Guten Tag,
damit ihr gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen könnt, muss das Auslassen der geplanten Anlandungen in Russland wegen mangelnder Einreisegenehmigung einen Reisemangel begründen.
Nach §651 c Absatz 1 BGB liegt ein solcher Mangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftete ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Die gebuchten Anlandungen in Russland sind meiner Meinung nach eine zugesicherte Eigenschaft der Reise, wodurch eine Änderung dieser Eigenschaft tatsächlich einen Reisemangel begründen könnte.
Dazu folgende Urteile:
LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")
Die Änderung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter berechtigt.
OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "11 U 337/01")
Eine Abweichung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann. Hier wurde den Klägern eine Reisepreisminderung von 50% des Reisepreises zugesprochen.
AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google zu finden unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")
Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.
LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Schiffsreise gebucht, deren Inhalt auch einige Anlandungen in Russland umfasste. Allerdings teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass es zu einer Änderung der Schiffsroute kommen kann, da die russischen Behörden die Einreisegenehmigung bisher nicht erteilten.
Wie sich letztendlich herausstellte, wurde die Einreisegenehmigung nicht erteilt, sodass das Schiff die Inselgruppe "Franz-Josef-Land" nicht ansteuern konnte, wodurch die meisten ursprünglich geplanten Anlandungen und Besichtigungen ausfielen.
Der Kläger fühlt sich von der Beklagten betrogen und verlangt eine Entschädigung sowie eine Preisminderung.
Das Gericht sprach ihnen diese Ansprüche zu, konnte jedoch nicht den Vorwurf des Betrugs bestätigen, da der Reiseveranstalter bemüht war die Einreisegenehmigung zu erhalten.
Ich denke daher, dass in eurem Fall ebenfalls ein Reisemangel vorliegt, der euch zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Weiterhin denke ich, dass ihr aufgrund des letzten Urteils auch gute Chancen habt, Schadensersatz zu erhalten.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt dadurch nicht die juristische Beratung durch einen Anwalt für Reiserecht.