Hallo,
Damit du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung gegen Eurowings geltend machen kannst, muss dein ursprünglicher Flug annulliert worden sein.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google einfach eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Dein Flug wurde um 2 Stunden und 45 Minuten nach hinten verlegt, sodass er nicht so durchgeführt werden konnte wie geplant. Daher denke ich, dass in deinem Fall eine Annullierung vorliegt und du der Anspruch auf Ausgleichszahlung zunächst im Rahmen des Möglichen ist.
Für das Entstehen eines Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung muss der Fluggast allerdings seinen Zielort mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreichen.
So urteilte z.B. das Amtsgericht Düsseldorf am 5.7.2012. Dieses Urteil kannst du gerne nachlesen. Dazu musst du auf "reise-recht-wiki.de" nur "51 C 14016/11" eingeben.
Jetzt stellt sich doch die Frage, was der tatsächliche Ankunftszeitpunkt. Ist es der Moment, in dem das Fahrwerk des Flugzeugs den Boden berührt oder ist es der Moment in dem sich die Flugzeugtüren öffnen.
Diese Frage soll uns folgendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs beantworten:
EuGH, Urteil vom 4.9.2014, Az. C-452/13 (bei Google einfach eingeben: "C-452/13 reise-recht-wiki.de")
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft eines Flugzeuges im Sinne der Verordnung ist der, in dem das Flugzeug nach der tatsächlichen Landung mindestens eine Tür zum Aussteigen der Passagiere öffnet.
In deinem Fall öffneten sich die Türen des Flugzeugs erst 1 Stunde und 10 Minuten später als die neuen Flugzeiten es vorsahen, sodass du insgesamt 3 Stunden und 55 Minuten später am Ziel gewesen bist, als es ursprünglich geplant war.
Damit könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 geltend machen.
Nun ist es jedoch so, dass die Eurowings dich zwischen 7-14 Tagen über die Annullierung informiert hat. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) ii) muss Eurowings dir die Ausgleichszahlung dann nicht zahlen, wenn sie dich in einem Zeitraum zwischen 7-14 Tagen über die Annullierung informieren und dir ein Angebot machen, das es dir ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Da du "nur" 3 Stunden und 55 Minuten später angekommen bist und nicht 4 Stunden, könnte es durchaus schwierig werden, gegen Eurowings einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.
Bei einem so komplexen Fall, würde es sich daher meiner Meinung nach anbieten zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung eine professionelle Beratung bei einem Anwalt einzuholen.