Sie haben eine Reise inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun mussten Sie diese Reise jedoch leider krankheitsbedingt stornieren.
Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.
Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel.
Eine Erkrankung ist aber nur ein Leistungsfall, wenn es eine unerwartete Erkrankung ist. Wann eine solche vorliegt, zeigen folgende Urteile:
OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2010, Az: 10 U 613/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 U 613/09 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Eine unerwartete Erkrankung im Sinne einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist dann unerwartet, wenn der Versicherte subjektiv nicht mit dem Eintritt der Erkankung rechnen musste.
AG Kusel, Urt. v. 20.11.2013, Az: 2 C 335/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 335/13 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Eine unerwartet schwere Erkrankung im Hinblick auf eine Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht mit einer Erkrankung zu rechnen ist.
Sind die Symptome bereits vorhanden und ist eine Erkrankung absehbar zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses, so ist diese nicht als unerwartet anzusehen.
Nun ist in Ihrem Fall problematisch, dass Sie bereits früher von den Problemen mit Ihrem Knie wussten. Allerdings sagte Ihnen der Arzt, dass eine Reise unproblematisch sei. Fraglich ist also, ob trotzdem eine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt bzw. ob Sie die Reise auch rechtzeitig storniert haben. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden:
LG Hamburg, Urt. v. 16.10.2015, Az: 306 O 351/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 306 O 351/14 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte eine Reise in die Antarktis und eine Reiserücktrittsversicherung beim beklagten Reiseunternehmen. Nach einer Knieoperation versicherten dem Kläger die behandelnden Ärzte, dass ein Antritt der Reise anderthalb Monate später kein Problem sein sollte.
Als sich sein Gesundheitszustand jedoch einen Monat später verschlechterte, stornierte der Kläger die Reise nach einer erneuten Untersuchung noch am selben Tag. Der Beklagte weigerte sich zunächst die vollen Stornokosten der Reise zu erstatten, da der Kläger die Reise nicht unverzüglich nach seiner Erstdiagnose storniert hatte. Der Kläger bekam jedoch Recht auf die volle Erstattung der Reisekosten, abzüglich der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung.
Das Urteil besagt, dass der Reisende seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Stornierung nachkommt, wenn ihm vom behandelnden Arzt zunächst versichert wird, dass ein Reiseantritt möglich ist und dann nach Auftreten unerwartet Komplikationen zu einem späteren Zeitpunkt direkt storniert.
Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich einen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.