Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht. Dabei kam es auf der Rückfahrt zu einer Verspätung des Fluges, wofür Sie auch bereits eine Entschädigung der Fluggesellschaft erhalten haben.
Da es sich bei einer Kreuzfahrt jedoch um eine Pauschalreise handelt, kommen neben den Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Betracht. Diese ergeben sich aus §§ 651 a-m BGB.
Eine Verspätung kann einen Reisemangel gem. § 651 c BGB darstellen, welcher einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB begründet.
Nun stellt sich die Frage, wie diese beiden Ansprüche einander gegenüber geltend gemacht werden können.
Dazu hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung, genauer gesagt Art. 12 VO Nr. 261/2004:
Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz. (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Nun ist die Frage, ob die Ausgleichszahlungen nun auf den Anspruch auf Reisepreisminderung angerechnet werden. Dazu konnte ich folgende Urteile finden:
LG Bonn, Urteil vom 26.9.2013, Az. 8 S 156/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "8 S 156/13 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)
Die Klägerin buchte für sich und ihren Mann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt inklusive Hin- und Rückflug. Der geplante Reiseverlauf wurde jedoch geändert und eine Anfahrt eines wurde komplett gestrichen. Mithin hatte der Rückflug eine Verspätung von 25 Stunden.
Die ausführende Fluggesellschaft zahlte daraufhin bereits eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600€ pro Person. Die Klägerin macht jetzt weiterhin Minderungsansprüche nach dem Reisevertragsrecht gegen die Beklagte geltend. Fraglich ist jedoch, ob der bereits gezahlte Ausgleichsanspruch auf einen möglichen Minderungsanspruch angerechnet werden kann.
Das AG Bonn entschied vorab, dass der Klägerin kein Minderungsanspruch zustehe, da dieser durch die Anrechnung des Ausgleichsanspruches erloschen sei. Das Berufungsgericht entschied ebenfalls, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zustehe und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts.
LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (Das urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)
Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel 12 Absatz 1 der EU-VO 261/2004 betroffen und werden auf eine zu leistende Ausgleichszahlung angerechnet.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass Ihr Anspruch auf eine Reisepreisminderung also tatsächlich auf die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen angerechnet werden. Meines Erachtens stehen Ihnen daher wahrscheinlich leider keine weiteren Ansprüche zu.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Daher könnte es durchaus von Vorteil sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.