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Liebes Forum,

als wir letztes Mal am Flughafen waren, um in den Urlaub zu fliegen, ist uns etwas unglaubliches passiert.

Wir wollten ursprünglich von Frankfurt am Main nach Windhoek in Namibia fliegen, weil wir dort unseren Urlaub in sehr schicken fünf Sterne Hotel verbringen wollten. Diese Reise haben mein Mann und ich uns gegenseitig zum Hochzeitstag geschenkt, und sehr lange darauf gefreut.

Der Flug sollte am ersten Juni um 20:10 starten, und wir wollten die ganze Nacht fliegen und am nächsten Tag, also dem zweiten Juni um 05:30 in Namibia landen.

Doch daraus wurde nichts. Wie sich herausstellen musste, verspätete sich unser Flug extrem um 13 Stunden, sodass wir tatsächlich erst um 5 starten konnten, und daher erst um 18:30 in Namibia landen konnten.

Über die Lautsprecher am Flughafen wurde uns mitgeteilt, dass sich der Flug verspäten wird, weil ein Fahrzeug auf dem Flughafengelände mit unserem Flugzeug zusammengestoßen ist! Auf dem Flughafengelände! Das muss man sich mal vorstellen, so etwas habe ich noch nicht erlebt!

Als wir am zweiten Tag abends im Hotel waren, rief ich bei der Fluggesellschaft an, um mich genauer über die Umstände der Verspätung zu informieren, und eine Entschädigung zu verlangen.

Da wurde uns gesagt, dass das Fahrzeug, welches das Flugzeug rammte, zu einer anderen Fluggesellschaft gehörte. Das Flugzeug befand sich nicht im Verkehr, sondern auf einem Abstellplatz als es gerammt wurde. Das eingesetzte Flugzeug wurde auch erst an diesem Tag beschädigt. Zwei Gepäckwagen waren nicht hinreichend gegen das Wegrollen gesichert wurden, und wurden aufgrund eines Turbinenstrahls eines anderen Flugzeuges in Bewegung gesetzt. Dadurch kam es zum Rammen unseres Flugzeuges.  Weil das nicht zur normalen betrieblichen Tätigkeit gehört, könne auch keine Entschädigung gezahlt werden. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung stünde mir also somit nicht zu.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das zutrifft. Muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung zahlen, oder redet sie sich nur raus?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller, 

Leider waren Sie und Ihr Mann von einer großen Verspätung betroffen, da es am Flughafen zu einer Kollision ihres Flugzeugs mit einem Gepäckwagen gekommen ist. Diesbezüglich hat die Airline Ihnen mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung nicht möglich sei, weil es sich bei Kollision um einen außergewöhnlichen Umstand handele. Dies bezweifeln Sie allerdings.

Zunächst einmal ist es korrekt, dass Fluggäste tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben können, wenn Sie mit einer Verspätung von über drei Stunden an Ihrem Endziel ankommen. Dies lag bei Ihnen ja wohl eindeutig vor. Insofern ist bei einer Strecke von über 3.500km eine Entschädigungssumme von 600 Euro pro Person angesetzt, wenn es sich nicht lediglich um einen innermitgliedsstaatlichen Flug handelt. 

Tatsächlich ist in Art. 5 III EG-VO 261/2004 festgelegt, dass diese Entschädigungszahlung dann nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden muss, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände  sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Fraglich ist nun, ob die Kollision mit einem Gepäckwagen unter einem solchen Umstand fällt und, ob die Airline tatsächlich alle notwendigen Maßnahmen in wirtschaftlicher und personeller Hinsicht ergriffen hat. 

Da dahingehend nichts Näheres in der Verordnung festgelegt ist, muss wohl auf aktuelle und vergangene Rechtsprechung zu ähnlichen Vorkomnissen zurückgegriffen werden:

BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 75/15(Google-Suche: „X ZR 75/15 reise-recht-wiki“)

Eine Kollision von einem Gepäckwagen und einem Flugzeug in Parkposition stellt kein außerhalb dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr liegendes Ereignis dar. Es handelt sich vielmehr um ein Vorkommnis, mit welchem bei der planmäßigen Durchführung von Flügen gerechnet werden muss, da es Teil des normalen Betriebsablaufs eines Luftfahrtunternehmens ist. Insofern kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung 261/2004 berufen. 

 

 

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 (Google-Suche: „10 C 1551/15 reise-recht-wiki“)

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu. 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Google-Suche: „2-24 S 51/15 reise-recht-wiki“)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Google-Suche: „C-394/14 reise-recht-wiki“)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Wie Sie sehen kamen solche Fälle schon öfters vor. In den meisten davon steht den Flugreisenden dann auch ein Entschädigungsanspruch zu. Von da her denke ich, dass Sie im Zweifel vor Gericht gute Chancen haben könnten. Allerdings ist noch anzumerken, dass solche Fälle immer von einzelnen Umständen abhängen und ich zudem nur meine subjektive Meinung zu dem Thema preis geben kann. Dies ersetzt in keinem Fall die fachanwaltliche Beratung

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Sie haben einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek wahrgenommen.  Dieser Flug hatte jedoch eine Verspätung von 13 Stunden, da ein Fahrzeug das Flugzeug vor Abflug beschädigt hat. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen könnten. Ansprüche können sich bei einem Nur-Flug, wie in Ihrem Fall, aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Bei einer Verspätung in diesem Umfang handelt es sich bereits um eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Unfall des Fluges mit einem Fahrzeug vor dem Abflug. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. 

Dazu habe ich folgende Urteile rausgesucht, die ähnliche Fälle betreffen: 

BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 75/15 

Eine Kollision von einem Gepäckwagen und einem Flugzeug in Parkposition stellt kein außerhalb dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr liegendes Ereignis dar. Es handelt sich vielmehr um ein Vorkommnis, mit welchem bei der planmäßigen Durchführung von Flügen gerechnet werden muss, da es Teil des normalen Betriebsablaufs eines Luftfahrtunternehmens ist. Insofern kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung 261/2004 berufen. 

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu. 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: 2-24 S 51/15 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-394/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

In all diesen Fällen steht den Flugreisenden dann auch ein Entschädigungsanspruch zu. Von da her denke ich, dass Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. 

Allerdings ist noch anzumerken, dass solche Fälle immer von einzelnen Umständen abhängen und ich zudem nur meine subjektive Meinung zu dem Thema preis geben kann. Dies ersetzt in keinem Fall die fachanwaltliche Beratung

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