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Ich habe eine Frage zu einer etwas kniffligeren Situation: Es geht um einen Flug von Deutschland in die USA (also über eine Distanz von mehr als 3.500 km).

Zunächst einmal wurden die Flugzeiten verändert: Die Ankündigung kam zwischen 7 und 14 Tagen vor Abflug und der Flug wurde um 2 Stunden und 45 Minuten nach hinten verlegt.

Der verschobene Flug selbst hatte dann nochmal eine Verspätung. Die Türen des Flugzeugs öffneten sich am Zielort genau 1 Stunde und 10 Minuten später als die neuen Flugzeiten es vorsahen.

Gründe wurden weder für die Verschiebung noch die Verspätung genannt. Letztlich bin ich dann 3 Stunden und 55 Minuten später am Ziel gewesen, als es eigentlich einmal geplant war.

Ich habe jetzt schon herausgefunden, dass bei einer Verschiebung mit Ankündigung zwischen 7 und 14 Tagen vor Abflug bis zu 4 Stunden Verspätung akzeptiert werden müssen. Ist das richtig? Kann ich letztlich von der Fluggesellschaft überhaupt nichts einfordern? Kann man die Verschiebung und die Verspätung einfach zusammenrechnen oder sind das separate Fälle?

Zusätzlich dazu bleibt noch zu sagen, dass ich zuvor mit einem Anschlussflug innerhalb von Deutschland geflogen bin (gleiche Gesellschaft), der entsprechend auch verschoben wurde, aber soweit ich das verstehe, ist ja nur die Ankunft am finalen Zielort relevant.

Ich bin für jegliche Tipps dankbar, sind die Flugrechte für solche Fälle doch nicht ganz durchschaubar.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo,

Damit du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung gegen Eurowings geltend machen kannst, muss dein ursprünglicher Flug annulliert worden sein. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google einfach eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Dein Flug wurde um 2 Stunden und 45 Minuten nach hinten verlegt, sodass er nicht so durchgeführt werden konnte wie geplant. Daher denke ich, dass in deinem Fall eine Annullierung vorliegt und du der Anspruch auf Ausgleichszahlung zunächst im Rahmen des Möglichen ist.

Für das Entstehen eines Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung muss der Fluggast allerdings  seinen Zielort mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreichen. 

So urteilte z.B. das Amtsgericht Düsseldorf am 5.7.2012. Dieses Urteil kannst du gerne nachlesen. Dazu musst du auf "reise-recht-wiki.de" nur "51 C 14016/11" eingeben.

Jetzt stellt sich doch die Frage, was der tatsächliche Ankunftszeitpunkt. Ist es der Moment, in dem das Fahrwerk des Flugzeugs den Boden berührt oder ist es der Moment in dem sich die Flugzeugtüren öffnen. 

Diese Frage soll uns folgendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs beantworten:

EuGH, Urteil vom 4.9.2014, Az. C-452/13 (bei Google einfach eingeben: "C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft eines Flugzeuges im Sinne der Verordnung ist der, in dem das Flugzeug nach der tatsächlichen Landung mindestens eine Tür zum Aussteigen  der Passagiere öffnet.

In deinem Fall öffneten sich die Türen des Flugzeugs erst 1 Stunde und 10 Minuten später als die neuen Flugzeiten es vorsahen, sodass du insgesamt 3 Stunden und 55 Minuten später am Ziel gewesen bist, als es ursprünglich geplant war.

Damit könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 geltend machen. 

Nun ist es jedoch so, dass die Eurowings dich zwischen 7-14 Tagen über die Annullierung informiert hat. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) ii) muss Eurowings dir die Ausgleichszahlung dann nicht zahlen, wenn sie dich in einem Zeitraum zwischen 7-14 Tagen über die Annullierung  informieren und dir ein Angebot machen, das es dir ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Da du "nur" 3 Stunden und 55 Minuten später angekommen bist und nicht 4 Stunden, könnte es durchaus schwierig werden, gegen Eurowings einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Bei einem so komplexen Fall, würde es sich daher meiner Meinung nach anbieten zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung eine professionelle Beratung bei einem Anwalt einzuholen. 

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