Hallo,
Ihre Frage bezieht sich wohl auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen, der sich aus Art. 7 der Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004 ergibt.
Die Höhe variiert je nach Flugstrecke zw. 250 und 600 Euro.
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei ihnen geht es nun um die Frage, ob wohl 400 Euro oder 600 Euro in Frage kommen. Ebenso wurden Sie nicht zum ursprünglichen Zielflughafen geflogen, sondern mussten noch einen 6-stündigen Bustransfer in Kauf nehmen.
Jedenfalls ist in der Verordnung ebenso normiert, dass bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Insofern gehe ich davon aus, dass nicht das ursprünglich geplante maßgeblich ist, sondern das tatsächlich geflogene zählt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Berechnung nach der Großkreismethode erfolgt. Dies ist die kürzeste Strecke entlang der Erdoberfläche (Orthodrome). Insofern kann nicht einfach die Luftlinie zur Berechnung herangezogen werden, allerdings finden Sie online auch Websites, die die Strecke nach dieser Methode berechnen.
Da der Flug ja aus Ägypten nach Deutschland fliegen sollte, ist noch zu beachten, dass die Verordnung nach Art. 3 dann nur anwendbar ist, wenn der Flug auch von einem Luftfahrtunternehmen der europ. Gemeinschaft ausgeführt wurde. Dies allerdings nur am Rande.
Zudem sind diese Ausführungen nur meine Gedanken, wie ich die Verordnung interpretieren würde. Am besten wenden Sie sich bei speziellen Fragen an einen Rechtsanwalt vom Fach.