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Wir haben über ein Reisebüro eine Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht, 4 Erwachsene und 2 Kinder. Der Hinflug (6:00Uhr geplanter Abflug) mit easyJet wurde annulliert. Am Vorabend war der Flug noch regulär auf der Abflugliste Flughafen Basel-Mulhouse. Vor der Abfahrt zum Flughafen nochmal geschaut, Flug annulliert. Dies war dann auch so auf der Homepage von easyJet. Nach Rücksprache mit dem Reisebüro sollten wir in dem Fall gar nicht erst zum Flughafen und sie melden sich später, wenn sie Kontakt mit der Airline und dem Reiseveranstalter aufgenommen haben. Spätere Info dann: Streik einiger Fluglotsen, sie versuchen, uns auf einen anderen Flug "drauf zu bekommen". Dies hat das Reisebüro nicht geschafft, wir konnten im Internet aber selbst einen Hinflug mit TUI fly buchen. Somit treten wir morgen (hoffentlich) den Flug mit 2 Tagen Verspätung an. Hotel und Rückflug stehen noch wie geplant. Welche Ansprüche können wir wo geltend machen? EasyJet scheint ja "fein raus" zu sein, da Streik höhere Gewalt sei?! Aber was ist mit Reisebüro bzw. Reiseveranstalter? Zumal wir den Ersatzflug jetzt auch selbst bezahlt haben.
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo, 

das klingt ja nach einem nicht so angenehmen Start in den Urlaub. Ich probiere ihre Frage hier einmal grob zu beantworten.

 

1 – Ansprüche gegen Easyjet?

 

Bei einer Flugannullierung könnten ggf. Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung in Frage kommen. Sie interessieren sich insbesondere für den Ausgleichsleistungsanspruch aus Art. 7 der Verordnung. Richtigerweise ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen n. Art. 5 III der Verordnung nicht verpflichtet Ausgleichleistungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Es ist ebenfalls korrekt, dass ein Streiks in bestimmten Fällen als einen solchen außergewöhnlichen Umstand angesehen werden können. Genauer gesagt berichten Sie von einem Fluglotsenstreik. Interessant wäre nun zu wissen, ob dieser in Bestimmungsland oder in einem Drittland statt gefunden hat. Dies kann unter Umständen zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führen. 

Zudem ist zu erwähnen, dass ein solcher Streik nicht selten betriebsfremd ist und nicht im unmittelbaren Einflussbereich der Airline liegt. Um sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Rahmen eines Fluglotsenstreiks berufen zu können, muss ein betroffenes Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, warum der Fluglotsenstreik ursächlich für die Annullierung oder die Verspätung für den Flug war. 

Je nachdem kann unter Berücksichtigung der Umstände vor Ort von einem Ausschlussgrund ausgegangen werden oder eben nicht. 

 

Solche Sachen sind in einem Forum schlecht zu beantworten. Da eine Chance auf Ausgleichsleistungen aber nie gänzlich ausgeschlossen ist, kann ich mir vorstellen, dass ein Gang zum Rechtsanwalt nicht schlecht wäre. 

 

2 – Ansprüche gegen Reiseveranstalter? 

 

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, könnte möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aus § 651 n I BGB in Frage kommen. 

 

„Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.“

Allerdings müsste beachtet werden, dass in der bereits oben genannten Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Art. 12 I der VO geregelt ist, dass ein weitergehender Schadensersatz ggf. auf die Ausgleichsleistungen angerechnet werden könnte. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Du hast einen Pauschalurlaub nach Gran canaria gebucht. Jedoch wurde der Rückflug von deinem Reiseveranstalter dergestalt nach vorne verlegt, dass ihr nun ganze 2 Tage weniger Urlaub habt.

Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt, richten sich eventuelle Ansprüche nach den §§ 651aff. BGB.

Dabei zeigt § 651 i BGB auf, welche Gewährleistungsrechte dem Reisenden zustehen. Die gemeinsame Voraussetzung fast aller Ansprüche ist, dass einReisemangel vorliegt, § 651 i Absatz 1 BGB. 

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.

Da ihr einen Urlaub gebucht habt, der 10 Tage dauern sollte, und ihr durch die Flugumbuchung aktiv nur 7 Tage Urlaub gehabt hättet, weicht dies deutlich von dem eigentlich vereinbarten ab. Somit liegt meiner Ansicht nach ein Reisemangel vor. 

1. Kündigung

Nach § 651l BGB könnt ihr den Vertrag kündigen, und mindestens anteilig den Reisepreis verlangen:

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

Demnach hättet ihr zumindest schonmal einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, da ihr den Urlaub ja nicht angetreten habt. 

2. Abhilfe, § 651 k BGB

Ihr hättet jedoch auch einen Anspruch darauf, dass der Reiseveranstalter sich darum kümmert, dass der Mangel beseitigt wird, in diesem Fall, dass der Rückflug erst wirklich nach 10 Tagen stattfindet, § 651k BGB. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Dafür ist jedoch erforderlich, dass ihr dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzt, in der er den Mangel beseitigen kann.  

3. Schadensersatz, § 651n BGB

Meiner Meinung nach habt ihr auch Anspruch auf Schadensersatz wegen der Vereitelung der Reise. Dieser ergibt sich aus § 651n BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1. ist vom Reisenden verschuldet,

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Wenn ihr eurem Reiseveranstalter dieses Problem unverzüglich angezeigt habt, bin ich der Meinung, dass euch auch ein Schadensersatz zusteht. Wie hoch dieser ausfällt, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und steht im Ermessen des Gerichts. Dabei kann euch ein Fachanwalt für Reiserecht sicherlich weiterhelfen. 

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Im Rahmen dieser kam es zu einer Annullierung und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, als auch gegen die Fluggesellschaft haben. 

Gegen den Reiseveranstalter 

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB gem. §§ 651 a-y,  wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Dazu folgende Urteile: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden verspätet war, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Am sinnvollsten scheint für Sie die Reispreisminderung gem. § 651m BGB.

Gegen die Fluggesellschaft

Sie könnten außerdem auch gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung wegen einer großen Verspätung geltend machen. Dieser ergibt sich dann aus Art. 7 VO Nr. 261/2004. 

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft jedoch befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

Streik als außergewöhnlicher Umstand

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Wie Sie an den Urteilen sehen können, ist es nicht immer ganz eindeutig, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. Dieses muss immer nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Orientierung kann jedoch folgendes Urteil geben:

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Ein Streik kann also unter bestimmten Voraussetzungen durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Fluggesellschaft muss jedoch beweisen, dass Sie tatsächlich nicht in der Lage waren, den Flug trotzdem durchzuführen. Ansonsten haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Es könnte wegen des komplexen und nicht ganz eindeutigen Sachverhalt außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

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