Dein Flug von Amsterdam nach Wien mit KLM wurde leider annulliert, ohne dass dir ein Ersatz angeboten wurde. Du hast deshalb einen Ersatzflug mit KLM gebucht und fragst dich, ob du dafür entschädigt werden kannst.
Ich denke dabei an Ansprüche für dich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Dein Flug wurde ja annulliert, ganz im Sinne dieses Urteils:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Das weist für mich auf Artikel 5 der Verordnung hin:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Dann können dir Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 zustehen.
Artikel 9 betrifft Betreuungsleistungen, die anfallen können, wenn ein Flug annulliert wurde:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Du sprachst ja bereits von einem Hotel, was nötig war. Möglichkeiten können sich aus diesem Artikel ergeben.
Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 5, dass Fluggäste eigentlich über Alternativen informiert werden sollen, wenn sie über die Annullierung informiert werden:
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
Bei dir ist das ja leider scheinbar ausgeblieben. Dies stützt sich aber auf ohnehin entstehende Ansprüche aus Artikel 8 bei einer Annullierung, nämlich auf anderweitige Beförderung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du hättest also grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, dass KLM dich anderweitige befördert und dir dazu Angebote unterbreitet.
Ich habe folgendes Urteil gefunden, dass dir eventuell weiterhelfen könnte:
Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (bei Interesse am vollständigen Text, kannst du einfach Landgericht Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)
Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.
Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.
Das LG Köln weist in diesem Urteil auch auf den oben bereits beschriebene Umstand mit Artikel 8 hin.
Ich kann mir deshalb vorstellen, dass du einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hast, ganz im Sinne des obigen Urteils. Und zwar in Verbindung mit den §§ 281, 280 BGB, was vertragliche Schadensersatzforderungen sind.
Das geltend machen von Schadensersatzansprüchen neben Ansprüche der Europäischen Fluggastrechteverordnung ist auch nicht ausgeschlossen, so der BGH:
BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de eingibst)
Neben die Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung können auch noch Schadensersatzansprüche aus nationalem Recht treten. Dies ist nicht wegen Artikel 12 EU-VO ausgeschlossen. Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB können ohne Weiteres neben Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden.
Melde dich dazu einmal bei KLM und mache diese Kosten geltend würde ich persönlich sagen.
Aber um ganz sicher zu gehen, und deine Interessen besser durchsetzen zu können, rate ich dir, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen:
https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13
https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=615&qa_1=guter-fachanwalt-reiserecht&show=615#q615