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Hallo,

ich und meine Freundin waren im letzten Urlaub in Venezuela. Wir buchten unsere Reise im Reisebüro aufgrund eines Kataloges, der mit schönen Bildern vom Strand warb. Die Reise ging vom 09.02 bis zum 24.02. Bei der Buchung wurden wir vom veranstalter darauf hingewiesen dass es im Hotel zu kleinen Umbauarbeiten kommen kann. Genauer gesagt auf Bauarbeiten im geringen Umfang. Wir vertrauten darauf, dass die wirklich nur im kleinen Bereich liegen würden.

Doch als wir vor Ort ankamen, mussten wir feststellen, dass das ganze Hotel eine einzige Baustelle war. Bei dem Hotel handelte es sich nämlich um eine nicht fertiggestelle Hotelanlage!

Überall auf dem gesamten Gelände waren mehrere Baustellen, nichts war richtig fertig, außer halt dem haus in welchem wir waren. Aber auch da gab es Probleme. Das größte Problem war die Wasserversorgung. Wegen der Bauarbeiten gab es grundsätzlich kein Wasser zwischen 23 und 6 Uhr, und auch tagsüber kam nie wirklich wasser aus der Leitung. Duschen, waschen, und alles andere war damit nur sehr schwer durchzuführen.  Auf so einen umstand wurden wir nicht vorher vom veranstalter hingewiesen!

Auch unser Bett, das ausdrücklich als Doppelbett ausgewiesen war, war lediglich 1,40 meter breit, und damit viel zu eng und unbequem. Aber da anscheinend im ganzen Hotel die Betten so aussahen, hatten wir auch keine Möglichkeit ein anderes zu bekommen!

Vom Reiseveranstalter war ein Ansprechpartner vor Ort, dem wir diese Mängel auch aufzeigten. Wir haben jetzt überlegt, vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für diese Mängel zu verlangen.

Dieser  ist aber der Meinung, dass man eine funktionierende Wasserleitung in venezuela nicht erwarten kann. Aber das ist doch totaler Schwachsinn! Nur weil Venezuela nicht so wirtschaftlich fortgeschritten ist, wie  wir, kann man doch davon ausgehen, dass überall genug Wasser durch die Leitung läuft.

Kann ich nun vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser den Reisepreis mindert, oder nicht?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag Stefan,

Ihr Urlaub ist leider nicht so verlaufen, wie Sie es sich vorgestellt hatten. Die kleinen Bauarbeiten, wie sie vom Reiseveranstalter angekündigt wurden, entpuppten sich als äußerst groß, da die Hotelanlage noch nicht einmal fertig gebaut worden war. Auch die Wasserversorgung ließ laut Ihren Äußerungen sehr zu wünschen übrig. Daher fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter haben.

Bei Pauschalreisen greift das Reisevertragsrecht aus dem BGB. 

Damit ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB entstehen kann, muss zunächst ein Mangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorhanden sein. Ein sogenannter Reisemangel liegt vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält und dadurch mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ich könnte mir vorstellten, dass die mangelnde Wasserversorgung sowie die unfertige Hotelanlage einen solchen Mangel begründen könnten. 

Dazu auch folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 16.7.2009, Az. 2-24 S 16/09 (den Volltext kannst nachlesen, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: 2-24 S 16/09)

Im verhandelten Fall buchten der Kläger eine Pauschalreise nach Venezuela. Die Beklagte wies die Kläger auf geringe Bauarbeiten hin. Als der Kläger jedoch am Hotel ankam, musste er feststellen, dass es sich um eine nicht fertiggestellte Hotelanlage handelte. Auch die Wasserversorgung wurde von ihm als nicht ausreichend bemängelt. Aufgrund dieser Mängel forderte er von der Beklagten eine Reisepreisminderung, die ihm vom Gericht zugesprochen wurde. 

Das Gericht hat entschieden, dass die unzureichende Wasserversorgung einen Reisemangel begründet, wenn vorher nicht klar darauf aufmerksam gemacht wurde. Die Reisepreisminderung wurde hier bei 20% angesetzt. Zudem führte es an, dass der Umstand, dass sich ein Hotel in einem Entwicklungsland befindet, keine nicht ausreichend funktionierende Wasserversorgung begründet. Die Unterbringung in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage stellt ebenfalls einen Reisemangel dar und berechtigt zu einer Reisepreisminderung von 15%. 

LG Frankfurt, Urteil vom 6.1.2011, Az. 2-24 S 61/10 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 61/10 reise-recht-wiki.de")

Auch hier war die Clubanlage noch nicht fertiggestellt und zum Teil eine Baustelle, sodass die Kläger manche Leistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Sie forderten daher vom Reiseveranstalter Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Dieser wurde ihnen vom Gericht auch zugesprochen.

Wie Sie sehen, stellen die Vorkommnisse in Ihrem Urlaub tatsächlich Reisemängel dar, sodass auch Sie meiner Meinung nach zu einer Reisepreisminderung durch den Reiseveranstalter berechtigt sind. Ich denke das sich die Höhe der Preisminderung bei Ihnen ähnlich wie im ersten Fall verhält. Darüber hinaus könnten Sie vielleicht auch gute Chancen haben einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f BGB gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Da ich hier jedoch nur eine Rechtseinschätzung wiedergeben kann, wäre es vielleicht gut, wenn Sie zusätzlich einen Rechtsanwalt um Rat fragen, da dieser Ihnen eine professionelle Rechtsberatung bieten kann.

Vielleicht hilft dieser Post ja einen passenden zu finden:

http://www.flugrechte.eu/615/guter-fachanwalt-reiserecht?show=615#q615

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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war das Hotel von Baumaßnahmen betroffen und die Wasserversorgung war defekt. Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Zunächst einmal zu den Bauarbeiten:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen.

Nun noch einige Urteile zur Wasserversorgung: 

AG Duisburg, Urt. v. 30.12.2005, Az: 51 C 3908/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 51 C 3908/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Fehlt in einem Hotel die Warmwasserversorgung, ist dies ein Reisemangel.

Bei der Einschätzung der Essensversorgung sind örtliche Gewohnheiten der Zubereitung und des Servierens zu berücksichtigen.

LG Frankfurt, Urt. v. 16.07.2009, Az: 2-24 S 16/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 16/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Umstand, dass sich ein Hotel in einem Entwicklungsland befindet, rechtfertigt keine nicht ausreichend funktionierende Wasserversorgung.

Eine unzureichende Wasserversorgung ist ein Reisemangel, wenn vorher nicht klar darauf aufmerksam gemacht wurde, und rechtfertigt eine Preisminderung um 20%.

Werden Reisende nachweislich in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage untergebracht, so steht ihnen eine Preisminderung von 15% zu.

Sowohl der Baulärm, als auch die fehlerhafte Wasserversorgung rechtfertigen daher meines Erachtens einen Reisemangel. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. Sie geben an, dass Sie dieses taten, dieser jedoch nicht reagierte. Ich denke, dass Sie dadurch wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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