliche Schritte einzuleiten, ist es sehr ratsam, dass sie vorher einen Anwalt kontaktieren, der sich mit solchen Themen auch auskennt.

Deshalb der Verweis auf folgenden Beitrag: https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-für-reiserecht&show=18#q18

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Kreuzfahrt über die Seychellen und Madagaskar gebucht. Diese bezahlten Sie mit einer Kreditkarte, sodass sie auch eine Reiserückrittsversicherung inklusive mit buchten. Nun müssen Sie diese Reise stornieren, da Sie sich aufgrund Ihrer Osteoporose eine mehrfache Wirbelkörperfraktur zugezogen haben.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Die Versicherung will nun jedoch nicht bezahlen, da Sie in Ihren Versicherungsbedingungen festgelegt haben, dass die Kosten bei einer Vorerkrankung nicht übernommen werden. 

Über ganz ähnliche Sachverhalte wurde in den folgenden beiden Urteilen entschieden: 

AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az: 159 C 5087/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 159 C 5087/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Unerwartet ist eine Erkrankung auch im Fall einer bei Versicherungsabschluss bestehenden Vorerkrankung, sofern es sich nicht um eine zwangsläufige und vorhersehbare Folge derselben handelt.

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einen Leistungsauschluss für bei Buchung bestehende Krankheiten und deren Folgen vorsieht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten dar und ist somit unwirksam.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2017, Az: 9 S 42/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 42/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisende buchte eine Kreuzfahrt in Südamerika. Hin- und Rückflug zahlte sie seperat. Die Anzahlung leistete sie mit ihrer Kreditkarte. Durch das Nutzen der Kreditkarte erhielt sie außerdem noch eine Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Aussteller der Kreditkarte.

Die Reisende erkrankte vor der Kreuzfahrt schwer und musste mehrere Wochen im Krankenhaus verbringen. Daher stornierte sie die Kreuzfahrt und der Reiseveranstalter stellte ihr die Stornokosten in Rechnung.

Daraufhin klagte die Reisende vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Düsseldorf und bekam Recht. Der Reiseveranstalter ging deswegen in Berufung, diese wurde jedoch vom Landgericht (kurz: LG) Düsseldorf zurückgewiesen.

Die beiden Urteile besagen, dass eine Klausel mit einem Leistungsausschluss bei Vorerkrankungen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten ist und daher nicht zulässig ist. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten gegenüber der Versicherung haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...